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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 34/07
  4. vom
  5. 30. Januar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2008 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  10. Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
  11. beschlossen:
  12. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der
  13. Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. 1. Durch Beschluss vom 19. November 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. August 2007 auf
  17. ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom
  18. 3. Dezember 2007 hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt.
  19. 2
  20. 2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten, über die nach § 66 Abs. 1
  21. Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH
  22. Beschl. vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht begründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden
  23. (vgl. Sen. Beschl. vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503;
  24. BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267). Das ist
  25. hier nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich allein gegen die im Beschluss vom
  26. 19. November 2007 ausgesprochene Kostentragungspflicht, an die sowohl der
  27. Kostenbeamte als auch der Senat selbst gebunden sind (vgl. Sen. aaO). Sie
  28. -3-
  29. führt zur Begründung ihrer Erinnerung aus, dass sämtliche Anwälte "willkürlich
  30. falsch" gehandelt hätten und es nicht in ihrem Interesse sein könne, wenn sie
  31. für diese ganzen "Falschhandlungen" die Kosten tragen solle.
  32. 3
  33. In der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wurde zutreffend eine
  34. Festgebühr von 100,00 € angesetzt. Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde
  35. fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine
  36. vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100,00 € an.
  37. 4
  38. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, § 66 Abs. 8 GKG.
  39. Goette
  40. Kurzwelly
  41. Caliebe
  42. Kraemer
  43. Drescher
  44. Vorinstanzen:
  45. LG Lübeck, Entscheidung vom 14.03.2007 - 4 O 307/04 OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.08.2007 - 9 W 94/07 -