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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 225/08
  4. vom
  5. 27. September 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
  10. Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerden der Klägerin und der Streithelfer der Beklagten
  13. zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 gegen die Nichtzulassung der Revision
  14. in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
  15. vom 27. August 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im
  16. Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe (mehr) vorliegt,
  17. nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Streithelfer der Beklagten
  19. waren von vornherein unbegründet. Soweit das Berufungsgericht
  20. der Anfechtungsklage stattgegeben hat, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
  21. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die
  22. Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  23. Ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision ursprünglich hätten
  24. rechtfertigen können, kann offen bleiben. Denn diese Fragen sind
  25. nicht mehr entscheidungserheblich, da der Klägerin, die an ihrem
  26. Anfechtungsantrag festhält, das Rechtsschutzinteresse fehlt.
  27. Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 (II ZR 58/10,
  28. ZIP 2011, 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch
  29. -3-
  30. den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008
  31. wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für
  32. die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt
  33. grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage (Dörr in Spindler/Stilz,
  34. AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; K. Schmidt in Großkomm. AktG,
  35. 4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes
  36. Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan.
  37. Insbesondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni
  38. 2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht.
  39. Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter
  40. Organqualität
  41. (BGH,
  42. Urteil
  43. vom
  44. 18. Dezember
  45. 1980
  46. - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147
  47. Rn. 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66;
  48. Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 23, jeweils
  49. m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147
  50. Rn. 52), so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl.
  51. BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 ff.;
  52. Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14)
  53. auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass
  54. auch bei einer (vollständigen) Nichtigerklärung des angefochtenen
  55. Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Beklagte wirksam blieben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte
  56. Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten wäre.
  57. -4-
  58. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  59. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  60. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen
  61. (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO):
  62. die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen
  63. Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in
  64. vollem Umfang,
  65. die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
  66. -5-
  67. Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten
  68. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  69. Streitwert: 500.000 €
  70. Bergmann
  71. Strohn
  72. Born
  73. Reichart
  74. Sunder
  75. Vorinstanzen:
  76. LG München I, Entscheidung vom 04.10.2007 - 5 HKO 12615/07 OLG München, Entscheidung vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07 -