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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 81/07
  4. vom
  5. 7. Juli 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.
  14. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung
  15. eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung
  16. kann - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.
  17. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 81/07 - OLG Köln
  18. LG Bonn
  19. -2-
  20. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
  22. Caliebe und Dr. Drescher
  23. einstimmig beschlossen:
  24. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a
  25. ZPO zurückzuweisen.
  26. Gründe:
  27. 1
  28. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Nr. 1,
  29. 2 ZPO) liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg
  30. (§ 552 a ZPO).
  31. 2
  32. 1. Die der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegte Rechtsfrage der Wirksamkeit einer § 75 Abs. 3 HGB entsprechenden
  33. Ausschlussklausel in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag ist nicht klärungsbedürftig und stellt sich in dieser Form auch gar nicht.
  34. 3
  35. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die an dem arbeitsrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen orientierten Vorschriften der §§ 74 ff.
  36. HGB grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer einer GmbH (vgl. BGHZ 91, 1;
  37. Urteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709 f. zu b sowie zuletzt Urteil
  38. vom 28. April 2008 - II ZR 11/07, BB 2008, 1349). Nicht anwendbar ist insbesondere der Grundsatz der bezahlten Karenz gemäß § 74 Abs. 2 HGB (BGHZ
  39. -3-
  40. 91, 1). Das schließt zwar nicht aus, dass die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 138 BGB i.V. mit Art. 2, 12 GG nichtig sein
  41. kann, wenn das Verbot nicht dem berechtigten geschäftlichen Interesse der
  42. Gesellschaft dient oder es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung
  43. und die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert (BGHZ
  44. 91, 1, 5; Sen.Urt. v. 4. März 2002 aaO). Darauf kommt es jedoch hier aus mehreren Gründen nicht an.
  45. Soweit die Revision unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen im
  46. 4
  47. Schrifttum (Bauer/Diller, GmbHR 1999, 885, 891 f.) meint, die Vereinbarung
  48. eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung sei
  49. grundsätzlich wegen unbilliger Erschwerung des beruflichen Fortkommens des
  50. ehemaligen Geschäftsführers gemäß § 138 BGB unwirksam, wird zum einen
  51. übersehen, dass aus einer unwirksamen Vereinbarung kein Anspruch auf die
  52. von dem Kläger begehrte Karenzentschädigung folgen würde. Diese wird nicht
  53. kraft Gesetzes, sondern nur kraft (wirksamer) Vereinbarung gewährt. Das aus
  54. § 75 d HGB resultierende Wahlrecht eines Handlungsgehilfen, den Arbeitgeber
  55. an einem gemäß § 74 Abs. 2 HGB "unverbindlichen" Wettbewerbsverbot festzuhalten und eine Karenzentschädigung zu verlangen (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 75 d Rdn. 2 m.w.Nachw.), kommt bei einem Geschäftsführer nicht in Betracht (vgl. insoweit auch Bauer/Diller aaO S. 894 zu
  56. VIII 2).
  57. 5
  58. Zum anderen gehen die Ausführungen der Revision daran vorbei, dass
  59. der Kläger die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage auf Feststellung der
  60. Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht angefochten hat und damit dessen Wirksamkeit rechtskräftig feststeht (BU 3 unten). Daraus folgt aber ebenfalls kein Anspruch auf eine Karenzentschädigung, weil diese für den hier gegebenen Fall einer zulässigen fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstel-
  61. -4-
  62. lungsvertrages durch die Gesellschaft vertraglich ausgeschlossen, also für diesen Fall nicht vereinbart ist. Ebenso wie die Zahlung einer Karenzentschädigung insgesamt ausgeschlossen werden kann, kann sie auch für bestimmte
  63. Fälle ausgeschlossen werden. Es handelt sich hier nicht um den Wegfall einer
  64. vereinbarten Karenzentschädigung, wie er in der - von dem Bundesarbeitsgericht (NJW 1977, 1357) für verfassungswidrig erachteten - Vorschrift des § 75
  65. Abs. 3 HGB vorgesehen ist (vgl. dazu Baumbach/Hopt aaO § 75 Rdn. 2). Ob
  66. der vertragliche Ausschluss einer Karenzentschädigung für den genannten Fall
  67. die (zulässige) "Funktion einer Vertragsstrafe" hat, wie das Berufungsgericht
  68. meint, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls gelten hier die zugunsten eines
  69. Handlungsgehilfen zwingenden Regelungen der §§ 74 bis 75 c HGB (vgl.
  70. § 75 d HGB), wie schon erwähnt, nicht.
  71. 6
  72. Da im Übrigen rechtskräftig feststeht, dass die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots trotz vertraglichen Ausschlusses einer Karenzentschädigung
  73. wirksam ist, kann aus dieser Vereinbarung von vornherein kein Anspruch auf
  74. Karenzentschädigung abgeleitet werden. Mit dem nachträglichen Wegfall einer
  75. vereinbarten Karenzentschädigungspflicht infolge Verzichts der GmbH auf das
  76. Wettbewerbsverbot (dazu Sen.Urt. v. 4. März 2002 aaO) hat der vorliegende
  77. Fall nichts zu tun.
  78. -5-
  79. 7
  80. 2. Aus den genannten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Revision
  81. des Klägers keinen Erfolg haben kann.
  82. Goette
  83. Kurzwelly
  84. Kraemer
  85. RiBGH Dr. Drescher kann
  86. wegen Urlaubs nicht
  87. unterschreiben.
  88. Caliebe
  89. Goette
  90. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
  91. Vorinstanzen:
  92. LG Bonn, Entscheidung vom 14.03.2006 - 11 O 50/03 OLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 18 U 71/06 -