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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 234/04
  4. vom
  5. 24. Oktober 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
  10. Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
  11. beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
  13. Gründe:
  14. Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grundsätzlicher
  15. 1
  16. Bedeutung auf und ist nicht zum Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern beeinflusst.
  17. 1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der beim Vertrieb der
  18. 2
  19. Anlage verwendete Prospekt mit Mängeln behaftet ist. Ein Mitverschulden der
  20. Kläger, deren Ansprüche mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht
  21. verjährt sind (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369),
  22. scheidet aus.
  23. 2. Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die Zug-um-Zug-Verurtei-
  24. 3
  25. lung.
  26. 4
  27. Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie
  28. hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. 21. März 2005
  29. -3-
  30. - II ZR 149/03, NZG 2005, 476). An dieser Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter
  31. gewesen, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch
  32. besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt genannten Fall nicht mehr; andernfalls käme es über den Rückgriffsanspruch des in
  33. Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer stärkeren Belastung
  34. des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen würde. Die
  35. Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich ins Leere. Vielmehr hat sich der - durch
  36. diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf
  37. den Klageanspruch als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auseinanderzusetzen.
  38. Goette
  39. Kraemer
  40. Gehrlein
  41. Münke
  42. Caliebe
  43. Vorinstanzen:
  44. AG Hohenschönhausen, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 C 318/03 LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2004 - 53 S 340/03 -