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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 120/05
  4. vom
  5. 27. März 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch
  9. den
  10. Vorsitzenden
  11. Richter
  12. Prof. Dr. Goette
  13. und
  14. die
  15. Richter
  16. Kraemer,
  17. Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
  18. beschlossen:
  19. Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners wird der Beschwerdewert unter Abänderung
  20. des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. € festgesetzt.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht
  24. erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus
  25. den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten
  26. Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichtsgebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision
  27. zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. € begehrt, die sie auf drei
  28. verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Klagegründe gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der
  29. Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen
  30. -3-
  31. der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus prozessualen Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungsgründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu
  32. einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
  33. Goette
  34. Kraemer
  35. Strohn
  36. Gehrlein
  37. Caliebe
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.1999 - 9 O 166/97 KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 2733/99 -