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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 30/07
  4. vom
  5. 12. Juli 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
  10. Dr. Reichart und Dr. Löffler
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. München vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
  14. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht
  15. nicht mehr. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich
  16. erachtete Frage ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 - C 215/08
  17. (ZIP 2010, 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie
  18. 85/577/EWG grundsätzlich anwendbar. Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht, sind nicht die jeweils
  19. empfangenen Leistungen zurückzugeben, sondern es ist das
  20. Auseinandersetzungsguthaben eines seinen Beitritt widerrufenden
  21. Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt
  22. des Ausscheidens zu berechnen.
  23. Andere Zulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.
  24. -3-
  25. Das angefochtene Urteil ist auch richtig. In dem unbegründeten
  26. Begehren isolierter Positionen ist zwar in der Regel als Minus ein
  27. Feststellungsantrag enthalten, nämlich festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch besteht und in eine Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werden möge (vgl. BGH, Urt. v. 9. März
  28. 1992 - II ZR 195/90, DStR 1992, 724, 725). Es fehlt jedoch ein
  29. Feststellungsinteresse des Beklagten, weil die eingeklagten Positionen zwischen den Parteien unstreitig sind.
  30. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2,
  31. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  32. -4-
  33. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  34. ZPO).
  35. Streitwert: 130.366,42 €
  36. Goette
  37. Strohn
  38. Reichart
  39. Caliebe
  40. Löffler
  41. Vorinstanzen:
  42. LG München II, Entscheidung vom 30.12.2004 - 4 O 224/04 OLG München, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 1840/05 -