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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 202/03
  4. vom
  5. 8. November 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2004
  9. durch
  10. den
  11. Vorsitzenden
  12. Richter
  13. Dr. h.c. Röhricht
  14. und
  15. die
  16. Richter
  17. Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
  18. beschlossen:
  19. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  20. Koblenz vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  21. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  22. ZPO).
  23. Streitwert: 31.955,74 €
  24. Gründe:
  25. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie
  26. eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
  27. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  28. a) Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Darlegungsund Beweislast für die Erfüllung einer Einlageverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1
  29. GmbHG ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits dahin geklärt, daß bei
  30. -3-
  31. unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft von
  32. der Erfüllung der Einlageschuld (§ 362 BGB) jedenfalls solange auszugehen ist,
  33. als nicht konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, daß die Gesellschaft daran gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen (Sen.Urt. v.
  34. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.). Im vorliegenden Fall fehlt
  35. es schon an Anhaltspunkten für eine debitorische Kontoführung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Einzahlung, erst recht aber dafür, daß sie dadurch gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen, was im übrigen
  36. - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht schon bei einer Überziehung des Kreditlimits der Fall wäre (vgl. Senat aaO).
  37. b) Soweit das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - aufgrund
  38. der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. im Zusammenhang mit
  39. den vorliegenden Unterlagen die Einzahlung der Stammeinlagen für bewiesen
  40. erachtet hat, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen (§ 398 Abs. 1 ZPO), liegt
  41. darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Begründung des Berufungsgerichts, daß es seinerzeit - vor ca. 20 Jahren - im eigenen Interesse des Zeugen als Gründungsgesellschafter, Steuerberater und Rechtsanwalt der Gesellschaft gelegen habe, die Einzahlung der Einlagen, wie von ihm bekundet, zu
  42. überwachen und zu überprüfen, enthält implizit auch eine Auseinandersetzung
  43. mit den vom Kläger aus den genannten Funktionen des Zeugen abgeleiteten
  44. Glaubwürdigkeitsbedenken. Welches Beweismaß für die mehr oder weniger
  45. lange zurückliegende Einzahlung einer Stammeinlage im Einzelfall ausreicht, ist
  46. -4-
  47. eine Sache tatrichterlicher Würdigung und keine allgemein klärungsfähige
  48. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
  49. Röhricht
  50. Goette
  51. Strohn
  52. Kraemer
  53. Caliebe