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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 184/07
  4. vom
  5. 30. Juli 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  10. Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
  13. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  14. (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371
  15. m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner
  16. eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge
  17. kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine
  18. "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4
  19. Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung
  20. noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat
  21. (vgl.
  22. BGH,
  23. Beschl.
  24. v.
  25. 20. November
  26. 2007
  27. - VI ZR 38/07,
  28. NJW 2008, 923 f. Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholten
  29. Rügen, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des
  30. -3-
  31. Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht
  32. sein (vgl. BGH aaO).
  33. Goette
  34. Kurzwelly
  35. Caliebe
  36. Kraemer
  37. Drescher
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Offenburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 5 O 172/04 KfH OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.07.2007 - 14 U 212/05 -