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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 391/13
  4. vom
  5. 17. März 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn,
  10. Dr. Drescher, Born und Sunder
  11. beschlossen:
  12. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, den
  16. Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts wie von den Beklagten begehrt abzuändern. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der
  17. Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
  18. 2
  19. Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Verfahren nur deshalb, weil die Beklagten Gegenvorstellung gegen den Beschluss
  20. des Senats vom 8. Juli 2014 eingelegt haben, mit dem nach Rücknahme der
  21. Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten die Wirkungen des § 516
  22. Abs. 3 Satz 1 ZPO ausgesprochen wurden und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ist.
  23. -3-
  24. 3
  25. Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im
  26. Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und
  27. solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum
  28. hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch
  29. erstmalig
  30. nicht
  31. mehr
  32. abändern
  33. (BGH,
  34. Beschluss
  35. vom
  36. 7. April
  37. 1989
  38. - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens
  39. nach Mitteilung des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Befugnis
  40. verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern
  41. (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris
  42. Rn. 4 mwN).
  43. 4
  44. Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63
  45. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht
  46. selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung
  47. des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt. Der Senat hätte zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die
  48. Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG gegeben waren. Er war
  49. hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007
  50. - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJWRR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5). Wenn das Berufungsgericht einem Abänderungsantrag der Beklagten und der von der Festsetzung des Berufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, führt dies
  51. nicht zu einem Wiederaufleben der Abänderungsbefugnis des Revisionsgerichts. Vielmehr muss dies insoweit nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen
  52. -4-
  53. werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989,
  54. 1278).
  55. Bergmann
  56. Strohn
  57. Born
  58. Vorinstanzen:
  59. LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -
  60. Drescher
  61. Sunder