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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 91/10
- vom
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- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2011 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher,
- Born und Sunder
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil und Urteil des 5. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird
- verworfen, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil richtet.
- Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf der Seite der
- Beklagten verursachten Kosten.
- Streitwert: 25.000 €
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- Gründe:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil
- wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch
- wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem
- Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das
- die (sofortige) Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO) und nicht die Revision stattfin-
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- det (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris; Urteil vom
- 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).
- 2
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- Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
- Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
- oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die
- Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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- Bergmann
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- Strohn
- Born
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- Drescher
- Sunder
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3-3 O 98/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 U 114/09 -
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