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369 lines
19 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 42/10
  5. Verkündet am:
  6. 6. Oktober 2011
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Falsche Suchrubrik
  19. UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1
  20. Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen
  21. Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug.
  22. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass
  23. das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.
  24. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg
  25. LG Freiburg
  26. -2-
  27. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
  28. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
  31. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2010 aufgehoben.
  32. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
  33. Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 12. Juni 2009 abgeändert.
  34. Die Klage wird abgewiesen.
  35. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  36. Von Rechts wegen
  37. -3-
  38. Tatbestand:
  39. 1
  40. Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über die Internethandelsplattform m
  41. .de zum Kauf anbieten. Der
  42. Verkäufer eines Fahrzeugs kann über eine Eingabemaske verschiedene Kriterien, unter anderem den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls über eine Suchmaske
  43. Merkmale zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug angeben und dadurch die
  44. Fahrzeugsuche einschränken. Hinsichtlich des Kilometerstands kann er sich für
  45. die Angabe "beliebig" oder eine bestimmte Zahl, beispielsweise 5.000 km,
  46. 100.000 km oder 125.000 km, entscheiden.
  47. 2
  48. Die Beklagte inserierte am 12. November 2008 auf m
  49. .de in der
  50. Rubrik "bis 5.000 km" ein Kraftfahrzeug mit folgender im Druck hervorgehobener Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**EUR 17.800". Aus der anschließenden Fahrzeugbeschreibung ergab sich, dass
  51. der Pkw zum Angebotszeitpunkt einen Gesamtkilometerstand von 112.970 km
  52. aufwies und dass bei 111.708 km ein Austauschmotor eingebaut worden war,
  53. der nunmehr einen Kilometerstand von 1.260 km hatte.
  54. 3
  55. Die Klägerin hat in der Einstellung des Pkws in eine Rubrik mit einer unzutreffenden Kilometerangabe eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung
  56. des Verkehrs erblickt. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
  57. 4
  58. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Unterlassungsklage sei schon wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, weil der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt etwaige Wettbe-
  59. -4-
  60. werbsverstöße selbst ermittle und das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibe. Im Übrigen scheide eine Irreführung aus, da die Leser des beanstandeten Angebots die tatsächliche Gesamtlaufleistung von 112.970 km sowohl aus
  61. der Anzeigenüberschrift als auch aus dem anschließenden Fließtext erkennen
  62. könnten.
  63. 5
  64. Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln
  65. verurteilt,
  66. 6
  67. 1.
  68. es zu unterlassen, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von
  69. Kilometerlaufleistungen zu werben, die niedriger sind als die tatsächlich
  70. gefahrenen Kilometer, wenn dies dazu führt, dass das Fahrzeug in eine
  71. günstigere Suchrubrik gerät als die, die dem Fahrzeug nach der Kilometerlaufleistung zusteht, wenn dies geschieht wie unter m .de am 12. November 2008;
  72. 2.
  73. an die Klägerin 586 € nebst Zinsen zu zahlen.
  74. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
  75. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
  76. Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage
  77. weiter.
  78. Entscheidungsgründe:
  79. 7
  80. I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5
  81. Abs. 1 UWG für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
  82. -5-
  83. 8
  84. Die Unterlassungsklage sei zulässig. Der unstreitige Umstand, dass die
  85. Klägerin in einer Vielzahl von Fällen Konkurrenten abmahnen lasse und ihre
  86. Unterlassungsansprüche auch gerichtlich verfolge, wenn keine strafbewehrte
  87. Unterwerfungserklärung abgegeben werde, reiche für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung nicht aus. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die
  88. Klägerin die Wettbewerbsverstöße in erster Linie aus Gewinninteresse verfolge.
  89. 9
  90. Die Beklagte nehme durch die unwahre Kilometerangabe in der Rubrik
  91. "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor. Das Angebot der Beklagten
  92. richte sich hauptsächlich an Verbraucher, die am Erwerb eines Pkw BMW der
  93. beworbenen Art interessiert seien. Für diesen Verkehrskreis gehöre die Laufleistung eines Fahrzeugs zu den maßgeblichen Entscheidungsgesichtspunkten.
  94. Die Beklagte habe hinsichtlich der Laufleistung des von ihr beworbenen Pkw im
  95. Kaufangebot zwar zutreffende Angaben gemacht. Die fehlerhafte Einstellung in
  96. die Rubrik "bis 5.000 km" sei jedoch trotz der Richtigstellung im eigentlichen
  97. (Verkaufs-)Angebot geeignet, potentielle Käufer in ihrer Kaufentscheidung relevant zu beeinflussen, weil sie durch die fehlerhafte Einordnung verleitet würden,
  98. sich überhaupt mit dem Angebot der Beklagten zu befassen. Die Beklagte verschaffe sich mit der Einordnung ihres Angebots in die Rubrik "bis 5.000 km"
  99. gerade auch gegenüber Mitbewerbern, die ebenfalls durch § 5 UWG geschützt
  100. würden, einen relevanten Vorteil. Das in Rede stehende Angebot der Beklagten
  101. erscheine auch bei allen Sucheingaben über 5.000 km. Sofern ein Verbraucher
  102. etwa Fahrzeuge "bis 100.000 km" aufrufe, werde das Angebot der Beklagten
  103. - und zwar nicht geordnet nach der Laufleistung, sondern nach dem Preis - in
  104. der Angebotsliste aufgeführt. In diesem Fall werde der angesprochene Interessent das Angebot der Beklagten trotz Überschreitung der eigentlich vorgegebenen Laufleistung zur Kenntnis nehmen und in seine Kaufentscheidung einbeziehen.
  105. -6-
  106. 10
  107. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
  108. 11
  109. 1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht wegen missbräuchlichen Verhaltens der Klägerin gemäß § 8 Abs. 4
  110. UWG unzulässig.
  111. 12
  112. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, einem Mitbewerber sei es
  113. grundsätzlich unbenommen, Konkurrenten im Falle von Wettbewerbsverstößen
  114. auch in größerer Anzahl abzumahnen und - sofern erforderlich - die Unterlassungsansprüche titulieren zu lassen. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit sei für
  115. sich allein kein Indiz für einen Missbrauch. Es gebe keine Anhaltspunkte für die
  116. Annahme, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu diene,
  117. gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
  118. oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Klägerin habe als
  119. Wettbewerberin grundsätzlich ein wirtschaftliches und wettbewerbspolitisches
  120. Interesse an der Rechtsverfolgung, wenn durch unrichtige Angaben auf einer
  121. Internetplattform die Suchstrategie unterlaufen werde. Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt betreibe das Abmahngeschäft auch nicht in eigener Regie. Insbesondere ermittle er nicht selbst Wettbewerbsverstöße, sondern werde
  122. seitens der Klägerin von einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß in Kenntnis
  123. gesetzt. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
  124. 13
  125. b) Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen,
  126. wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
  127. von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht
  128. das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden
  129. Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010,
  130. -7-
  131. 454 Rn. 19 = WRP 2010, 640 - Klassenlotterie). Ein Anhaltspunkt für eine
  132. missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich unter anderem daraus ergeben,
  133. dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur
  134. gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner). Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kann ferner darin gesehen werden, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des
  135. Anspruchs überwiegend das für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziel verfolgt,
  136. den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten (vgl. BGH, Urteil
  137. vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung
  138. kann ferner sprechen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. OLG Jena, OLG-Rep. 2008,
  139. 877, 878; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8 Rn. 4.12; Fezer/
  140. Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 287).
  141. 14
  142. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht
  143. angenommen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht wegen
  144. Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Der Umstand, dass die Klägerin nach dem
  145. Vortrag der Beklagten im Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009 in 31 Fällen
  146. Abmahnverfahren gegen Kraftfahrzeughändler eingeleitet haben soll, steht der
  147. Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Beklagte hat keine Einzelheiten zu diesen Abmahnverfahren dargelegt, die eine Beurteilung der Abmahnungen und der ihnen zugrundeliegenden Verstöße erlauben. Unter diesen
  148. Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit
  149. der Klägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit gestanden und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem der
  150. -8-
  151. Gebührenerzielung bestanden hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 56, 57).
  152. 15
  153. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die dem Abmahnschreiben vom 12. November 2008
  154. beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Verzicht auf die
  155. Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vorsah. Angesichts des grundsätzlich zu bejahenden berechtigten Interesses des unmittelbar Verletzten, ihn beeinträchtigende Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, reicht dieser Umstand nicht
  156. aus, eine missbräuchliche Rechtsverfolgung anzunehmen.
  157. 16
  158. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft "in eigener Regie", was darauf schließen lasse, dass die Klägerin
  159. mit der Abmahntätigkeit sachfremde Interessen und Ziele verfolge, nämlich die
  160. Belastung der Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten sowie die Erzielung von
  161. Einnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermittelt die Klägerin etwaige Wettbewerbsverstöße selbst und teilt diese anschließend ihrem Prozessbevollmächtigten
  162. mit. Dieser wird erst tätig, wenn die Klägerin ihn von einem ihrer Meinung nach
  163. wettbewerbswidrigen Handeln eines Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt hat. Der
  164. Testanruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten diente
  165. nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich der Absicherung, ob das
  166. in Rede stehende Angebot tatsächlich von der Beklagten in das Internet eingestellt wurde. Dies lässt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
  167. hat - keinen Rückschluss darauf zu, die Abmahntätigkeit der Klägerin werde
  168. von ihrem Prozessbevollmächtigten "in eigener Regie" wahrgenommen. Da für
  169. den gegenteiligen Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revision bezieht,
  170. -9-
  171. keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage von Amts wegen weiter nachzugehen (vgl. BGH, Urteil
  172. vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 99).
  173. 17
  174. 2. Die Revision rügt aber mit Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Beklagten über die Laufleistung des von ihr angebotenen Pkw angenommen.
  175. 18
  176. a) Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über
  177. das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit
  178. ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009
  179. - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll, mwN;
  180. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.20 f. und 2.169).
  181. 19
  182. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich
  183. das in Rede stehende Inserat der Beklagten in erster Linie an Verbraucher richtete, so dass es auf deren Verständnis vom Inhalt des Angebots ankommt.
  184. Richtig ist auch die Annahme, die Laufleistung eines Pkw gehöre zu den wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkten für einen am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher.
  185. 20
  186. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zur
  187. Laufleistung des von ihr beworbenen Pkw BMW im Verkaufsangebot wahre
  188. Angaben gemacht. Die genannten Daten - Gesamtkilometerstand 112.970,
  189. - 10 -
  190. Einbau eines Austauschmotors beim Kilometerstand 111.708 und Kilometerstand des Austauschmotors 1.260 - trafen zu und konnten von einem angemessen informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen
  191. Durchschnittsverbraucher auch ohne weiteres aus dem Text auf der Internethandelsplattform entnommen werden. Dabei hat das Berufungsgericht mit
  192. Recht berücksichtigt, dass es sich bei dem angebotenen Pkw im Preissegment
  193. von über 10.000 € um einen Gegenstand mit erheblichem Wert gehandelt hat.
  194. Die Werbung für eine höherwertige Ware oder Dienstleistung wird von einem
  195. durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit entsprechend
  196. größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige
  197. Gegenstände des täglichen Bedarfs, die erfahrungsgemäß eher flüchtig zur
  198. Kenntnis genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 212/00,
  199. GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urteil
  200. vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011,
  201. 1444 - Ford-Vertragspartner). Ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher wird - wie das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat - auch den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik
  202. "bis 5.000 km" und dem angebotenen Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung
  203. von 112.970 km sofort erkennen. Er wird die Einstellung in die Suchrubrik "bis
  204. 5.000 km" daher als versehentlich falsch oder als nur in Bezug auf den Austauschmotor zutreffend betrachten.
  205. 21
  206. bb) Mit diesen Feststellungen des Berufungsgerichts steht seine Annahme nicht in Einklang, die unrichtige Einordnung sei geeignet, die vom Verbraucher zutreffende Kaufentscheidung zu Lasten der Wettbewerber - und damit
  207. auch zu Lasten der Klägerin - relevant zu beeinflussen. In dem Angebot des
  208. Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik liegt allerdings eine unwahre Angabe über
  209. dessen Laufleistung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es für die Annahme einer Irreführung genügen, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer
  210. - 11 -
  211. irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasst
  212. (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 =
  213. WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 206).
  214. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort
  215. anhand der Textüberschrift erkennt, dass die Werbung in eine nicht dazu passende Rubrik eingestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991
  216. - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 773 - Anzeigenrubrik I). Dies hat das Berufungsgericht hier indes gerade festgestellt, da es davon ausgegangen ist, dem
  217. angemessen aufmerksamen Verbraucher werde der Widerspruch "ins Auge
  218. springen".
  219. 22
  220. cc) Zudem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass ein
  221. Verbraucher, der die Suchrubrik "bis 5.000 km" aufsucht, grundsätzlich nur an
  222. kurzzeitig genutzte "Neuwagen" interessiert ist. Der weit überwiegende Teil des
  223. Publikums mit der Suchstrategie "bis 5.000 km" wird daher, wenn die Anzeige
  224. der Beklagten erscheint, dieses Angebot sogleich verwerfen, jedenfalls nicht
  225. ernsthaft in Erwägung ziehen, weil es von vornherein nicht zum eigenen Kaufinteresse passt. Auch das spricht gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
  226. durch die Einstellung des in Rede stehenden Angebots in die Suchrubrik "bis
  227. 5.000 km" verschaffe sich die Beklagte gerade auch gegenüber Mitbewerbern
  228. einen relevanten Vorteil.
  229. 23
  230. dd) Der Umstand, dass das Angebot der Beklagten nicht nur in der Suchrubrik "bis 5.000 km", sondern beispielsweise auch in der Rubrik "bis
  231. 100.000 km" erscheint, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Sollte ein Kaufinteressent das von der Beklagten angebotene Gebrauchtfahrzeug deswegen in seine Kaufentscheidung miteinbeziehen, weil dieses mit einem Austauschmotor mit relativ geringer Laufleistung ausgestattet war, reichte dies für die Annahme einer relevanten Irrefüh-
  232. - 12 -
  233. rung nicht aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich der angesprochene
  234. Verkehr gerade aufgrund der irreführenden Angabe näher mit dem Angebot
  235. befasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239,
  236. 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise). Die Angaben betreffend den Einbau
  237. des Austauschmotors und dessen Laufleistung waren nach den Feststellungen
  238. des Berufungsgerichts jedoch zutreffend.
  239. 24
  240. 3. Zu der Frage, ob die Einstellung eines Gebrauchtfahrzeugs in eine
  241. günstigere Rubrik unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Belästigung
  242. (§ 7 UWG) der Internetnutzer wettbewerbsrechtlich unlauter ist, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt, ohne dass die Revisionserwiderung Vortrag der
  243. Klägerin als übergangen rügt.
  244. 25
  245. 4. Da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen
  246. die Beklagte auch nicht nach dem zur Zeit der Veröffentlichung der Anzeige
  247. geltenden § 5 Abs. 1 UWG aF zusteht, hat sie keinen Anspruch aus § 12 Abs. 1
  248. Satz 2 UWG auf Erstattung der Abmahnkosten.
  249. 26
  250. III. Die Klage erweist sich danach als unbegründet. Dementsprechend ist
  251. das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten aufzuheben.
  252. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache
  253. selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Abänderung des
  254. landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
  255. - 13 -
  256. 27
  257. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  258. Büscher
  259. Pokrant
  260. Kirchhoff
  261. Schaffert
  262. Löffler
  263. Vorinstanzen:
  264. LG Freiburg, Entscheidung vom 12.06.2009 - 10 O 5/09 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.02.2010 - 4 U 141/09 -