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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 251/05
  4. vom
  5. 12. Juli 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  10. Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
  13. Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. August
  14. 2005 wird als unzulässig verworfen.
  15. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  16. ZPO).
  17. Streitwert: 9.500,00 € (Wert des noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags)
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu
  21. verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
  22. 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
  23. 2
  24. Das
  25. Berufungsgericht
  26. hat
  27. den
  28. Gegenstandswert
  29. auf
  30. insgesamt
  31. 30.000,00 € festgesetzt, wovon 10.000,00 € auf den weiterhin als Hauptsache
  32. geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 € auf den Teil der
  33. Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils
  34. des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1
  35. Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht beeinflusst (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, iuris m.w.Nachw.).
  36. -3-
  37. Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung
  38. noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 €
  39. (§ 3 ZPO).
  40. 3
  41. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vorträgt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit
  42. über 20.000,00 €, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er
  43. die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8
  44. EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002
  45. - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 23. Oktober 2002
  46. - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159). Die Begründungsfrist war bereits am
  47. 19. Dezember 2005 abgelaufen.
  48. Goette
  49. Kurzwelly
  50. Gehrlein
  51. Kraemer
  52. Caliebe
  53. Vorinstanzen:
  54. LG Kiel, Entscheidung vom 26.11.2004 - 9 O 307/02 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.08.2005 - 5 U 49/05 -