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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 10/00
  4. vom
  5. 26. Juni 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2000 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
  10. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
  11. beschlossen:
  12. Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
  13. 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  14. 11. Januar 2000 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  15. Beschwerdewert: 3.500,-- DM.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. In dem in der Hauptsache beendeten Rechtsstreit hat die Klägerin von
  19. dem beklagten Gesellschafter einer GbR zuletzt eine Vergütung von
  20. 3.730,60 DM für der GbR erbrachte Lieferungen und Leistungen begehrt. Der
  21. Beklagte hat die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen der GbR
  22. erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, woraufhin der Beklagte
  23. den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (§ 42 ZPO).
  24. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht vom 11. Juni 1999 nahm der
  25. anwaltlich und durch seinen Vater H.
  26. He.
  27. vertretene Beklagte seine
  28. -3-
  29. Berufung zurück. Sein Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 25. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen, weil es nach
  30. rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits an einem Rechtsschutzbedürfnis
  31. für die begehrte Entscheidung fehle. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom
  32. 11. Januar 2000 mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen diese
  33. Entscheidung hat zunächst der Vater des Beklagten - scheinbar im eigenen
  34. Namen - "weitere sofortige Beschwerde" eingelegt, durch Schriftsatz vom
  35. 31. Mai 2000 jedoch klargestellt, daß er namens und mit Vollmacht des Beklagten handele. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde nach erfolgloser Belehrung des Beklagten über deren Unzulässigkeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  36. -4-
  37. II.
  38. Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig. Die Voraussetzungen,
  39. unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht gezogen wird (vgl. Sen.Beschl. v. 16. März
  40. 1998 - II ZB 19/97, ZIP 1998, 792), liegen offensichtlich nicht vor. Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen.
  41. Röhricht
  42. Hesselberger
  43. Kurzwelly
  44. Goette
  45. Kraemer