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5.1 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 21/99
  4. vom
  5. 11. September 2000
  6. in dem Spruchstellenverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. BGHZ:
  9. ja
  10. BGHR:
  11. ja
  12. nein
  13. AktG 1965 §§ 99 Abs. 3, 306 Abs. 2; ZPO § 319
  14. Zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts hinsichtlich einer zuvor getroffenen
  15. Vorschußanordnung zugunsten des gemeinsamen Vertreters außenstehender
  16. Aktionäre im Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG.
  17. -2-
  18. BGH, Beschluß vom 11. September 2000 - II ZB 21/99 - BayObLG
  19. LG Bayreuth
  20. -3-
  21. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2000 durch
  22. den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
  23. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
  24. beschlossen:
  25. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß
  26. des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
  27. 28. Oktober 1999 wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.
  28. Beschwerdewert: 3.000,-- DM
  29. Gründe:
  30. I.
  31. Im Verlaufe des von den Antragstellern betriebenen Spruchstellenverfahrens gemäß §§ 305, 306 AktG gerieten die beiden beteiligten Gesellschaften, die E.
  32. G.
  33. AG (Gemeinschuldnerin zu 1) und die
  34. AG (Gemeinschuldnerin zu 2) in Konkurs; zum Konkursver-
  35. walter der Gemeinschuldnerin zu 1 wurde Rechtsanwalt Dr. Gr.
  36. (jetziger
  37. Antragsgegner zu 1) bestellt. Durch Beschluß vom 4. Juni 1997 gab das
  38. BayObLG der Gemeinschuldnerin zu 1, vertreten durch ihren Konkursverwalter, auf, an den gemeinsamen Vertreter der nichtantragstellenden außenstehenden Aktionäre hinsichtlich der Abfindung einen Vorschuß von 3.000,-- DM
  39. auf die zu erwartende Gesamtvergütung zu zahlen. Eine sowohl vom Antrags-
  40. -4-
  41. gegner zu 1 als auch vom gemeinsamen Vertreter - mit unterschiedlichem Ziel beantragte Berichtigung des Beschlusses über die Vorschußanordnung lehnte
  42. das
  43. BayObLG zunächst durch Beschluß vom 20. August 1997 ab, weil nach seiner
  44. Ansicht keine Unklarheit über den Beschlußinhalt bestand. Die aus der Vorschußanordnung gegen den Antragsgegner zu 1 als Konkursverwalter über
  45. das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu 1 betriebene Zwangsvollstreckung
  46. wurde durch bestandskräftige Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom
  47. 27. April 1999 für unzulässig erklärt, weil aus dem Titel der Vollstreckungsschuldner nicht eindeutig erkennbar sei. Auf Antrag des gemeinsamen Vertreters berichtigte daraufhin das BayObLG am 28. Oktober 1999 seinen Beschluß
  48. vom 4. Juni 1997 im Rubrum und Tenor dahingehend, daß anstelle der Gemeinschuldnerin zu 1 Rechtsanwalt Dr. Gr.
  49. als deren Konkursverwalter der
  50. vorschußpflichtige Antragsgegner sei. Gegen diesen Berichtigungsbeschluß
  51. wendet sich der Antragsgegner zu 1 mit der außerordentlichen Beschwerde.
  52. II.
  53. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Im Spruchstellenverfahren über die Abfindung gemäß § 305 AktG ist gegen die Hauptsacheentscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft (§§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 7 AktG). Gegen Nebenentscheidungen in diesem Verfahren - zu denen u.a. die Anordnung von
  54. Vorschüssen für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters gehört - ist von
  55. Gesetzes wegen ein weiter gehender Rechtsmittelzug selbst dann nicht eröffnet, wenn das Oberlandesgericht eine solche Entscheidung - wie vorliegend erstmals in der Beschwerdeinstanz trifft. Dementsprechend unterliegt auch die
  56. -5-
  57. Berichtigung des Rubrums und des Tenors einer derartigen Entscheidung des
  58. Oberlandesgerichts keiner Anfechtung.
  59. Das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1 ist auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil die Entscheidung, die durch den Beschluß entsprechend
  60. § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der berichtigten Fassung (vgl. BGH,
  61. Beschl. v. 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88, NJW 1989, 2625). Denn jedenfalls sind
  62. die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine
  63. im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
  64. (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Das BayObLG ist im Beschluß vom 4. Juni 1997 als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der angeordnete Vorschuß vom Antragsgegner zu 1 aus dem - mit der Konkursmasse gleichgesetzten - Vermögen
  65. der Gemeinschuldnerin zu leisten und daß die gewählte Parteibezeichnung für
  66. eine etwaige Vollstreckung hinreichend sei. Da sich jedoch die Vollstreckung
  67. des
  68. -6-
  69. titulierten Anspruchs als undurchführbar erwies, weil andere Gerichte die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners für unklar hielten, war die Beschlußberichtigung zur Herbeiführung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels konsequent und - zumal angesichts der Vorläufigkeit des Vorschusses - nicht nur
  70. vertretbar, sondern sogar naheliegend.
  71. Röhricht
  72. Hesselberger
  73. Kurzwelly
  74. Goette
  75. Kraemer