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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. VERSÄUMNISURTEIL
  4. II ZR 329/04
  5. Verkündet am:
  6. 6. Februar 2006
  7. Boppel
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB §§ 276 Fa, 249 Fb in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
  18. a) Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn "weiche" Kosten bei
  19. einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger
  20. dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die
  21. von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden.
  22. b) Wenn der Anlageinteressent in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird,
  23. dass für geplante Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück benachbartes Flurstück erworben werden muss, handelt es sich ebenfalls um einen
  24. Prospektmangel; das gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch
  25. den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird.
  26. c) Für die Frage, ob der Anleger sich auf seinen Schadensersatzanspruch aus
  27. Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, kommt es auf
  28. die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich
  29. die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Beteiligung entwickelt hätte. Allein die generelle Annahme, im Regelfall hätte der
  30. Geschädigte eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt, kann die Nichtanrechnung der Vorteile nicht rechtfertigen (Anschluss an BGH, Urt. v.
  31. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174).
  32. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - Kammergericht
  33. LG Berlin
  34. -2-
  35. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
  36. Verhandlung
  37. vom
  38. 6. Februar
  39. 2006
  40. durch
  41. den
  42. Vorsitzenden
  43. Richter
  44. Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Caliebe und Dr. Reichart
  45. für Recht erkannt:
  46. Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  47. Von Rechts wegen
  48. Tatbestand:
  49. 1
  50. Der Kläger, ein Fliesenlegermeister, beteiligte sich im Sommer 1999 an
  51. dem vom Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co.". Das
  52. Projekt scheiterte, weil sich nicht genügend Anleger fanden. Nachdem der Kläger hiervon durch Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, zeichnete er
  53. am 8. August 1999 Kommanditanteile in Höhe von 250.000,00 DM und
  54. 200.000,00 DM an der "R. Straße 20 KG K. GmbH & Co.", einem ebenfalls von
  55. dem Beklagten initiierten Immobilienfonds. Der Beklagte ist geschäftsführender
  56. Kommanditist und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin,
  57. der K. Geschäftsführungs-GmbH. Gesellschaftszweck ist die - inzwischen erfolgte - Errichtung eines aus Gewerbeflächen, einer Wohnung sowie 55 PkwStellplätzen bestehenden "Shopping-Eck" auf dem gesellschaftseigenen
  58. -3-
  59. Grundstück
  60. R. Straße 20
  61. und
  62. die
  63. anschließende
  64. Bewirtschaftung
  65. des
  66. Objekts.
  67. 2
  68. Der Kläger ist der Auffassung, der von der Fondsgesellschaft herausgegebene Prospekt sei insbesondere hinsichtlich der Angaben über die sogenannten weichen Kosten und die Errichtung der Stellplätze fehlerhaft und irreführend, weshalb er von dem Beklagten Schadensersatz verlangen könne. Mit
  69. der Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von 227.780,53 € Zug um Zug
  70. gegen Abtretung der von ihm gehaltenen Kommanditanteile in Anspruch. Das
  71. Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
  72. Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 210.556,38 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf den in zweiter Instanz zusätzlich erhobenen Antrag des Klägers hat es
  73. festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in
  74. Verzug befinde. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte
  75. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
  76. Entscheidungsgründe:
  77. 3
  78. Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht
  79. auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
  80. 4
  81. Die Revision ist nicht begründet.
  82. 5
  83. I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte schulde als Initiator und
  84. Gründer des Fonds dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung
  85. Schadensersatz. Der Prospekt sei inhaltlich unvollständig und unklar. Er lasse
  86. nicht eindeutig erkennen, welche Aufwendungen dem Anlageobjekt unmittelbar
  87. -4-
  88. zufließen sollten und wie hoch die "weichen" Kosten sind, die für Dritte bestimmt, aber kein Teil der eigentlichen Investition sind. Der Prospekt kläre den
  89. Anlageinteressenten zudem in Bezug auf die Stellplätze nicht hinreichend auf.
  90. Er mache nicht deutlich, dass die Realisierung des Gesamtprojekts den Erwerb
  91. weiterer Grundflächen erfordert habe und die von der Fondsgesellschaft bereits
  92. erworbene Fläche nicht identisch mit dem Projektgrundstück sei. Bei einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer
  93. Information sich an der Gesellschaft nicht beteiligt hätte, so dass der Beklagte
  94. ihm die geleistete Einlage nebst Agio (472.500,00 DM) zurückzuzahlen habe.
  95. Im Wege des Vorteilsausgleichs müsse der Kläger sich die erhaltenen Ausschüttungen (54.000,00 DM) und die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) anrechnen lassen. Erlangte Steuervorteile dagegen brauche er sich nicht anrechnen
  96. zu lassen, weil der mit dem Rückerhalt des Anlagebetrages verbundene Werbungskostenrückfluss von ihm nachversteuert werden müsse.
  97. 6
  98. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
  99. 7
  100. 1. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Prospekthaftung für gegeben. Danach hat ein Prospekt den Beteiligungsinteressenten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Dazu gehört,
  101. dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind
  102. oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Entspricht der
  103. Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den
  104. Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st.Rspr., vgl. Senat,
  105. -5-
  106. BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; Urt. v. 1. März 2004
  107. - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 929 f.).
  108. 8
  109. a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Prospekt den
  110. Anleger in zweifacher Hinsicht unzureichend informiert.
  111. 9
  112. aa) Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht
  113. in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen.
  114. Unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan wird der Anteil der
  115. Werbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben.
  116. Tatsächlich macht er 25,3 % aus. Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus
  117. den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfordert zunächst den Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen. Das ist mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen
  118. und verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren.
  119. 10
  120. bb) Ein weiterer Prospektfehler liegt in dem fehlenden Hinweis darauf,
  121. dass es für die geplanten Stellplätze noch des Erwerbs eines dem Fondsgrundstück benachbarten Flurstücks bedurfte. Selbst wenn feststand, dass dieser
  122. Erwerb die Fondsgesellschaft im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Kosten belasten würde, war der Hinweis mit Rücksicht auf die notwendige wahrheitsgemäße und vollständige Information des Anlegers nicht entbehrlich. Denn der
  123. Erwerb einer weiteren Fläche erforderte auf jeden Fall Verhandlungen, so dass
  124. deshalb zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung des Anlageobjekts nicht
  125. auszuschließen waren.
  126. -6-
  127. 11
  128. b) Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
  129. Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers waren. Nach
  130. der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung,
  131. dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist
  132. (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP
  133. 2000, 1296, 1298). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, jedoch reicht
  134. hierfür entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass es dem Kläger nach
  135. dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten auf die Erzielung der kurzfristig nutzbaren Steuervorteile in der Investitionsphase "- auch - maßgeblich"
  136. ankam. Danach beruhte der Beteiligungsentschluss des Klägers nämlich nicht
  137. allein auf steuerlichen Überlegungen.
  138. 12
  139. c) Der Beklagte als Initiator und Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft, Geschäftsführer der Komplementärin der KG und geschäftsführender
  140. Kommanditist ist Prospektverantwortlicher im Sinne der Senatsrechtsprechung
  141. (BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340).
  142. 13
  143. d) Den Beklagten trifft ein Verschulden.
  144. 14
  145. Nach der Senatsrechtsprechung ist im Falle eines Prospektmangels von
  146. einem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen. Umstände, die
  147. ein Verschulden hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst
  148. ersichtlich.
  149. 15
  150. 2. Mit Recht geht das Berufungsgericht danach davon aus, dass der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung von dem Beklagten Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrages nebst Agio verlangen kann. Soweit die Revision dies unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass Ausschüttungen nach dem Prospekt nicht garantiert seien, verkennt sie, dass der schuldhaf-
  151. -7-
  152. te Verstoß gegen die Pflicht des Prospektverantwortlichen zur wahrheitsgemäßen vollständigen und richtigen Aufklärung des Anlageinteressenten als solche
  153. die Prospekthaftung auslöst, weil die unbeeinflusste Willensbildung des Anlegers Schutz genießen muss; deswegen kommt es nicht darauf an, ob die die
  154. Ausschüttungen betreffenden Prospektangaben eingehalten worden sind oder
  155. nicht.
  156. 16
  157. 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem Kläger
  158. zustehenden Schadensersatzanspruchs erweisen sich zwar nicht in allen Teilen
  159. der Begründung, aber doch im Ergebnis als zutreffend.
  160. 17
  161. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in
  162. einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre
  163. Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder
  164. den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet
  165. (Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 m.w.Nachw.). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden
  166. Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der
  167. Schädigung erspart hat (BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114), wobei im Gegenzug
  168. mögliche steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadensersatzleistung, zu berücksichtigen sind.
  169. 18
  170. b) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht die an den Kläger geflossenen Ausschüttungen des Fonds (54.000,00 DM) ebenso wie die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) bei der Berechnung des ihm zustehenden Ersatzanspruchs
  171. berücksichtigt.
  172. -8-
  173. 19
  174. c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch seine Auffassung, der Kläger
  175. müsse sich im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangte Steuervorteile nicht
  176. anrechnen lassen, weil er den mit der Aufgabe seiner Gesellschafterstellung
  177. verbundenen Werbungskostenrückfluss nachzuversteuern habe. Anders als in
  178. dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfall (BGH, Urt. v.
  179. 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, NJW-RR 1988, 788, 789) geht es hier nicht
  180. darum, dass der Kläger Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend
  181. gemacht hätte und diese Aufwendungen durch nachträgliche Ersatzleistung
  182. weggefallen wären mit der Folge, dass wirtschaftlich gesehen ein - zu versteuernder - Werbungskostenrückfluss vorläge. Die Beträge, die der Kläger für den
  183. Erwerb der Beteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten,
  184. nicht abzugsfähige Werbungskosten (BFHE 147, 176 = BStBl. II 1986, 747;
  185. Blümich/Thürmer, EStG § 9 Rdn. 135 ff.; Claßen in Lademann, EStG § 9
  186. Rdn. 9; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. § 9 Rdn. 24; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, S. 17 f.). Zurückgeflossene
  187. Anschaffungskosten können daher nicht als "negative Werbungskosten" der
  188. Einkommensteuer unterworfen sein (BFHE 198, 425 = BStBl. II 2002, 796).
  189. 20
  190. d) Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet hier jedoch aus einem
  191. anderen Grund aus. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, dass der Geschädigte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte
  192. (Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174). Vielmehr kommt es
  193. auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich
  194. die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte.
  195. -9-
  196. 21
  197. Hier ist nach dem unstreitigen Sachverhalt anzunehmen, dass sich der
  198. Kläger an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er
  199. ordnungsgemäß von dem Beklagten unterrichtet worden wäre. Nach den vom
  200. Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des
  201. Landgerichts hatte sich der Kläger zunächst an dem ebenfalls von dem Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co." beteiligt. Als er mit
  202. Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, dass dieser Fonds mangels ausreichender Interessenten nicht geschlossen werden konnte, trat er unmittelbar
  203. anschließend, nämlich am 8. August 1999 der "R. Straße 20 KG" bei. Dieses
  204. Verhalten zwingt zu dem Schluss, dass der Kläger in Kenntnis der Prospektfehler eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben Steuervorteile
  205. verschafft hätte.
  206. Goette
  207. Kurzwelly
  208. Caliebe
  209. Münke
  210. Reichart
  211. Vorinstanzen:
  212. LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2003 - 14 O 570/02 KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2004 - 26 U 112/03 -