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148 lines
5.8 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 177/14
  4. vom
  5. 21. Juli 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
  10. Dr. Drescher, Born und Sunder
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Streithelfer des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2014 wird auf ihre Kosten
  13. als unzulässig verworfen.
  14. Streitwert: 1.495.000 €
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Beschwerde der Streithelfer des Klägers gegen die Nichtzulassung
  18. der Revision ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
  19. I.
  20. 2
  21. Der Kläger hat sich mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen zwei Gesellschafterbeschlüsse der beklagten GmbH vom
  22. 22. September 2008 und vom 20. Februar 2009 gewandt, mit denen er jeweils
  23. aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Gesellschaftsanteil eingezogen wurde.
  24. -3-
  25. 3
  26. Das Landgericht hat - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
  27. von
  28. Bedeutung -
  29. nur
  30. hinsichtlich
  31. des
  32. ersten
  33. Beschlusses
  34. vom
  35. 22. September 2008 die Unwirksamkeit ausgesprochen und die weitergehende
  36. Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts nur insoweit korrigiert, als es den
  37. Beschluss vom 22. September 2008 für nichtig erklärt hat. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung - wie bereits das Landgericht - darauf, dass keine ausreichenden Gründe für einen Ausschluss vorgelegen hätten. Die Anfechtungsklage gegen den am 20. Februar 2009 gefassten weiteren Ausschließungsbeschluss sei jedoch zurückzuweisen, weil der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe. Im Berufungsverfahren sind die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auf Seiten des Klägers als Streithelfer zu 1-6 (Sozietät und
  38. sämtliche Partner) beigetreten.
  39. 4
  40. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen nur die Streithelfer die
  41. Nichtigerklärung auch des Beschlusses vom 20. Februar 2009 weiter; der Kläger hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat stattdessen durch
  42. einen an den Prozessbevollmächtigten der Streithelfer gerichteten und in Kopie
  43. auch dem erkennenden Senat vorgelegten Schriftsatz seines (neuen) Instanzanwalts vom 17. Dezember 2014 der „Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde“ widersprochen.
  44. 5
  45. Über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Offenburg vom 30. Januar 2015 am 1. Februar 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.
  46. -4-
  47. II.
  48. 6
  49. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelfer ist als unzulässig zu
  50. verwerfen. Sie ist durch den im Schriftsatz des Instanzanwalts des Klägers vom
  51. 17. Dezember 2014 erklärten Widerspruch gegen die Weiterführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30. Januar 2015 unzulässig geworden.
  52. 7
  53. 1. Der durch den Instanzanwalt des Klägers ausgesprochene Widerspruch des Klägers gegen die „Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde“
  54. führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde damit der ausdrücklichen Erklärung der
  55. Hauptpartei widerspricht, § 67 ZPO. Widerspricht die Hauptpartei zweifelsfrei
  56. der Fortführung des Prozesses, so ist ein Rechtsmittel des - wie hier - nicht
  57. streitgenössischen Streithelfers unzulässig (BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993
  58. - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944, 2945; Beschluss vom 20. Dezember 1990
  59. - III ZB 40/90,
  60. juris
  61. Rn. 3 ff.,
  62. 8;
  63. Beschluss
  64. vom
  65. 10. November
  66. 1988
  67. - VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 1358; Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb
  68. ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 279, jew. mwN).
  69. 8
  70. Der Widerspruch der Hauptpartei ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
  71. Rechtsanwalt erklärt wird. Der Widerspruch unterliegt nicht dem Anwaltszwang
  72. (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 6). Er muss
  73. noch nicht einmal ausdrücklich erklärt werden; schlüssiges Verhalten reicht aus,
  74. wenn sich daraus zweifelsfrei der Wille der Hauptpartei ergibt, den Prozess
  75. nicht fortführen zu wollen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67,
  76. -5-
  77. BGHZ 49, 183, 188; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, NJW
  78. 1989, 1357, 13, 58; Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990,
  79. 1560, 1564; Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358,
  80. 361 jew. mwN; RGZ 97, 215, 216; 147, 125, 127; Weth in Musielak/Voit, ZPO,
  81. 12. Aufl., § 67 Rn. 9; MünchKommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 67 Rn. 10 mwN).
  82. So wurde es etwa als ausreichende Verlautbarung des Widerspruchs der
  83. Hauptpartei angesehen, dass diese sich in einem außergerichtlichen Vergleich
  84. zur Nichtfortführung des Verfahrens bzw. zu einem Rechtsmittelverzicht verpflichtet hat und dieser Vergleich dem Gericht vom Gegner der Hauptpartei zur
  85. Kenntnis gebracht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - VII
  86. ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 13, 58; Beschluss vom 20. Dezember 1990
  87. - III ZB 40/90, juris Rn. 5; OLG Dresden, NJW-RR 1994, 1550; ebenso Weth in
  88. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 67 Rn. 9).
  89. 9
  90. 2. Ob die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens im vorliegenden
  91. Fall zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO geführt hat, kann
  92. offenbleiben. Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3
  93. ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden
  94. -6-
  95. (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13, MDR 2014, 109
  96. mwN).
  97. Bergmann
  98. Caliebe
  99. Born
  100. Drescher
  101. Sunder
  102. Vorinstanzen:
  103. LG Offenburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 5 O 112/08 KfH OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2014 - 14 U 25/13 -