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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 150/08
  4. vom
  5. 20. April 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2009 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
  10. Caliebe und Dr. Reichart
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten zu 4 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
  13. keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
  14. vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
  15. Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
  16. noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
  17. Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
  18. Rechtsprechung.
  19. Die verfehlte Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Schadensersatzforderung des Klägers handele es sich um negative Werbungskosten, die der Einkommenssteuer unterworfen seien, so
  20. dass ein Vorteilsausgleich ausscheide, ist nicht entscheidungserheblich. Denn eine Anrechnung der Steuervorteile im Wege des
  21. Vorteilsausgleichs kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag bei richtiger Belehrung eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben
  22. Steuervorteile verschafft hätte. Im Übrigen läuft die Argumentation
  23. der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verjährung und zum Mitverschulden darauf hinaus, dass es sich der Kläger selbst zurechnen
  24. lassen müsse, dass er sich von dem Beklagten zu 4 hat täuschen
  25. lassen.
  26. -3-
  27. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  28. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  29. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  30. Die Beklagten zu 4 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
  31. Streitwert: 379.482,53 €
  32. Goette
  33. Kraemer
  34. Caliebe
  35. Strohn
  36. Reichart
  37. Vorinstanzen:
  38. LG München I, Entscheidung vom 16.10.2007 - 3 O 17202/05 OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5475/07 -