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272 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 26/04
  4. vom
  5. 13. März 2006
  6. in dem Verfahren
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. ja
  10. BGHR:
  11. ja
  12. AktG §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2; UmwG § 305 - jew. Fassung
  13. bis 31. August 2003; ZPO § 281
  14. Bei Spruchverfahren, die sich nach §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. oder
  15. nach § 305 UmwG a.F. richten, ist die Antragsfrist (hier: nach § 327 f Abs. 2
  16. Satz 2 AktG a.F.) entsprechend § 281 ZPO auch dann gewahrt, wenn der Einleitungsantrag rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden,
  17. jedoch die Sache erst nach Fristablauf aufgrund Verweisungsbeschlusses bei
  18. dem zuständigen Gericht eingegangen ist.
  19. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - II ZB 26/04 - OLG Karlsruhe
  20. LG Karlsruhe
  21. -2-
  22. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch
  23. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  24. Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
  25. beschlossen:
  26. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der
  27. Beschluss der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
  28. Karlsruhe vom 4. März 2004 aufgehoben.
  29. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
  30. auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
  31. Gründe:
  32. 1
  33. I. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren Minderheitsaktionäre der Beteiligten
  34. zu 3, deren Hauptversammlung auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Beteiligten zu 4, am 17. Juni 2002 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
  35. (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen eine Abfindung von
  36. 10,00 € je Stückaktie beschloss. Der Übertragungsbeschluss wurde am
  37. 2. August 2002 in das Handelsregister Karlsruhe eingetragen. Die Bekanntmachung dieser Eintragung erfolgte am 20. August 2002 in den B.
  38. Nachrichten und in der am 7. September 2002 erschienenen Zentralhandelsre-
  39. -3-
  40. gisterbeilage des Bundesanzeigers. Am 8. Oktober 2002 stellten die Beteiligten
  41. zu 1 und 2 bei dem Landgericht Mannheim per Telefax Antrag auf gerichtliche
  42. Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f Abs. 1 Satz 2
  43. AktG i.d.F. des Art. 7 WpÜG vom 22. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3822, 3838 f.;
  44. im Folgenden: AktG a.F.). Auf ihren zugleich vorsorglich gestellten Verweisungsantrag hat sich das Landgericht Mannheim durch Beschluss vom
  45. 13. Februar 2003 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht
  46. Karlsruhe - Kammer für Handelssachen - als zuständiges Gericht "abgegeben",
  47. bei dem die Akten am 28. Februar 2003 eingegangen sind.
  48. 2
  49. Das Landgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 4. März 2003 den
  50. Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig abgewiesen, weil es deren Antragstellung bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim als nicht
  51. fristwahrend i.S. des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. angesehen hat. Dagegen
  52. haben die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt.
  53. 3
  54. Das Beschwerdegericht (ZIP 2004, 2205) möchte der sofortigen Beschwerde stattgeben, da es den Eingang des Antrags der Beteiligten zu 1 und 2
  55. am 8. Oktober 2002 bei dem unzuständigen Landgericht Mannheim in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO für fristgerecht hält. An einer dem
  56. Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts vom 22. November 1999 (2 W 7008/98, ZIP 2000,
  57. 498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der inhaltlich gleichlautenden
  58. Vorschrift des § 305 UmwG (i.d. bis 31. August 2003 geltenden Fassung; im
  59. Folgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch Antragstellung bei einem
  60. örtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Beschwerde zurückweisen
  61. müsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2
  62. -4-
  63. SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  64. 4
  65. II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus
  66. den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen
  67. gegeben.
  68. 5
  69. Das vorlegende Gericht hält die Antragsfrist gemäß § 327 f Abs. 2 Satz 1
  70. AktG a.F. durch eine innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung des unzuständigen Gerichts auch bei späterer Verweisung der Sache an das zuständige
  71. Gericht für gewahrt, während das Kammergericht in seiner Entscheidung vom
  72. 22. November 1999 für die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 305 UmwG
  73. a.F. sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat.
  74. 6
  75. Die Vorlagepflicht entfällt - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - nicht deshalb, weil die Entscheidung des Kammergerichts nicht
  76. zu derselben Gesetzesnorm ergangen ist. Eine beabsichtigte Abweichung i.S.
  77. von § 28 Abs. 2 FGG liegt auch dann vor, wenn es sich (lediglich) um die Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handelt, die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, aber nicht zu demselben Tatbestand und nicht zu derselben
  78. gesetzlichen Vorschrift ergangen ist; denn maßgeblich ist die Gleichheit der
  79. Rechtsfrage, nicht die des Gesetzes (st.Rspr. vgl.: BGHZ 54, 132, 134; 95, 118,
  80. 123; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 18 m.w.Nachw.).
  81. Diese Voraussetzung liegt hier - wie bereits der im Wesentlichen gleiche Gesetzeswortlaut zu der Fristbestimmung für die entsprechenden Anträge erkennen lässt - ersichtlich vor; die Rechtsfrage der Einhaltung der Antragsfrist kann
  82. in beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden.
  83. -5-
  84. 7
  85. Der Vorlagepflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass aufgrund
  86. des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I, S. 838 - SpruchG)
  87. sowohl auf Spruchverfahren gemäß §§ 327 a bis f AktG als auch auf die die
  88. Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern betreffenden Verfahren des Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich
  89. die Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden (vgl. § 1
  90. Nr. 1 und 4 SpruchG); denn nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2
  91. Satz 1 SpruchG sind für Verfahren, in denen - wie hier - ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die
  92. entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes
  93. und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden.
  94. 8
  95. III. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind - auch
  96. soweit wegen deren Einlegung nach dem 1. September 2003 für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des neuen Spruchverfahrensgesetzes anwendbar sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) - zulässig; insbesondere sind sie
  97. form- und fristgerecht durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2
  98. SpruchG).
  99. 9
  100. Die Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg und führen unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Zurückverweisung der Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 12 Abs. 2
  101. Satz 1 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG).
  102. 10
  103. Das Landgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Nachprüfung der Abfindung zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Denn
  104. entgegen der Ansicht des Landgerichts wurde analog § 281 ZPO durch den
  105. -6-
  106. Eingang des Antrags dieser Beteiligten auf Einleitung des Spruchverfahrens bei
  107. dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim am 8. Oktober 2002 die - erst
  108. am 7. November 2002 ablaufende - Antragsfrist des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG
  109. a.F. gewahrt, auch wenn die Sache aufgrund des Abgabebeschlusses des
  110. Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 2003 erst nach dem Ablauf dieser
  111. Ausschlussfrist am 28. Februar 2003 bei dem zuständigen Landgericht
  112. Karlsruhe anhängig geworden ist.
  113. 11
  114. 1. Das im Falle des hier vorliegenden Squeeze-Out (§ 327 a AktG) der
  115. Minderheitsaktionäre
  116. einschlägige
  117. aktienrechtliche
  118. Spruchverfahren
  119. nach
  120. § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. enthielt allerdings weder eine besondere
  121. noch - über die Verweisung des § 99 AktG a.F. auf die anwendbaren Vorschriften des FGG - eine allgemeine Regelungsnorm hinsichtlich der Frage der Wahrung der als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist des
  122. § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. in derartigen Fällen, in denen der Antrag zwar
  123. innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingeht, jedoch erst nach
  124. Fristablauf durch Verweisung an das zuständige Gericht gelangt.
  125. 12
  126. 2. Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als
  127. eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in
  128. dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen,
  129. die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechtsstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend
  130. anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen
  131. im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff.,
  132. 230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen
  133. aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG
  134. -7-
  135. 2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/
  136. Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055;
  137. Kubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 132
  138. Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in MünchKomm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne § 281
  139. ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger, UmwG
  140. 2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/
  141. Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG
  142. 3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5).
  143. 13
  144. a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des auf
  145. Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem
  146. darin bezeichneten Gericht anhängig. Die Verfahrenseinheit bleibt dadurch gewahrt, die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Daher wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls
  147. die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht
  148. erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses
  149. auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGHZ 97, 155,
  150. 161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 281 Rdn. 15 a
  151. m.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1
  152. AktG: Hüffer aaO § 246 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl.
  153. § 246 Rdn. 18; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 246 Rdn. 59).
  154. 14
  155. b) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in
  156. den anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine
  157. Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die
  158. -8-
  159. Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu
  160. BGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307).
  161. 15
  162. c) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen
  163. Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das
  164. Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG,
  165. bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch
  166. die Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt
  167. wird (BGHZ 139, 305, 307 f.).
  168. 16
  169. d) Angesichts dessen erscheint die analoge Anwendung der für den Zivilrechtsstreit geltenden Norm des § 281 ZPO auch auf das Spruchverfahren gemäß § 306 AktG a.F. (sowie des § 305 UmwG a.F.) als Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Spezialregelung im FGG - geboten. Durch § 281 ZPO soll auch in diesem Bereich
  170. die Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden; die Bestimmung dient zudem der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung
  171. (vgl. Zöller/Greger aaO § 281 Rdn. 15 a).
  172. 17
  173. Allein der Umstand, dass möglicherweise auch noch geraume Zeit nach
  174. Ablauf der Antragsfrist von zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten im
  175. Wege der Verweisung Verfahren an das zuständige Gericht gelangen können,
  176. rechtfertigt es - anders als dies offenbar von der bislang herrschenden Meinung
  177. zu § 305 UmwG a.F. vertreten worden ist (vgl. KG aaO S. 500; Lutter/Krieger
  178. aaO § 305 Rdn. 11; Dehmer aaO § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker aaO
  179. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/
  180. -9-
  181. Vollhard aaO § 305 Rdn. 5) - nicht, die Anrufung des unzuständigen Gerichts
  182. im Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist - entgegen § 281 ZPO - für wirkungslos zu erachten. Der Zweck der Antragsfrist, das Verfahren zu beschleunigen, wird nämlich schon deshalb durch die entsprechende Anwendung des
  183. § 281 ZPO nicht entscheidend beeinträchtigt, weil - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - das unzuständige Gericht aufgrund seiner
  184. Verfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, möglichst zeitnah auf die
  185. fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen und dann das Streitverfahren auf entsprechenden Antrag zu verweisen. Dabei können die als Antragsgegner am
  186. streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften dadurch selbst zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, dass sie alsbald auf die Unzuständigkeit des
  187. von den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angerufenen Gerichts hinweisen.
  188. 18
  189. e) Die Tatsache, dass nach dem zum 1. September 2003 in Kraft getretenen Spruchgesetz für die nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Fälle
  190. die neue dreimonatige Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den
  191. Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG - abgesehen von der Anrufung des
  192. zuständigen Gerichts - allenfalls noch "durch Einreichung bei jedem zunächst
  193. zuständigen Gericht“ gewahrt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG), rechtfertigt ein
  194. Absehen von der analogen Anwendung des § 281 ZPO für die dem alten
  195. Spruchverfahrensrecht unterliegenden Fälle - wie hier - schon deswegen nicht,
  196. weil nicht sicher ist, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das
  197. einem kontradiktorischen Verfahren noch näher steht, § 281 ZPO entsprechend
  198. angewendet werden muss.
  199. 19
  200. 3. Da das Landgericht sich bislang lediglich mit der verfahrensrechtlichen
  201. Zulässigkeit des Antrags befasst hat, ist eine Zurückverweisung des Verfahrens
  202. - 10 -
  203. an dieses Gericht zur (erstmaligen) sachlichen Prüfung geboten; eine Verweisung an das vorlegende Oberlandesgericht zur (erstmaligen) Sachentscheidung
  204. kommt nicht in Betracht, da dies dem Verlust einer Instanz gleichkäme.
  205. Goette
  206. Kurzwelly
  207. Strohn
  208. Gehrlein
  209. Caliebe
  210. Vorinstanzen:
  211. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2004 - 14 AktE 1/03 KfH III OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 W 62/04 -