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15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 85/07
  4. vom
  5. 14. Januar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB §§ 276 Ci, 280; ZPO §§ 130 Nr. 6, 520
  14. a) Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische,
  15. nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch
  16. seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.
  17. b) Der Prospekt, mit dem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft
  18. geworben wird, muss - auch - im Bereich der für die Beitrittsentscheidung des Anlegers wesentlichen Frage der Winderträge, und damit letztlich der Rentabilität
  19. der Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Daran fehlt es,
  20. wenn in dem Prospekt verschwiegen wird, dass in den Gutachten über die im
  21. Prospekt dargestellten prognostizierten Winderträge jeweils ein Sicherheitsabschlag empfohlen worden ist.
  22. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 - OLG Hamm
  23. LG Bochum
  24. -2-
  25. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch
  26. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,
  27. Dr. Reichart und Dr. Drescher
  28. einstimmig beschlossen:
  29. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des
  30. Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2007 durch Beschluss
  31. nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
  32. Streitwert: 30.000,00 €
  33. Gründe:
  34. 1
  35. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat
  36. auch keine Aussicht auf Erfolg.
  37. 2
  38. I. Weder der vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte
  39. noch ein sonstiger Zulassungsgrund liegt vor. Sämtliche für die Entscheidung
  40. des vorliegenden Falles erheblichen Rechtsfragen, d.h. welche Anforderungen
  41. an die Unterschrift bestimmender Schriftsätze zu stellen sind, welchen Anforderungen ein Beteiligungs-Prospekt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Information eines Anlageinteressenten genügen muss, wann von der Ursächlichkeit
  42. eines Prospektmangels auszugehen und wer Prospektverantwortlicher ist,
  43. höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt und rechtfertigen die
  44. Zulassung nicht. Dies gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht für
  45. -3-
  46. zulassungswürdig gehaltene Frage: "… welche Anforderungen an die Darstellung der Prognose von Windenergieerträgen in Prospekten, mit denen für die
  47. Beteiligung an Windkraftanlagen geworben wird, zu stellen sind". Nach der
  48. ständigen Rechtsprechung des Senates hat nach den von ihm entwickelten
  49. Prospekthaftungsgrundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers in
  50. die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage
  51. für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem
  52. ein zutreffendes Bild von der angebotenen Beteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt
  53. angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können,
  54. richtig und vollständig dargestellt werden (vgl. nur Sen.Urt. v. 14. Januar 2002
  55. - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814; zuletzt Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007
  56. - II ZR 21/06, Umdr. S. 5 f. m.w.Nachw.). Genau diesen Anforderungen muss
  57. auch ein Prospekt genügen, mit dem zu dem Beitritt zu einer WindparkBeteiligungsgesellschaft geworben wird. Er muss - auch - im Bereich der für die
  58. Beitrittsentscheidung des Anlegers wesentlichen Frage der Winderträge, und
  59. damit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Ob ein Prospekt diesen Anforderungen genügt, ist eine
  60. Frage des Einzelfalls, nämlich der Prüfung und Bewertung der konkreten Prospektangaben, und damit eine Frage, deren Überprüfung dem Tatrichter obliegt.
  61. Dieser muss - evtl. sachverständig beraten - feststellen, ob die Darstellung der
  62. Prognose von Winderträgen in dem konkreten Prospekt richtig und vollständig
  63. ist.
  64. 3
  65. II. 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar
  66. hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Revision nur in dem
  67. oben angeführten Umfang zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung ist
  68. aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtspre-
  69. -4-
  70. chung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines
  71. Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (st. Rspr. siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m.w.Nachw.).
  72. Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte
  73. Rechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschränken. Da
  74. die Fehlerhaftigkeit des Prospektes ein solches nicht selbständig anfechtbares
  75. Urteilselement darstellt, ist die Beschränkung der Zulassung der Revision durch
  76. das Berufungsgericht unzulässig. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung
  77. der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (BGHZ aaO m.w.Nachw.).
  78. 4
  79. 2. Die Revision hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
  80. 5
  81. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Berufung rechtzeitig begründet worden ist. Das mit der eingescannten Unterschrift
  82. des Prozessbevollmächtigten der Kläger beim Berufungsgericht eingegangene
  83. Computerfax hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.
  84. 6
  85. aa) Für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung hat
  86. der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April
  87. 2000 entschieden (BGHZ 144, 160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang
  88. bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer
  89. Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle
  90. einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein
  91. bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die
  92. Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine
  93. -5-
  94. Unterschrift eingescannt sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit
  95. des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des
  96. Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (BGHZ aaO S. 165).
  97. 7
  98. bb) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände der
  99. Versendung des Computerfaxes genügt der Schriftsatz diesen Anforderungen.
  100. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat durch seine persönliche Unterschrift
  101. unter dem ausgedruckten Berufungsbegründungsschriftsatz - wie von der ständigen Rechtsprechung gefordert (siehe nur BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349;
  102. 97, 283, 285) - seinen unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle
  103. Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes zu übernehmen, und dies mit
  104. der Anweisung an den Zeugen H.
  105. verbunden, diesen Schriftsatz, d.h. den
  106. von ihm verantworteten Inhalt, bei Gericht einzureichen. Die bei dem Berufungsgericht fristgerecht erstellte körperliche Urkunde mit dem von ihm verantworteten Inhalt ist damit auf seine Veranlassung dort erstellt worden. Daran
  107. vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der eigenhändig unterschriebene
  108. Schriftsatz entgegen seiner Anweisung nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern vom Zeugen H.
  109. wegen eines Defekts des Faxgeräts direkt als Com-
  110. puterfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Gericht übermittelt
  111. worden ist. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und ändert
  112. deshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten dort als körperliche Urkunde erstellt worden ist.
  113. 8
  114. b) Das Berufungsgericht hat unter zutreffender Anwendung der hiervon
  115. in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in tatrichterlicher, revisions-
  116. -6-
  117. rechtlich nicht angreifbarer Weise einen Prospektfehler bejaht. Der Windenergieertrag einer Windparkanlage ist sicherlich, wenn nicht das, so jedoch eines
  118. der entscheidenden Kriterien für die Anlageentscheidung desjenigen, der sich
  119. an einem derartigen Projekt beteiligt. Die Prognose der Winderträge ist, wie das
  120. Berufungsgericht, das sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen
  121. des Landgerichts gestützt hat, wonach die prospektierten Erträge nicht erzielt
  122. worden sind, zutreffend entschieden hat, in dem Prospekt nicht in einer den
  123. Anlageinteressenten inhaltlich richtig und vollständig informierenden Art und
  124. Weise dargestellt.
  125. 9
  126. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass, was auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, die drei Windgutachten als solche fachlich
  127. zutreffend erstellt sind. Der Mangel des Prospekts liegt vielmehr darin, dass in
  128. ihm verschwiegen wird, dass in jedem der drei eingeholten Gutachten von dem
  129. fachlich zutreffend ermittelten Windertrag jeweils ein Sicherheitsabschlag (einmal 15 % und zweimal 10 %) empfohlen worden ist. Demgegenüber vermittelt
  130. der Prospekt den Eindruck, als ob die dort für die einzelnen Gutachten genannten Winderträge von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte
  131. Erträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen
  132. als eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits
  133. eigenständig einen zusätzlichen 3 %-igen Abschlag auf das niedrigste bzw. ca.
  134. 8 % bzw. ca. 16 % bei den beiden anderen Gutachten vorgenommen hätten.
  135. Tatsächlich lag dieser 3 %-ige Abschlag bei zwei Gutachten 7 % bzw. 2 % unter
  136. dem von dem jeweiligen Gutachter empfohlenen Sicherheitsabschlag und bei
  137. dem dritten Gutachten nur geringfügig darüber. Durch die Darstellung im Prospekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospektherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei
  138. der drei Gutachten nicht gedeckt war.
  139. -7-
  140. 10
  141. Da - jedenfalls - dieser Prospektmangel vorliegt, kommt es auf den weiteren vom Berufungsgericht angenommenen Fehler im Zusammenhang mit der
  142. Darstellung der Netz- und Übertragungsverluste nicht mehr entscheidend an.
  143. Ihm ist aber auch darin zu folgen, dass insoweit ein - weiterer - Prospektmangel
  144. vorliegt. Diese genannten Verluste sind nicht in den absoluten Zahlen der Gutachter, sondern lediglich jeweils in den von ihnen vorgenommenen Sicherheitsabschlägen berücksichtigt und mindern vor diesem Hintergrund nochmals den
  145. von den Prospektverantwortlichen herausgestellten 3 %-igen Sicherheitsabschlag. Dieser wird nämlich dann bereits in einem Umfang von 1 % bis 2 %
  146. durch die - auch nach Darstellung der Beklagten - regelmäßig in diesem Umfang vorhandenen Netz- und Übertragungsverluste bereits fast völlig aufgezerrt.
  147. 11
  148. c) Die gegen die vom Berufungsgericht angestellten Kausalitätserwägungen erhobene Rüge der Beklagten aus § 286 ZPO greift nicht durch.
  149. 12
  150. Das Berufungsgericht geht unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend davon aus, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Entscheidend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden
  151. ist, in eigener Entscheidung und unter Abwägung des Für und Wider darüber zu
  152. befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (siehe nur Sen.Urt. v.
  153. 29. Mai
  154. 2000
  155. - II ZR 280/98,
  156. ZIP 2000,
  157. 1296,
  158. 1297;
  159. v.
  160. 14. Juli
  161. 2003
  162. - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar.
  163. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kläger bei vollständiger Aufklärung dennoch
  164. für die Anlage entschieden hätten, sind von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auch die Revisionsbegründung vermag insoweit übergangenen Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzuzeigen.
  165. -8-
  166. 13
  167. d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die
  168. Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 3 und 4 zu Recht bejaht.
  169. 14
  170. aa) Wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben haften die
  171. Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen die Initiatoren, Gründer
  172. und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben
  173. und deshalb Mitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217 f. m.w.Nachw.), die
  174. also als Hintermänner angesehen werden können bzw. maßgeblich an der
  175. Konzeption des Projekts beteiligt waren. Anknüpfungspunkt ist dabei der Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGHZ 115, 213, 227;
  176. 79, 337, 340).
  177. 15
  178. bb) Beide Beklagte erfüllen diese Voraussetzungen.
  179. 16
  180. Die Beklagte zu 3 war nicht nur alleinige Gründungskommanditistin der
  181. Beteiligungsgesellschaft, sondern hielt sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2. Darüber hinaus hatte
  182. sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts.
  183. Sie war zu der über die Bauleitung hinausgehenden Koordinierung aller Beteiligten bis zur Fertigstellung des Windparks sowie dazu verpflichtet, die Abstimmung zwischen den Kreditinstituten und den übrigen Beteiligten vorzunehmen.
  184. Weiteren maßgeblichen Einfluss hatte sie dadurch, dass ihr die Sicherstellung
  185. der Fremdfinanzierung oblag und zwar sowohl in Form der Vermittlung der Darlehen als auch im Hinblick auf die gesamte Vertragsabwicklung und insbesondere die Konzeptionierung der Fremdfinanzierung einschließlich der mit den
  186. -9-
  187. Kreditinstituten und institutionellen Anlegern verbundenen Gespräche sowie die
  188. Aushandlung und Prüfung der Darlehenskonditionen.
  189. 17
  190. Die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 4 folgt nicht nur daraus,
  191. dass sie sich in dem Grußwort selbst als Initiatorin dargestellt hat, in dem sie
  192. dort von "ihrem Projekt" gesprochen und auf die von ihr bereits entwickelten
  193. anderen Windparks hingewiesen hat. Ihre Verantwortlichkeit folgt zusätzlich
  194. daraus, dass sie Mehrheitsaktionärin der Beklagten zu 3 war, die wiederum
  195. sämtliche Geschäftsanteile der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft
  196. - 10 -
  197. hielt und deren alleinige Gründungskommanditistin war. Durch ihren Mehrheitseinfluss auf die Komplementär-GmbH hatte sie - zusätzlich - maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts.
  198. Goette
  199. Kraemer
  200. Reichart
  201. Caliebe
  202. Drescher
  203. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
  204. worden.
  205. Vorinstanzen:
  206. LG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2005 - 2 O 368/04 OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2007 - 27 U 121/05 -