Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

61 lines
2.6 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 136/09
  4. vom
  5. 11. Oktober 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2010
  9. durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
  10. die Richter Dr. Drescher und Born
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
  13. Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil
  14. keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
  15. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
  16. einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der
  17. Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  18. Die Zurückweisung der Sache an das Landgericht ist zwar zu
  19. Unrecht auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützt worden.
  20. Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da das
  21. Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hatte, so dass
  22. die Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen werden konnte. Das Teilurteil war im Hinblick auf die auch nach dem Berichtigungsbeschluss noch nicht beschiedenen Feststellungsanträge unzulässig, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden ist (vgl. BGH, Urteil
  23. vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381;
  24. Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116,
  25. Rn. 10 f.).
  26. -3-
  27. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
  28. Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  29. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass
  30. eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB
  31. - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch in
  32. Bezug auf den "hive out" in Betracht kommt. Insgesamt sind
  33. allerdings noch Feststellungen zu den Voraussetzungen eines
  34. existenzvernichtenden Eingriffs und einer Gehilfenhaftung zu
  35. treffen. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Beklagten zu 2 Verjährung eingetreten ist und wie sich der Vergleich der Klägerin mit der C.
  36. GmbH auswirkt (siehe BGH, Urteil vom 9. März
  37. 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220; Urteil vom
  38. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, ZIP 2000, 1000,1001).
  39. -4-
  40. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  41. (§ 97 ZPO).
  42. Streitwert: 20.531.097,30 € (6.000.000 € für die Klage und
  43. 14.531.097,30 € für die Widerklage)
  44. Strohn
  45. Caliebe
  46. Drescher
  47. Reichart
  48. Born
  49. Vorinstanzen:
  50. LG München I, Entscheidung vom 05.06.2008 - 22 O 23606/06 OLG München, Entscheidung vom 20.05.2009 - 7 U 3724/08 -