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4.3 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 34/07
  4. vom
  5. 18. Januar 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2010 durch
  9. den
  10. Vorsitzenden
  11. Richter
  12. Prof. Dr. Goette
  13. und
  14. die
  15. Richter
  16. Caliebe,
  17. Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
  18. beschlossen:
  19. Die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Beschwerde der
  20. Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
  21. des
  22. 7. Zivilsenats
  23. des
  24. Pfälzischen
  25. Oberlandesgerichts
  26. Zweibrücken vom 29. Januar 2007 wird die Hilfsanträge zu 3 und
  27. 4 betreffend als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
  28. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
  29. zu 2 bis 5. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der
  30. Schlussentscheidung vorbehalten.
  31. Streitwert: für den Beklagten zu 2: 1.213.773,00 € (Hauptantrag
  32. 319.890,00 €; 1. Hilfsantrag 319.890,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2
  33. GKG]; 2. Hilfsantrag 207.502,70 € [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG];
  34. 3. Hilfsantrag 105.219,30 €; 4. Hilfsantrag 261.271,00 €);
  35. für den Beklagten zu 3: 236.620,00 € (Hauptantrag 47.324,00 €;
  36. 1. Hilfsantrag 47.324,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsantrag 47.324,00 € [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag
  37. 47.324,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 4. Hilfsantrag 47.324,00 €
  38. [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]);
  39. für den Beklagten zu 4: 1.213.773,00 € wie für den Beklagten zu
  40. 2;
  41. für den Beklagten zu 5: 924.435,30 €
  42. 204.804,00 €;
  43. 1. Hilfsantrag
  44. 204.804,00 €;
  45. (Hauptantrag
  46. 2. Hilfsantrag
  47. -3-
  48. 204.804,00 €;
  49. 204.804,00 €).
  50. 3. Hilfsantrag
  51. 105.219,30 €;
  52. 4. Hilfsantrag
  53. Gründe:
  54. Die die Beklagten zu 2 bis 5 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde ist teil-
  55. 1
  56. weise unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543
  57. Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, und die Klägerin macht zu
  58. Unrecht einen Verfassungsverstoß geltend.
  59. I. Der Senat kann über die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Nichtzu-
  60. 2
  61. lassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zum Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Beklagten sind sämtlich lediglich einfache Streitgenossen. Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern
  62. das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschränkungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen (Sen.Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04,
  63. ZIP 2006, 1529 Tz. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 168, 188 ff.; BGH, Urt. v.
  64. 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; v. 19. Dezember 2002
  65. - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595). Entsprechend ist eine gesonderte Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich. Nur eine Fortsetzung des
  66. Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gerecht (BGH, Urt. v. 7. November 2006 aaO S. 158; v. 19. Dezember 2002
  67. aaO).
  68. -4-
  69. 3
  70. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Abweisung der Hilfsanträge zu 3 und 4 gerichtet ist. Insoweit fehlt jegliche Begründung;
  71. mit der Abweisung der vom Berufungsgericht nach § 533 ZPO für unzulässig erachteten Klageänderung setzt sie sich mit keinem Wort auseinander.
  72. III. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde - bzw. wäre es bezüglich
  73. 4
  74. der Hilfsanträge zu 3 und 4 - unbegründet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
  75. grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das gilt nicht nur für die selbständig im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 bis 5
  76. behaupteten Zulassungsgründe, sondern auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde (tatsächlich nicht vorhandene) Zulassungsgründe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 - ohne dies allerdings in der gebotenen Form klarzustellen - auf die Beklagten zu 2 bis 5 meint erstrecken zu wollen.
  77. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erach-
  78. 5
  79. tet.
  80. -5-
  81. 6
  82. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
  83. ZPO abgesehen.
  84. Goette
  85. Caliebe
  86. Löffler
  87. Drescher
  88. Bender
  89. Vorinstanzen:
  90. LG Landau, Entscheidung vom 03.11.2005 - 4 O 587/04 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.01.2007 - 7 U 245/05 -