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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. II ZR 231/08
  5. vom
  6. 11. Mai 2009
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
  10. und Dr. Drescher
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
  14. 10. September 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
  15. (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
  16. Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
  17. Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
  18. Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
  19. Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte einen Zulassungsgrund nicht in der prozessual gebotenen Weise dargelegt hat. Der Senat hat die
  20. Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  21. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
  22. ZPO abgesehen.
  23. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
  24. Streitwert: 98.980,23 €
  25. Goette
  26. Kraemer
  27. Caliebe
  28. Vorinstanzen:
  29. LG Gera, Entscheidung vom 15.02.2008 - 4 O 1129/07 OLG Jena, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 U 230/08 -
  30. Strohn
  31. Drescher