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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. II ZR 286/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 5. November 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
  10. Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über
  13. 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. I. Die Klägerin ist zu ½ Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus
  16. bebauten Grundstücks S.
  17. Straße 24 in L.
  18. . Sie hat die Beklagte,
  19. die Mutter ihres geschiedenen Ehemanns, die in der Zeit vom 17. Mai 1993 bis
  20. jedenfalls Mitte Dezember 1997 die andere Miteigentumshälfte innehatte, u.a.
  21. auf Zahlung von 25.220,00 DM anteiliger Mieteinnahmen für die Zeit ab
  22. 1. Januar 1996 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Gegenansprüche in
  23. Höhe von 160.923,92 DM behauptet und wegen eines Teilbetrages von
  24. 120.000,00 DM Widerklage erhoben, im übrigen hilfsweise gegen die
  25. Klagforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat das Zahlungsverlangen der
  26. Klägerin mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten abgewiesen und
  27. der Widerklage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 26.831,28 DM
  28. nebst Zinsen stattgegeben. Nach Rücknahme der Berufung der Klägerin hat
  29. das Oberlandesgericht auf die Anschlußberufung der Beklagten die landgerichtliche Entscheidung über die Widerklage dahin geändert, daß die
  30. -3-
  31. Klägerin den von ihr im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von insgesamt
  32. 68.819,44 DM nebst Zinsen zu zahlen habe; die weitergehende Widerklage hat
  33. das Berufungsgericht abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide
  34. Parteien auf unter 60.000,00 DM festgesetzt.
  35. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
  36. beantragt, den Wert der Beschwer auf 110.267,85 DM, hilfsweise als
  37. 60.000,00 DM übersteigend festzusetzen.
  38. II. Der Antrag ist nicht begründet.
  39. 1. Die Beschwer des Revisionsklägers besteht in der Wertdifferenz
  40. zwischen seinem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils (vgl.
  41. Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 546 Rdn. 12). Danach ist die Beklagte lediglich
  42. um 51.180,56 DM beschwert.
  43. Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von insgesamt
  44. 120.000,00 DM zu verurteilen. Ihr sind jedoch nur insgesamt 68.319,44 DM
  45. zugesprochen worden. Die Differenz beträgt 51.180,56 DM.
  46. 2. Die Beklagte meint zu Unrecht, sie sei durch die Abweisung der
  47. Widerklage im übrigen um weitere 13.731,80 DM beschwert.
  48. Richtig ist zwar, daß sie über den ihr erstinstanzlich zuerkannten Betrag
  49. von 26.831,28 DM hinaus mit der Anschlußberufung zwei vom Landgericht
  50. nicht berücksichtigte Ansprüche über 98.486,18 DM und 8.414,34 DM
  51. weiterverfolgt hat, woraus sich für die Widerklage insgesamt ein Wert von
  52. -4-
  53. 133.371,80 DM ergeben hätte. Die Beklagte hat mit ihrem Berufungsantrag
  54. jedoch nur insgesamt 120.000,00 DM verlangt.
  55. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die
  56. jede neue Verhandlung und Entscheidung über
  57. denselben
  58. Anspruch
  59. ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nur
  60. so weit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden
  61. worden ist. Die Rechtskraft eines Urteils erfaßt daher, wenn nur ein
  62. Teilanspruch geltend gemacht worden ist, nur diesen Teil des Anspruchs, sie
  63. erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (vgl.
  64. BGHZ 93, 330, 334; 135, 178, 181). Danach liegt eine Entscheidung des
  65. Berufungsgerichts über den Betrag von 13.371,80 DM nicht vor, so daß
  66. insoweit auch eine Beschwer der Beklagten nicht gegeben ist.
  67. 3. Ebenfalls unbegründet ist die Ansicht der Beklagten, sie sei um
  68. weitere 45.355,49 DM beschwert, weil das Oberlandesgericht ihren Vortrag, sie
  69. habe Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstücks in Höhe von zusammen
  70. 90.710,97 DM getätigt, deren hälftigen Ersatz sie von der Klägerin fordern
  71. könne,
  72. als
  73. unsubstantiiert
  74. bezeichnet
  75. und
  76. einen
  77. Erstattungsanspruch
  78. außerdem auch wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen des § 744
  79. Abs. 2
  80. BGB
  81. -5-
  82. abgelehnt habe. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, waren derartige
  83. Ansprüche nicht Gegenstand der Anschlußberufung. Daher enthält die Formel
  84. des Berufungsurteils insoweit keine Regelungen, so daß auch die behauptete
  85. weitere Beschwer der Beklagten nicht vorliegt.
  86. Röhricht
  87. Hesselberger
  88. Kraemer
  89. Henze
  90. Münke