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15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 178/08
  5. Verkündet am:
  6. 22. März 2010
  7. Vondrasek
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
  14. und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Bender
  15. für Recht erkannt:
  16. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats
  17. des Kammergerichts vom 11. Juni 2008 aufgehoben.
  18. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  19. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. Der Kläger beteiligte sich mit 50.000,00 DM an der Grundstücksgesell-
  23. 1
  24. schaft B.
  25. GbR (G.
  26. rend unter G.
  27. G.
  28. -Fonds 18). Die Beklagte - damals noch firmie-
  29. G.
  30. -AG, dann umbenannt in
  31. AG und schließlich umgewandelt in die G.
  32. GmbH - ist Grün-
  33. dungsgesellschafterin dieses und noch weiterer gleichartiger Fonds. Ihre Anteile wurden mehrheitlich vom Land Berlin gehalten.
  34. 2
  35. Die Fonds waren gegründet worden, um Wohnanlagen - größtenteils im
  36. sozialen Wohnungsbau - zu errichten und zu vermieten. Die Differenz zwischen
  37. -3-
  38. der Kostenmiete und der niedrigeren Sozialmiete wurde teilweise durch Aufwendungshilfen des Landes Berlin ausgeglichen (sog. 1. Förderungsweg). Diese Hilfen wurden in einer ersten Förderphase für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit
  39. bewilligt. Üblicherweise schloss sich daran eine ebenfalls 15-jährige "Anschlussförderung" an.
  40. 3
  41. Abweichend von dieser Verwaltungsübung beschloss der Berliner Senat
  42. am 4. Februar 2003 den Verzicht auf die Anschlussförderung für solche Bauvorhaben, bei denen die Grundförderung nach dem 30. Dezember 2002 endete.
  43. Darunter fiel auch der G.
  44. -Fonds 18. Seither ist der Fonds sanierungsbe-
  45. dürftig.
  46. 4
  47. Der Kläger macht verschiedene Prospektmängel geltend. Er hat zuletzt
  48. beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von sämtlichen
  49. Verbindlichkeiten aus der Beteiligung am Fonds, insbesondere von der quotalen Haftung für die von der Gesellschaft aufgenommenen Bankdarlehen, freizustellen, soweit diese die entstandenen Steuervorteile und an ihn erfolgten Ausschüttungen abzüglich der geleisteten Einlage überstiegen, Zug um Zug gegen
  50. Übertragung des Gesellschaftsanteils. Ferner hat er die Feststellung begehrt,
  51. dass die Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei. Das
  52. Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die
  53. Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.
  54. Entscheidungsgründe:
  55. 5
  56. Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen
  57. Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  58. -4-
  59. 6
  60. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Prospekt stelle zwar die Anschlussförderung unzutreffend als sicher dar, während tatsächlich kein Rechtsanspruch darauf bestanden habe. Die Beitrittsentscheidung des Klägers beruhe
  61. aber nicht auf diesem Fehler. Der Vortrag des Klägers sei insoweit unsubstanziiert. Die Kausalität werde auch nicht vermutet. Der Kläger habe andere, im
  62. Prospekt offen gelegte Risiken in Kauf genommen, so dass es möglich sei,
  63. dass er sich auch durch das vergleichbar geringe Risiko eines Ausbleibens der
  64. Anschlussförderung nicht von der Anlage hätte abhalten lassen. Ein anderer
  65. Prospektfehler liege nicht vor, insbesondere sei die Darstellung der quotalen
  66. Haftung im Prospekt nicht zu beanstanden.
  67. 7
  68. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
  69. 8
  70. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der
  71. Kläger von der Beklagten beim Vertragsschluss nicht zutreffend über die Risiken der Anlage unterrichtet worden ist.
  72. 9
  73. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für
  74. seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt
  75. vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere
  76. über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
  77. Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; BGH, Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 160/02,
  78. WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176
  79. Tz. 18). Das ist hier - wie das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher
  80. Würdigung festgestellt hat - durch den verwendeten Prospekt nicht geschehen.
  81. 10
  82. a) Ein Prospektfehler liegt danach noch nicht in der Angabe, die Gesellschafter würden für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend ihrer
  83. -5-
  84. Beteiligungsquote haften. Damit wird nicht der Eindruck erweckt, der Umfang
  85. dieser quotalen Haftung werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zwingend gemindert (vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 30. März 2009 - II ZR 67/08,
  86. juris).
  87. 11
  88. Ebenso wenig führt die Angabe von Höchstbeträgen hinsichtlich der einzelnen Gesellschafter in den abgeschlossenen Darlehensverträgen - anstelle
  89. der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Haftungsquoten - zu einer Haftung
  90. wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Revision zeigt schon nicht auf,
  91. dass von vornherein geplant gewesen sei, die Haftung der Gesellschafter nicht
  92. auf ihre jeweilige Quote, sondern auf den dieser Quote entsprechenden absoluten Betrag von der jeweiligen Anfangsschuld zu begrenzen. Im Übrigen hat das
  93. Berufungsgericht in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung angenommen, die
  94. Betragsangaben in den Darlehensverträgen hätten nur deklaratorische Bedeutung, tatsächlich sei eine quotale Haftung vereinbart.
  95. 12
  96. b) Der Prospekt ist aber insoweit fehlerhaft, als darin der Eindruck erweckt wird, auf die Anschlussförderung bestehe ein Rechtsanspruch (vgl. BGH,
  97. Sen.Beschl. v. 30. März 2009 - II ZR 49/08, juris).
  98. 13
  99. Der Prospekthinweis
  100. Nach Ablauf des ersten Förderungszeitraumes von 15 Jahren ist eine Anschlussförderung gesichert. …
  101. kann - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - so verstanden werden, als sei die Anschlussförderung dem Grunde nach schon bewilligt
  102. und es müsse nur noch über das Wie der Förderung entschieden werden.
  103. 14
  104. Dieser Eindruck wird durch die Angabe auf S. 19 des Prospekts
  105. -6-
  106. 2011 endet der 1. Förderungszeitraum. Gemäß den Richtlinien über die
  107. Anschlussförderung von Sozialwohnungen wird eine Anschlussförderung
  108. gewährt. Diese gewährleistet dauerhaft vertretbare Belastungen …
  109. noch verstärkt.
  110. 15
  111. Das ist unzutreffend und wird durch den Hinweis auf S. 22 des Prospekts
  112. Ein Wegfall der Mittel wäre bei Verletzung der Förderungsbestimmungen
  113. denkbar bzw. bei Zahlungsunfähigkeit des Staates (vgl. Anschlussförderung).
  114. ebenso wenig richtig gestellt wie durch den allgemeinen Hinweis auf S. 33 des
  115. Prospekts:
  116. Auch können prospektierte Ergebnisse, z.B. [richtig: durch] Änderungen
  117. von Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs- oder Verwaltungspraxis, beeinflusst werden.
  118. 16
  119. Die Anschlussförderung war ein für die Rentabilität des Fonds wesentlicher Umstand. Alle 161 Wohneinheiten sollten im sog. 1. Förderungsweg errichtet werden. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass ohne Anschlussförderung "kein Investor dieser Welt" auch nur eine einzige Wohnung in Berlin in diesem Marktsegment gebaut hätte, weil nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung die dann noch verbleibende Kostenmiete für Wohnungen dieses Marktsegments nicht zu erzielen gewesen wäre.
  120. 17
  121. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Prospektfehler sei für die
  122. Beitrittsentscheidung des Klägers nicht ursächlich geworden, hält der revisionsrechtlichen Prüfung aber nicht stand.
  123. 18
  124. a) Das Berufungsgericht verkennt im Ansatz nicht, dass eine fehlerhafte
  125. Aufklärung schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentschei-
  126. -7-
  127. dung ist (st. Rspr., BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; 177, 25 Tz. 19; BGH,
  128. Sen.Urt. v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 7. Dezember
  129. 2009 aaO Tz. 23). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert
  130. das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und
  131. Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder
  132. nicht (Senat, BGHZ 123, 106, 112 ff.).
  133. 19
  134. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Kausalitätsvermutung greife hier nicht ein, weil der Kläger bei einer zutreffenden Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt gekommen wäre; denn es habe nicht nur
  135. eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben.
  136. 20
  137. Bei Immobilien, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit,
  138. Rentabilität und Inflationsschutz geht, ist das Bestehen von Handlungsvarianten
  139. nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet, die
  140. auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit
  141. fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung zu entkräften.
  142. Von einem Immobilienfonds erwartet der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit. Deshalb verbietet sich bei einer derartigen Anlageform im Regelfall die Annahme, eine gehörige Aufklärung über wichtige, für eine werthaltige Anlage abträgliche Umstände hätte bei dem Anlageinteressenten allein schon deshalb,
  143. weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise
  144. mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, also nur einen "Entscheidungskonflikt" begründet (BGH, Sen.Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009,
  145. 764 Tz. 6; Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Tz. 24). Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
  146. kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht (BGHZ 160, 58,
  147. 66 f.; s. aber BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Tz. 22
  148. -8-
  149. zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung), zu denen die Investition in
  150. einen Immobilienfonds jedoch in aller Regel nicht gehört (BGH, Urt. v.
  151. 9. Februar 2006 aaO Tz. 24).
  152. 21
  153. b) Danach wird hier die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung vermutet. Bei einem zutreffenden Hinweis auf die rechtliche Ungewissheit der Anschlussförderung wäre es für einen durchschnittlichen Anlageinteressenten durchaus vernünftig gewesen, nicht in dieses Vorhaben zu investieren. Unabhängig von der Anschlussförderung konnte der Anleger mit der Anlage zwar Steuern sparen. Er riskierte aber, dass der Fonds bei Ausbleiben der
  154. Anschlussförderung nach 15 Jahren insolvent würde und damit das investierte
  155. Kapital verloren wäre. Dem standen keine adäquaten Gewinnchancen gegenüber. Nach der "Liquiditäts- und Prognoserechnung" des Prospektes konnte der
  156. Anleger bei normaler Förderung jährlich mit einer Ausschüttung i.H.v. 1,4 % des
  157. eingesetzten Kapitals rechnen. Er hätte zwar unter Hinzurechnung der Steuervorteile mehr als seine Einlage verdient gehabt. Von außergewöhnlich hohen
  158. Gewinnchancen (vgl. BGHZ 160, 58, 66 f.) kann indes keine Rede sein.
  159. 22
  160. Ob das Risiko, die Anschlussförderung werde nicht bewilligt, im Zeitpunkt
  161. der Anlageentscheidung als gering einzustufen war, wie das Berufungsgericht
  162. angenommen hat, ist ohne Bedeutung. Der Umstand, dass auf die Anschlussförderung kein Rechtsanspruch bestand, stellte die Überlebensfähigkeit des
  163. Fonds grundsätzlich in Frage. Das Recht des Anlegers, das Für und Wider
  164. selbst abzuwägen und seine Anlageentscheidung in eigener Verantwortung zu
  165. treffen, wird in diesen Fällen auch durch unzutreffende Informationen über Umstände, für deren Eintritt eine nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht, beeinträchtigt.
  166. -9-
  167. 23
  168. c) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat die Beklagte nicht
  169. widerlegt.
  170. 24
  171. Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe
  172. auch andere Risiken hingenommen, so dass ihn auch dieses weitere Risiko
  173. nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte, genügt dazu nicht. Ein
  174. solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen.
  175. 25
  176. III. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen
  177. im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO).
  178. 26
  179. 1. Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt trifft die Beklagte an der unrichtigen Darstellung in dem Prospekt ein
  180. Verschulden.
  181. 27
  182. Das Verschulden wird in den Fällen der Haftung aus Verschulden bei
  183. Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Zu der Frage, ob diese Vermutung widerlegt ist, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt
  184. aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
  185. 28
  186. Dazu würde ein Rechtsirrtum der Geschäftsführer der Beklagten über die
  187. Verbindlichkeit der Anschlussförderung nicht ausreichen. Denn ein Rechtsirrtum
  188. entschuldigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur
  189. dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
  190. mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte
  191. (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 46 Tz. 25
  192. - 10 -
  193. m.w.Nachw.). Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das
  194. Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 24. Juli 2003
  195. (DVBl. 2003, 1333) dem Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, der Beklagten bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens
  196. über die Anschlussförderung eine entsprechende finanzielle Hilfe zu gewähren.
  197. Denn diese Entscheidung beruhte auf einer bloß summarischen Prüfung der
  198. Rechtslage. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
  199. vom 11. Mai 2006 zu der streitigen Anschlussförderung ausgeführt, ein Subventionsempfänger müsse grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen
  200. gekürzt würden oder ganz wegfielen (NVwZ 2008, 1184 Tz. 57 f.).
  201. 29
  202. 2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
  203. 30
  204. Die durch die Neufassung der §§ 195, 199 BGB zum 1. Januar 2002 auf
  205. drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von den
  206. den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt hätte, längstens auf zehn Jahre verkürzte Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB) war bei Klageeinreichung im Jahr 2006 mit alsbaldiger Zustellung i.S. des § 167 ZPO nicht abgelaufen. Denn die Entscheidung des Berliner Senats, die Anschlussförderung
  207. einzustellen, datiert von Februar 2003. Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis
  208. oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von dem Prospektfehler hat die
  209. Beklagte nicht dargetan.
  210. 31
  211. IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
  212. noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
  213. 32
  214. Die Beklagte hat für ihre Behauptung, der Prospektmangel sei nicht ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen, Beweis durch Parteivernehmung
  215. - 11 -
  216. des Klägers angetreten. Diesem Beweisantritt wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.
  217. Strohn
  218. Vorsitzender Richter am BGH
  219. Prof. Dr. Goette ist wegen
  220. Urlaubs an der Unterschrift
  221. verhindert
  222. Strohn
  223. Reichart
  224. Vorinstanzen:
  225. LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2007 - 36 O 18/07 KG, Entscheidung vom 11.06.2008 - 26 U 160/07 -
  226. Caliebe
  227. Bender