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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. II ZA 4/07
  5. vom
  6. 14. August 2007
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2007 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
  10. Caliebe und Dr. Drescher
  11. beschlossen:
  12. Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung
  13. von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des
  14. Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte
  15. Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungsschreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen
  16. Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar,
  17. wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil
  18. das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.
  19. Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr
  20. förmlich bescheiden.
  21. Goette
  22. Kurzwelly
  23. Caliebe
  24. Strohn
  25. Drescher
  26. Vorinstanzen:
  27. LG Hannover, Entscheidung vom 22.01.2007 - 16 O 320/06 OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2007 - 4 U 33/07 -