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542 lines
28 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 74/05
  5. Verkündet am:
  6. 22. November 2007
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ
  14. :
  15. BGHR
  16. :
  17. ja
  18. ja
  19. ja
  20. ZPO § 554
  21. Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig,
  22. wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159).
  23. BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 74/05 - OLG Düsseldorf
  24. LG Düsseldorf
  25. -2-
  26. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
  27. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof.
  28. Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  29. für Recht erkannt:
  30. Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.
  31. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
  32. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit - hinsichtlich des Schadensfalls 9 beschränkt
  33. auf das Mitverschulden - aufgehoben, als das Berufungsgericht
  34. über einen Betrag von 10.534,69 € nebst 5 % Zinsen über dem
  35. Basiszinssatz aus 296,55 € seit dem 10. Mai 2005, 1.048,89 € seit
  36. dem 16. Juni 2000, 1.033,32 € seit dem 14. September 2001,
  37. 1.275,90 € seit dem 11. November 2001, 6.774,08 € seit dem
  38. 13. Januar 2002 und 105,95 € seit dem 24. Juli 2002 hinaus zum
  39. Nachteil der Beklagten erkannt hat.
  40. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  41. und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
  42. zurückverwiesen.
  43. Von Rechts wegen
  44. -3-
  45. Tatbestand:
  46. 1
  47. Die Klägerin, ein Transportversicherer, nimmt die Beklagte, die einen
  48. Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem
  49. Recht ihrer Versicherungsnehmer (im Weiteren: Versender) in einem Fall wegen Beschädigung (Schadensfall 3) und in neun Fällen wegen Verlusts von
  50. Transportgut (Schadensfälle 1, 2, 4 bis 10) auf Schadensersatz in Anspruch.
  51. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 3, 5, 7, 8
  52. und 9.
  53. 2
  54. Schadensfall 3: Am 11. Oktober 2000 beauftragte die C.
  55. GmbH in Lünen die Beklagte mit der Beförderung eines
  56. Pakets nach Taunusstein. Der in dem Paket enthaltene Drucker erreichte die
  57. Empfängerin in beschädigtem Zustand. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer
  58. vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.350,92 €.
  59. 3
  60. Schadensfall 5: Am 7. November 2000 beauftragte die r.
  61. GmbH in Büren die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach
  62. Duisburg. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach
  63. Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 514,26 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.527,23 €.
  64. 4
  65. Schadensfall 7:
  66. Am
  67. 26. Juli
  68. 2001
  69. beauftragte
  70. die
  71. F.
  72. GmbH & Co. KG in Lüdenscheid die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets
  73. nach Karben. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt
  74. nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von
  75. 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 901,92 €.
  76. -4-
  77. 5
  78. Schadensfall 8: Am 5. Juli 2001 beauftragte die Co.
  79. AG in
  80. München die Beklagte mit der Abholung eines Pakets aus Pulheim. Das Paket
  81. erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe
  82. von 13.548,16 €.
  83. 6
  84. Schadensfall 9: Am 18. September 2001 beauftragte die Ce.
  85. AG
  86. in Würselen die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Aalen. Das
  87. Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer
  88. vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 16.866,95 €.
  89. 7
  90. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nicht nur in den anderen
  91. Schadensfällen, sondern auch in den Schadensfällen 5 und 7 das jeweilige Paket zur Beförderung übernommen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte
  92. sowohl für die Warenverluste als auch für die Beschädigung des Druckers in
  93. voller Höhe, da die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Mängel aufweise. Hiervon sei auszugehen, weil die Beklagte ihre Einlassungsobliegenheit nicht erfüllt habe.
  94. 8
  95. Die Klägerin hat beantragt,
  96. die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.955,79 € nebst Zinsen zu
  97. zahlen.
  98. 9
  99. Die Beklagte ist der Auffassung, ihr könne kein qualifiziertes Verschulden
  100. angelastet werden, weil sie mit den jeweiligen Versendern wirksam einen Verzicht auf Durchführung von Schnittstellenkontrollen vereinbart habe. Im Schadensfall 3 scheide ein qualifiziertes Verschulden schon deshalb aus, weil der
  101. -5-
  102. Paketinhalt bereits bei Übergabe der Sendung an ihren Abholfahrer beschädigt
  103. gewesen sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer
  104. Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung übergebenen Pakete
  105. sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 €) übersteige.
  106. 10
  107. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
  108. 11
  109. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags
  110. in Höhe von 9.203,23 € abgewiesen, weil die Beklagte in den Schadensfällen 5
  111. und 7 nicht zu haften brauche und die Klägerin sich im Schadensfall 8 ein hälftiges Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen müsse.
  112. 12
  113. Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadensfälle 3 und 9 und hinsichtlich des Schadensfalls 9 weiter beschränkt auf die
  114. Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte
  115. mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag
  116. auf Abweisung der Klage weiter.
  117. 13
  118. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte
  119. beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
  120. -6-
  121. Entscheidungsgründe:
  122. A.
  123. 14
  124. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.752,56 € nebst Zinsen
  125. aus §§ 425, 428, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR i.V. mit § 398 BGB zuerkannt. Zur
  126. Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:
  127. 15
  128. Die Beklagte hafte für den während ihrer Gewahrsamszeit eingetretenen
  129. Verlust der Pakete in den Schadensfällen 8 und 9 unbeschränkt, da sie keine
  130. durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführe.
  131. 16
  132. Im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betreffe,
  133. hafte die Beklagte ebenfalls unbeschränkt. Es sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit
  134. nicht nachgekommen sei.
  135. 17
  136. Für die Schadensfälle 5 und 7 brauche die Beklagte nicht zu haften, weil
  137. nicht feststehe, dass die Pakete während ihrer Gewahrsamszeit verlorengegangen seien.
  138. 18
  139. Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration sei nur im
  140. Schadensfall 8 anzunehmen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass
  141. sie Pakete mit einem Wert von mehr als 5.000 DM im Falle einer Wertdeklaration sicherer als Standardpakete befördere. Die Kenntnis von der Möglichkeit
  142. eines sichereren Transports sei der Versenderin durch Nr. 2 der Allgemeinen
  143. Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000), die wirksam
  144. -7-
  145. in den Vertrag einbezogen worden seien, vermittelt worden. Mit Blick auf die
  146. Erhöhung der Transportsicherheit im Falle einer Wertdeklaration sei ein Mitverschulden von 50% gerechtfertigt.
  147. 19
  148. Im Fall 9 scheide ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration
  149. aus, da nicht feststehe, dass das verlorengegangene Paket mit erhöhter Sicherheit befördert worden wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket aufgegeben hätte. Die Beklagte habe nicht dargetan, wie im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem sei die
  150. Versenderin nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätte vorgehen
  151. müssen, um eine erhöhte Transportsicherheit zu erreichen.
  152. B.
  153. 20
  154. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben im Umfang der Zulassung des Rechtsmittels Erfolg. Sie führen
  155. zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
  156. das Berufungsgericht. Im Schadensfall 3 (Beschädigung von Transportgut) hat
  157. das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine
  158. unbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht. Im Schadensfall 9 kann entgegen
  159. der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versenderin in
  160. Betracht kommen.
  161. 21
  162. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig.
  163. 22
  164. I. Zur Revision der Beklagten:
  165. 23
  166. 1. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 3, der eine Beschädigung
  167. von Transportgut betrifft, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß
  168. -8-
  169. §§ 425, 435 HGB bejaht, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügt
  170. habe. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise etwas dafür vorgetragen,
  171. dass ihr das Paket bereits mit erheblichen äußerlich sichtbaren Beschädigungen übergeben worden sei. Es stehe fest, dass das bei der Empfängerin angelieferte Paket einen schwer beschädigten Laserdrucker enthalten habe und
  172. auch der Karton selbst äußerlich stark beschädigt gewesen sei. Dies rechtfertige den Schluss, dass die Beklagte eine erhebliche Beschädigung des Pakets
  173. hätte bemerken müssen. Eine ordnungsgemäße Organisation müsse gewährleisten, dass offensichtliche Beschädigungen während des Transports dokumentiert würden. Der Beklagten wäre es dann möglich gewesen, zu den näheren Umständen der Beschädigung vorzutragen. Da sie dies unterlassen habe,
  174. sei der Schluss auf eine unzureichende Betriebsorganisation gerechtfertigt.
  175. 24
  176. Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten
  177. i.S. von § 435 HGB nicht angenommen werden.
  178. 25
  179. a) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen
  180. für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen
  181. oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu
  182. beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der
  183. Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW
  184. 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v.
  185. 14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die
  186. dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon
  187. auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten
  188. -9-
  189. ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann daraus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; BGH
  190. TranspR 2003, 467, 469; TranspR 2006, 348).
  191. 26
  192. b) Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eintretende
  193. Sachschäden übertragbar (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR
  194. 2004, 175, 177). Die beim Warenumschlag gebotenen Kontrollmaßnahmen (näher dazu BGHZ 158, 322, 330 ff.) zielen nicht darauf ab, den Spediteur/Frachtführer zu einem sorgfältigeren Umgang mit den Gütern anzuhalten.
  195. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Kontrollen von vornherein nur
  196. äußere Schäden umfassen könnten (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99,
  197. TranspR 2002, 302, 305 = NJW-RR 2002, 1108; BGH TranspR 2004, 175,
  198. 177). Zwar obliegt es im Falle eines groben Organisationsverschuldens grundsätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit zu entlasten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende
  199. Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v.
  200. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, 451 m.w.N.). Im vorliegenden
  201. Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vorkehrung zur Dokumentation von Beschädigungen den Schaden verhindert hätte.
  202. 27
  203. c) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, muss der Geschädigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf
  204. schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu
  205. - 10 -
  206. den näheren Umständen der Schadensentstehung machen kann, muss er sich
  207. auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte.
  208. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann der Frachtführer trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann
  209. daraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibt in einem
  210. solchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig
  211. (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR
  212. 2007, 32 Tz. 33). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren
  213. Gelegenheit, hierzu näher vorzutragen.
  214. 28
  215. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Schadensfall 9 kein
  216. Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen.
  217. 29
  218. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
  219. Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
  220. § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01,
  221. TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
  222. 30
  223. b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht
  224. festgestellt werden könne, dass die Versenderin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass für eine sicherere Beförderung eines wertdeklarierten Pakets
  225. dessen separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich sei.
  226. - 11 -
  227. 31
  228. aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
  229. dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der
  230. Spediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004
  231. - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
  232. 32
  233. Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere
  234. Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen
  235. (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v.
  236. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Nach dem Vortrag der Beklagten waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen, Stand November
  237. 2000, Gegenstand des dem Schadensfall 9 zugrunde liegenden Beförderungsvertrags. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2
  238. dieser Beförderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und
  239. müssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen
  240. eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll. Das ergibt sich
  241. ohne weiteres aus dem Satz: "Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket." Die
  242. Revision weist mit Recht darauf hin, dass es bei dem zwischen der Versenderin
  243. und der Beklagten praktizierten EDI-Verfahren auch offenkundig ist, dass die
  244. gesonderte Behandlung von Wertpaketen eine separate Übergabe an den Abholfahrer der Beklagten erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05,
  245. TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
  246. - 12 -
  247. 33
  248. bb) Auch wenn die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem
  249. Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er
  250. selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des
  251. wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28
  252. Tz. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist
  253. deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere
  254. Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Angesichts der Ausgestaltung
  255. des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der
  256. Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005,
  257. 403, 404), liegt es für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der
  258. Hand, dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist
  259. (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
  260. 34
  261. c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat,
  262. weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des
  263. höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
  264. 35
  265. Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
  266. auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der
  267. Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des
  268. Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint
  269. werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen
  270. - 13 -
  271. Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v.
  272. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher
  273. Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist im Schadensfall 9 gegeben, da der Wert
  274. des Paketinhalts 5.000 € übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209;
  275. TranspR 2006, 394, 397).
  276. 36
  277. II. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
  278. 37
  279. Die Anschlussrevision der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß
  280. § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
  281. 1. Unter der Geltung des § 556 ZPO a.F. entsprach es der ständigen
  282. 38
  283. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem
  284. von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159; BGH,
  285. Urt. v. 19.2.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872). Diese Einschränkung
  286. der Statthaftigkeit der Anschlussrevision gilt auch für § 554 ZPO, der im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a;
  287. MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 6; HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl.,
  288. § 554 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 3; offengelassen in
  289. BGHZ
  290. 155,
  291. 189,
  292. 192
  293. - Buchpreisbindung;
  294. BGH,
  295. Urt.
  296. v.
  297. 26.7.2004
  298. - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04,
  299. NJW-RR 2006, 1328, 1329; Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091
  300. Tz. 15).
  301. - 14 -
  302. 39
  303. a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Anschlussrevision einzulegen,
  304. durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings
  305. dadurch erweitert, dass nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis
  306. dahin geltenden Recht - eine Anschlussrevision auch ohne eine vorherige Zulassung statthaft ist. Dem Revisionsbeklagten soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu
  307. seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Es sei unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich
  308. mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall
  309. abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife
  310. (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Daher
  311. kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch
  312. dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitgegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f.
  313. - Buchpreisbindung; BGH NJW 2004, 3174, 3176).
  314. 40
  315. b) Die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber
  316. nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur
  317. ist (vgl. zu § 556 ZPO a.F.: BGHZ 148, 156, 159; BGH NJW 2002, 1870, 1872).
  318. Dieser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit
  319. ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (so auch MünchKomm.ZPO/Wenzel aaO § 554 Rdn. 6).
  320. 41
  321. Es kommt hinzu, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte
  322. und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit
  323. zwischen den Parteien hinausginge. Die - grundsätzlich zulässige (BGH,
  324. - 15 -
  325. Beschl. v. 29.1.2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365) - Beschränkung der
  326. Revision führt dazu, dass der Revisionskläger - wie auch im vorliegenden Fall das Urteil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im
  327. Falle der Einlegung der Revision könnte dann aber bei einer uneingeschränkten
  328. Statthaftigkeit der Anschlussrevision der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit
  329. er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens
  330. des Beschwerdewerts gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wäre. Eine Benachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben,
  331. wenn man ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine derartige Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen (dagegen auch
  332. Musielak/Ball aaO § 554 Rdn. 8). Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung
  333. ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in
  334. keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision
  335. steht.
  336. 42
  337. 2. Im Streitfall fehlt es an dem danach für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang
  338. mit der Hauptrevision. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene
  339. Ansprüche wegen Verlusts oder Beschädigung von Transportgut, die in der
  340. Person jeweils verschiedener Versender entstanden sind und nur aufgrund von
  341. Abtretungen oder einer cessio legis in der Hand der Klägerin liegen. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden
  342. und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ
  343. 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die einzelnen Schadensfälle - wie auch
  344. - 16 -
  345. die nicht einheitliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zeigt - durchaus
  346. unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen. Gegenstand der Hauptrevision
  347. sind vorrangig die Frage der Darlegungslast im Falle der Beschädigung von
  348. Transportgut sowie die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Versenders im EDI-Verfahren, während die Anschlussrevision Fragen zum Nachweis
  349. der Übergabe des Gutes und der Höhe der Mitverschuldensquote aufwirft.
  350. C.
  351. 43
  352. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das
  353. Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 2, 4, 6, 8 und 10 zuerkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil
  354. der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
  355. Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen.
  356. 44
  357. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht insbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben:
  358. 45
  359. Bei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung im Falle eines
  360. Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich
  361. ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der
  362. durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des
  363. gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
  364. - 17 -
  365. 46
  366. Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von
  367. Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets
  368. ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende
  369. Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unterlassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254
  370. Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung
  371. ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist
  372. das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
  373. 47
  374. Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass
  375. auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der
  376. Verschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen
  377. des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in
  378. Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 31 ff.;
  379. anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165). Dies
  380. gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v.
  381. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; Urt. v. 3.5.2007
  382. - I ZR 109/04 Tz. 32). Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer
  383. in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über
  384. dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden
  385. - 18 -
  386. hätte erfolgen müssen. Dies kann im vorliegenden Schadensfall 9 nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote
  387. muss aber auch bei dem vorliegenden geringeren Paketwert im Blick haben,
  388. dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
  389. Bornkamm
  390. Pokrant
  391. RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg
  392. ist ausgeschieden und kann daher nicht unterschreiben.
  393. Bornkamm
  394. Büscher
  395. Schaffert
  396. Vorinstanzen:
  397. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 31 O 185/02 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2005 - I-18 U 160/04 -