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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 373/13
  4. vom
  5. 16. Dezember 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
  10. Dr. Drescher, Born und Sunder
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
  13. Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten nach § 552a ZPO i.V.m. § 522
  14. Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
  18. 23. September 2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom
  19. 1. Dezember 2014 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen
  20. Anlass.
  21. 2
  22. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nicht nur die Erhebung einer Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung, sondern auch ein entsprechendes außergerichtliches Begehren des Anlegers in eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses umgedeutet werden
  23. kann, wenn darin sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Gesellschafter wenn schon nicht mit rückwirkender Kraft, doch
  24. jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beendigen.
  25. -3-
  26. 3
  27. Die Klägerin will eine solche konkludente Kündigungserklärung im vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben des Zedenten und Gesellschafters vom
  28. 30. April 2010 erkennen, welches die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt hat
  29. und auf welches das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist. Dieses Schreiben hat jedoch in der Revisionsinstanz mangels fristgemäßer Erhebung einer dafür nach § 551 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2b ZPO erforderlichen Verfahrensrüge unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen hatte die Klägerin
  30. das Schreiben in den Vorinstanzen selbst nicht als Beleg für eine konkludente
  31. Kündigungserklärung des Zedenten angesehen, sondern lediglich zum Nachweis einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen vorgelegt. Das Berufungsgericht
  32. war deshalb verfahrensrechtlich nicht gehalten, dem Schreiben eine darüber
  33. hinausgehende Bedeutung beizumessen.
  34. Bergmann
  35. Caliebe
  36. Born
  37. Drescher
  38. Sunder
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 323 O 510/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 26/12 -