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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 144/07
- vom
- 2. Juni 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
- Dr. Drescher
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2007 wird
- zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
- Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen
- geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte bereits im März 2000 eine auf Krisenfinanzierung angelegte Entscheidung
- getroffen hat.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
- ZPO abgesehen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
- Streitwert: 122.237,55 €
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- Goette
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- Kurzwelly
- Caliebe
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- Vorinstanzen:
- LG Detmold, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 O 170/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2007 - 7 U 52/05 -
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- Kraemer
- Drescher
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