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3.0 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 130/08
  4. vom
  5. 28. Juli 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2010 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,
  10. Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
  11. beschlossen:
  12. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner wird für die Klägerin und
  13. den Drittwiderbeklagten jeweils auf 30 Millionen Euro, insgesamt
  14. auf 60 Millionen Euro festgesetzt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist auf 60 Millionen Euro festzusetzen (§ 33 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2
  18. RVG). Der Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 2 GKG, den der Senat auf
  19. 30 Millionen Euro festgesetzt hat, ist für die Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner nicht maßgebend, weil er zwei
  20. Personen in derselben Angelegenheit bei verschiedenen Gegenständen vertreten hat (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gegenstandswert der
  21. anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner
  22. beträgt im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Parteien jeweils 30 Millionen
  23. Euro, insgesamt 60 Millionen Euro.
  24. -3-
  25. 2
  26. 1. Für den Gegenstandswert sind die Werte der beiden vertretenen Parteien zu addieren. Nach § 22 Abs. 2 RVG beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro und bei mehreren Personen als Auftraggeber für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht
  27. mehr als 100 Millionen Euro. Die Erhöhung über 30 Millionen Euro setzt voraus,
  28. dass die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März
  29. 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Der Gegenstand der anwaltlichen
  30. Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber
  31. wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Der Gegenstand
  32. der Tätigkeit für die beiden Auftraggeber unterschied sich. Gegenstand der Tätigkeit für die Klägerin war deren Gesellschaftsverhältnis, Gegenstand der Tätigkeit für den Drittwiderbeklagten war dessen Gesellschaftsverhältnis in der
  33. d.
  34. GmbH & Co. KG. Die Klageanträge und die Anträge der Wi-
  35. der-Widerklage betrafen die Auswirkungen einer Übertragung der Anteile des
  36. Drittwiderbeklagten an der Klägerin in dieser Gesellschaft. Auch die Widerklage
  37. auf Unterlassung der Mitwirkung der Übertragung der Anteile betraf beide jeweils in ihrem Gesellschaftsverhältnis.
  38. -4-
  39. 3
  40. 2. Der
  41. Gegenstandswert
  42. ist
  43. für
  44. jeden
  45. Beschwerdegegner
  46. auf
  47. 30 Millionen Euro festzusetzen, weil der zugrunde zu legende Wert ihrer Gesellschaftsanteile bei einem Gesamtwert der d.
  48. GmbH & Co.
  49. KG von bis zu 1 Milliarde Euro den Höchstwert von 30 Millionen Euro übersteigt.
  50. Goette
  51. Reichart
  52. Löffler
  53. Drescher
  54. Born
  55. Vorinstanzen:
  56. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 - 13 O 17/06 KfH I OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -