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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 249/06
  4. vom
  5. 15. Oktober 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. AktG § 183; GmbHG § 56
  13. Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit
  14. einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem
  15. Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.
  16. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06 - OLG München
  17. LG München I
  18. -2-
  19. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007
  20. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  21. Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
  22. beschlossen:
  23. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner
  24. der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
  25. nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
  26. der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
  27. er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
  28. Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
  29. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  30. Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren
  31. Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen
  32. Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin
  33. sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang
  34. stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der
  35. Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht
  36. schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale
  37. und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber
  38. hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen")
  39. auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften
  40. nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "Übergangszahlungen" Schulden von Gesellschaften der K.
  41. Gruppe gegenüber
  42. -3-
  43. Gesellschaften der F.
  44. -Gruppe beglichen werden. Die Frage
  45. der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entscheidungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Tilgungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt.
  46. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  47. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  48. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  49. ZPO).
  50. Streitwert: 49.999.990,00 €
  51. Goette
  52. Kurzwelly
  53. Reichart
  54. Strohn
  55. Drescher
  56. Vorinstanzen:
  57. LG München I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 -