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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 4/06
  4. vom
  5. 30. April 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2007 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  10. Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April
  13. 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht
  14. begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbegründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt
  15. sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte
  16. auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen,
  17. keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne
  18. -3-
  19. rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290).
  20. Goette
  21. Kurzwelly
  22. Gehrlein
  23. Kraemer
  24. Caliebe
  25. Vorinstanzen:
  26. LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -