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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 3/03
  4. vom
  5. 12. Juli 2004
  6. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2004 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
  10. Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
  13. Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2002
  14. aufgehoben.
  15. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
  16. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
  17. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  18. erhoben.
  19. Gründe:
  20. I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung
  21. des Klägers gegen das am 19. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts
  22. Charlottenburg "gemäß § 522 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO)". Weitere Ausführungen enthält der Beschluß
  23. nicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er
  24. -3-
  25. eine Grundsätzlichkeit in bezug auf den Rechtsmittelstreitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten geltend macht sowie einen Verstoß gegen
  26. das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) und eine Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte (Art. 103 GG) rügt; u.a. beanstandet er insoweit auch, daß die
  27. angefochtene Entscheidung willkürlich seine Wertangaben übergehe und "keine
  28. Gründe für die Abweichung von diesem Wert ... erkennen lasse".
  29. II. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 574 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der angefochtene
  30. Beschluß, wie der Kläger zu Recht beanstandet, nicht mit Gründen versehen ist
  31. (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO n.F.). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen
  32. Gründen versehen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, BGHReport
  33. 2002, 902 m.w.N.). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von
  34. demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat
  35. (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4; § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist
  36. es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
  37. Im vorliegenden Fall lassen die minimalen "Ausführungen" des angefochtenen Beschlusses weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien
  38. in beiden Instanzen erkennen, so daß die Begründung des Landgerichts für die
  39. Verwerfung der Berufung, die darin liegen soll, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes angeblich 600,00 € nicht übersteigt, in keiner Weise nachvollziehbar ist.
  40. -4-
  41. In welchem Umfang etwa das Berufungsgericht auf erstinstanzliche
  42. Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile und mögliche vorangegangene Zwischenentscheidungen Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  43. ZPO n.F.), kann hier offenbleiben. Denn der angefochtene Beschluß verweist in
  44. keiner Weise auf anderweitig festzustellende Tatsachen.
  45. Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen (§ 8
  46. GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Im übrigen hat er bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit nach § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO n.F. Gebrauch gemacht.
  47. Beschwerdewert: 1.500,00 €
  48. Röhricht
  49. Goette
  50. Münke
  51. Kurzwelly
  52. Gehrlein