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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. II ZB 15/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 12. November 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2001 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
  10. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
  11. beschlossen:
  12. Der als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg zu wertende Einspruch des Beklagten vom 30. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  13. Gründe:
  14. I.
  15. Gegen den Beklagten, der früher Geschäftsanteile der Klägerin hielt, hat
  16. diese wegen angeblichen Verstoßes gegen ein vertragstrafenbewehrtes Wettbewerbsverbot einen Vollstreckungsbescheid über 20.000,00 DM nebst Zinsen
  17. erwirkt. Seinen Einspruch, mit dem u.a. die fehlende Zustellung des Mahn- und
  18. des Vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden war, hat das Landgericht Magdeburg durch am 26. Juni 2001 seinem Prozeßbevollmächtigten in
  19. vollständiger Form zugestelltes Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen hat
  20. der Beklagte persönlich bei dem Landgericht "Einspruch" eingelegt, den das
  21. Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß - nach vorheriger Belehrung des Beklagten über die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs - als unzulässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich der wiederum von dem Beklagten
  22. persönlich eingelegte und binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei Gericht eingegangene "Einspruch".
  23. -3-
  24. II.
  25. Der "Einspruch" des Beklagten ist unzulässig. Gegen den die Berufung
  26. verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts war nach §§ 519 b Abs. 2,
  27. 547 ZPO die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof eröffnet. Nach
  28. § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO mußte sie von einem Rechtsanwalt eingelegt werden,
  29. weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nur im Anwaltsprozeß geführt werden konnte. Ebenso wie dem Oberlandesgericht ist es auch dem Senat verwehrt, die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Landgerichts zu überprüfen,
  30. weil es der - anwaltlich vertretene - Beklagte versäumt hat, ein formgerechtes
  31. Rechtsmittel einzulegen.
  32. Röhricht
  33. Henze
  34. Kurzwelly
  35. Goette
  36. Münke