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561 lines
32 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 18/11
  5. Verkündet am:
  6. 12. Juli 2012
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. BGHR:
  15. ja
  16. ja
  17. ja
  18. Alone in the Dark
  19. UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10
  20. a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt,
  21. kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer
  22. seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein
  23. Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und
  24. wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das
  25. ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über
  26. seine Server anbieten.
  27. b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung
  28. von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
  29. c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte
  30. bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
  31. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 - OLG Düsseldorf
  32. LG Düsseldorf
  33. -2-
  34. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
  35. die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
  36. für Recht erkannt:
  37. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats
  38. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 aufgehoben.
  39. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  40. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  41. Von Rechts wegen
  42. Tatbestand:
  43. 1
  44. Die Klägerin ist ein weltweit führendes Unternehmen für Computer- und
  45. Videospiele, die sie verlegt und vertreibt. Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln
  46. gehört das Computerspiel „Alone in the Dark“. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.
  47. com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“).
  48. Bei diesem Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm ausgewählte eigene Datei auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann
  49. auf deren Servern abgespeichert wird. Unmittelbar nach dem Hochladen wird
  50. dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei
  51. über seinen Browser aufrufen kann.
  52. -3-
  53. 2
  54. Der Beklagten ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt.
  55. Sie unterhält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese Dateien. Es ist jedoch
  56. möglich, mit Suchmaschinen (sogenannten „Linksammlungen“) nach bestimmten, auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien zu suchen.
  57. 3
  58. Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an.
  59. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem
  60. Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien
  61. höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit,
  62. nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99 € monatlich ein Premium-Konto
  63. einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insbesondere ein beliebig häufiges und schnelleres Herunterladen der Dateien.
  64. 4
  65. Die Beklagte vergibt Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene
  66. Dateien von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein
  67. Premium-Konto eingetauscht oder für dessen Verlängerung verwendet werden.
  68. Die Beklagte stellt auch die Software „RapidShare Uploader“ bereit, mit der ein
  69. Nutzer in einem einzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die Server der
  70. Beklagten hochladen kann.
  71. 5
  72. Am 19. August 2008 erfuhr die Klägerin, dass das Spiel „Alone in the
  73. Dark“ über den Internetdienst der Beklagten öffentlich zugänglich war. Nach
  74. Eingabe der Suchwörter „Rapidshare Alone in the Dark“ bei Google konnte das
  75. Spiel durch Aktivierung von Links mit den Kennungen „rapidshare.com/files …“
  76. abgerufen und auf die Festplatte des Abrufenden heruntergeladen werden. Die
  77. Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieses Sachverhalts noch am selben Tag
  78. ab. Mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2008 bestätigte die Beklagte die
  79. Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel.
  80. -4-
  81. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sie sich insbesondere verpflichten sollte,
  82. es
  83. zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der A.
  84. , insbesondere das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet oder
  85. auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/
  86. oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,
  87. lehnte die Beklagte dagegen ab.
  88. 6
  89. Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel „Alone in the Dark“ sei jedenfalls
  90. noch bis zum 2. September 2008 auf den Servern der Beklagten abrufbar gewesen.
  91. 7
  92. Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die Klägerin beantragt,
  93. es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet, insbesondere über
  94. von
  95. der
  96. Beklagten
  97. betriebene
  98. Server
  99. für
  100. das
  101. Internetangebot
  102. www.rapidshare.com oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte
  103. vornehmen zu lassen, jedoch nur
  104. a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel „Alone
  105. in the Dark“ enthält, auf den Servern gespeichert ist oder
  106. b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL rapidshare.com/files in den
  107. Linksammlungen
  108. www.raidrush.org,
  109. rapidlibrary.com,
  110. rapidsharesearcher.com, alivedownload.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org,
  111. rapidfind.org und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind, oder
  112. c) …
  113. 8
  114. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Antrag zu b) die Wörter „auf das Spiel“ durch
  115. „auf Dateien, die das Computerspiel ‚Alone in the Dark’ enthalten“, ersetzt. Das
  116. Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, MMR 2011, 250).
  117. 9
  118. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungs-
  119. -5-
  120. instanz gestellten Anträge weiter, wobei sie sich nicht mehr auf lauterkeitsrechtliche, sondern nur noch auf urheberrechtliche Ansprüche stützt.
  121. Entscheidungsgründe:
  122. 10
  123. I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
  124. 11
  125. Zwar liege eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor; denn über
  126. den Internetdienst der Beklagten würden unstreitig illegale Kopien des Computerspiels „Alone in the Dark“ zum Herunterladen angeboten. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber aus, weil nicht
  127. sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes über die Bekanntgabe des Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entschieden und der für eine Teilnehmerhaftung erforderliche, zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat fehle. Die
  128. Voraussetzungen einer Störerhaftung habe die Klägerin nicht dargelegt. Die
  129. Haftung der Beklagten hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von
  130. Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter
  131. Rechtsverletzungen getan habe. Da das Geschäftsmodell der Beklagten als
  132. solches nicht auf der Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalte beruhe, sei ihr
  133. nicht zuzumuten, aufgrund von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in
  134. Frage zu stellen. Zwar könne die Klägerin ohne weiteres sämtliche Dateien mit
  135. Dateinamen finden, die den Titel „Alone in the Dark“ enthielten. Jedoch sei es
  136. ihr regelmäßig unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen Dateien um das besagte Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines
  137. Dritten handele. Diese Schwierigkeiten stellten sich verstärkt beim Antrag zu b),
  138. weil die meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet sei-
  139. -6-
  140. en, rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren.
  141. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die Beklagte als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich.
  142. 12
  143. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt
  144. zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
  145. das Berufungsgericht.
  146. 13
  147. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich
  148. aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem öffentlichen Zugänglichmachen des Computerspiels „Alone in the Dark“ - geltend.
  149. 14
  150. 2. Das Computerspiel der Klägerin ist jedenfalls als Werk, das ähnlich
  151. wie ein Filmwerk geschaffen worden ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als Herausgeberin des
  152. Spiels ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§ 10 Abs. 1
  153. UrhG).
  154. 15
  155. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als
  156. Täter oder Teilnehmer für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel begangene
  157. Urheberrechtsverletzungen verneint.
  158. 16
  159. a) Die Dateien mit dem geschützten Spiel werden von Nutzern des FileHosting-Dienstes der Beklagten unter Verletzung des bestehenden Urheberrechts (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) durch Bekanntgabe des Zugangslinks im
  160. Internet öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die Beklagte zuvor vom Inhalt
  161. dieser Dateien Kenntnis nimmt. Die Beklagte kann unter diesen Umständen
  162. -7-
  163. keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen. Denn sie erfüllt dadurch, dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen dort
  164. geschützte Werke in urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich
  165. und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 19. April
  166. 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; Beschluss
  167. vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 4).
  168. 17
  169. b) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe bei den von Dritten mittels ihres Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus.
  170. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die Beklagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes
  171. rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkret
  172. drohenden Haupttaten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II;
  173. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09,
  174. GRUR 2011, 617 Rn. 33 = WRP 2011, 881 - Sedo; Beschluss vom 10. Mai
  175. 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 5).
  176. 18
  177. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsansprüche
  178. der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der Störerhaftung begründet,
  179. weil die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt habe. Das hält auf der Grundlage
  180. der bislang getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
  181. stand.
  182. 19
  183. a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung
  184. in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in
  185. irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz-
  186. -8-
  187. ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des
  188. Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich
  189. danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den
  190. Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008
  191. - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19
  192. - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 - Sedo). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG
  193. für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1
  194. TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen
  195. übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner
  196. Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen
  197. von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten
  198. aufzudecken
  199. und
  200. zu
  201. verhindern
  202. (Erwägungsgrund 48
  203. der
  204. Richtlinie
  205. 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09,
  206. GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L’Oréal/eBay)
  207. festgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191,
  208. 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
  209. -9-
  210. 20
  211. b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
  212. 21
  213. aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1
  214. Nr. 1 TMG. Die gespeicherten Dateien sind keine eigenen Informationen der
  215. Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7
  216. Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist; vielmehr handelt es sich um fremde Informationen im Sinne von § 10 Satz 1 TMG. Die Dateien werden von Nutzern auf die Server der Beklagten hochgeladen und allein
  217. dadurch Dritten zugänglich gemacht, dass ihnen die Nutzer den von der Beklagten mitgeteilten Download-Link weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so
  218. die Verbreitung der von ihm hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich
  219. das Geschäftsmodell der Beklagten von Vermittlungs- und Auktionsplattformen
  220. im Internet, in denen die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch hochgeladenen Angebote durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich
  221. gemacht werden. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Plattformbetreibern. Eine Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch
  222. die Beklagte, aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen
  223. macht, erfolgt nicht.
  224. 22
  225. bb) Eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen besteht nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von
  226. einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein
  227. Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen
  228. die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom
  229. 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139
  230. - 10 -
  231. - Cybersky). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Es bedarf
  232. daher keiner Ausführungen zu der Frage, in welchem Verhältnis diese Senatsrechtsprechung zur Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen
  233. Union steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 ff. - L’Oréal/ebay).
  234. 23
  235. (1) Die Beklagte geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung
  236. einer Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1
  237. TMG nach. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass
  238. legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als „virtuelles Schließfach“
  239. für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten
  240. kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, etwa für Geschäftskunden
  241. in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren
  242. wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit
  243. Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei kann ohne weiteres ein
  244. berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch
  245. Dritte bestehen - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt.
  246. 24
  247. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell
  248. der Beklagten sei darauf angelegt, dass seine Nutzer - insbesondere im Zusammenhang mit Computerspielen und Filmen - Urheberrechtsverletzungen
  249. begehen.
  250. - 11 -
  251. 25
  252. (2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht durch
  253. eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres
  254. Dienstes gefördert.
  255. 26
  256. Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu
  257. erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells nur durch den Verkauf von
  258. Premium-Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl legaler Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitstellung des kostenfreien „RapidShare-Uploaders“ zum Hochladen beliebig vieler
  259. Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt.
  260. 27
  261. Auch die Vergabe von Premium-Punkten durch die Beklagte kann nicht
  262. als Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den
  263. Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, erhalten Nutzer Premium-Punkte, wenn eine von ihnen hochgeladene
  264. Datei von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte
  265. von der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festgestellt; die Revision rügt
  266. auch nicht, dass entsprechender Vortrag von der Klägerin in den Vorinstanzen
  267. gehalten worden sei. Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das
  268. Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten.
  269. 28
  270. cc) Der Beklagten dürfen unter diesen Umständen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder
  271. ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 - Internetversteigerung II; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay;
  272. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 - Sedo; vgl. auch EuGH GRUR 2011, 1025
  273. Rn. 139 L’Oréal/ebay). Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, die von
  274. - 12 -
  275. ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL
  276. 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“, deren Verletzung
  277. Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem
  278. sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel
  279. hingewiesen worden war (vgl. zuletzt BGHZ 191, 19 Rn. 22, 26, 38 f. - Stiftparfüm).
  280. 29
  281. (1) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2008 von der
  282. Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel
  283. „Alone in the Dark“ hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt
  284. nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren
  285. gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 39
  286. - Stiftparfüm).
  287. 30
  288. (2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war das Spiel „Alone in the Dark“ noch nach dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 19. August 2008, das die Prüfungspflicht der
  289. Beklagten begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2. September 2008, auf Servern der Beklagten abrufbar.
  290. 31
  291. dd) Für diese - später aufgedeckten - Rechtsverletzungen haftet die Beklagte als Störer, wenn sie nach dem Hinweis vom 19. August 2008 nicht alles
  292. ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das Spiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern zu verhindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kommt danach eine Störerhaftung der Beklagten durchaus in Betracht.
  293. - 13 -
  294. 32
  295. (1) Die Beklagte hat zwar die ihr im Schreiben vom 19. August konkret
  296. benannten Dateien gesperrt. Sie war aber darüber hinaus verpflichtet, dafür
  297. Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen
  298. kam. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit
  299. den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen
  300. desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es
  301. die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer
  302. noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich
  303. geschützte Computerspiel Dritten anbieten (vgl. zum vergleichbaren Fall der
  304. Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform im Internet BGHZ 173,
  305. 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne
  306. der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt.
  307. 33
  308. (2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
  309. ist es möglich, dass die Beklagte diese Prüfungspflicht dadurch verletzt hat,
  310. dass sie nach dem 19. August 2008 keinen Wortfilter für die zusammenhängende Wortfolge „Alone in the Dark“ zur Überprüfung auch der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hat.
  311. 34
  312. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen zu finden, der den
  313. Titel „Alone in the Dark“ enthält. Die Beklagte hat zwar - nach ihrem Vortrag
  314. unmittelbar - nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19. August 2008 den
  315. Begriff „Alone in the Dark“ in ihren Wortfilter aufgenommen. Der von der Be-
  316. - 14 -
  317. klagten eingesetzte Wortfilter benachrichtigt die Mitarbeiter ihrer für Missbräuche zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch, sobald eine Datei auf
  318. Servern der Beklagten hochgeladen wird, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff
  319. vorkommt. Ein solcher nur das Hochladen von Dateien kontrollierender Wortfilter ist ungeeignet, das weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeicherter Spiele zu verhindern.
  320. 35
  321. Es liegt deshalb nahe, dass die Beklagte einen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ auch hätte einsetzen müssen, um
  322. die Namen der bei ihr bereits gespeicherten Dateien zu überprüfen. Auf der
  323. Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, warum
  324. es der Beklagten nicht möglich und zumutbar sein soll, die nach Einsatz eines
  325. solchen Wortfilters in ihrem Dateienbestand ermittelten Treffer manuell darauf
  326. zu überprüfen, ob es sich um das Spiel der Klägerin handelt. Diese Kontrollmaßnahmen sind auch geeignet, weitere Rechtsverletzungen auf den Servern
  327. der Beklagten aufzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass
  328. Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen, das Spiel unter anderen Dateinamen abzuspeichern. Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen
  329. kann.
  330. 36
  331. (3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der Beklagten kommt auf der
  332. Grundlage der bisherigen Feststellungen auch im Hinblick auf die vom Unterlassungsantrag b) erfassten Linksammlungen in Betracht.
  333. 37
  334. Soweit Hyperlinks in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die
  335. auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und das Computerspiel „Alone
  336. in the Dark“ enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den
  337. - 15 -
  338. festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels „Alone in the Dark“ gleichartig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der Beklagten nach Unterrichtung
  339. grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist.
  340. 38
  341. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei eine Überprüfung der fraglichen Linksammlungen nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen,
  342. die das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Es geht im
  343. Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (MMR 2007, 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer
  344. dreistelligen Zahl von Link-Ressourcen im Internet die dem Diensteanbieter
  345. zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar
  346. sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen - der Antrag zu b)
  347. bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu überprüfen, ob sie zu dem
  348. ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten Computerspiel führen. Soweit das Berufungsgericht meint, die meisten der genannten Linksammlungen
  349. seien konzeptionell nicht dazu geeignet, rechtsverletzende Inhalte aufzudecken,
  350. findet dies im Vortrag der Parteien keine Stütze. Soweit das Berufungsgericht
  351. seinem Urteil in diesem Zusammenhang das technische Verständnis seiner
  352. Mitglieder über die Funktionsweise der Linksammlungen zugrunde gelegt hat,
  353. hätte es - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden,
  354. möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil
  355. „rapidshare.com/files“ erfasst.
  356. - 16 -
  357. 39
  358. Im Übrigen ist der Beklagten grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle
  359. jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. OLG
  360. Köln, MMR 2007, 786, 788). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass
  361. dies von vornherein wenig erfolgversprechend wäre oder einen unzumutbaren
  362. Aufwand erforderte. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten
  363. mit Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die
  364. zwar auf den Servern von File-Hosting-Diensten wie der Beklagten gespeichert
  365. sind, bei denen aber - um mögliche Wortfilter zu unterlaufen - der (vollständige)
  366. Titel des Computerspiels nicht angegeben ist. Die Linksammlungen müssen
  367. daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das Interesse richtet, möglichst
  368. eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag zu b) um Links, die zu den auf
  369. den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien mit dem Spiel „Alone in the
  370. Dark“ führen, ohne dass dieser Titel im Dateinamen verwendet wird. Denn soweit der Dateiname die zusammenhängenden Wörter „Alone in the Dark“ enthält, kann die entsprechende Datei bereits mit Hilfe eines Wortfilters auf den
  371. Servern der Beklagten aufgefunden werden. Die Überprüfung der Linksammlungen durch manuelle Eingabe des Titels kann danach ein verhältnismäßig
  372. einfacher, der Beklagten zumutbarer Weg sein, auch diejenigen Dateien auf ihren Servern zu identifizieren, die zwar das Spiel „Alone in the Dark“ enthalten,
  373. mit dem üblichen Wortfilter aber nicht aufgefunden werden können.
  374. 40
  375. Der Umstand, dass die Beklagte nicht Betreiberin der Linksammlungen
  376. ist, steht dem nicht entgegen. Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links
  377. zu löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die Beklagte auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und löschen, die das fragliche Spiel enthalten, mit den herkömmlichen Wortfiltern aber
  378. wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht aufgefunden werden
  379. können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlungen bedarf es dafür
  380. nicht.
  381. - 17 -
  382. 41
  383. Zu der Linksammlung „taringa.net“ enthält das Berufungsurteil im Übrigen keine Feststellungen, so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des Antrags in diesem Punkt beruht.
  384. 42
  385. 5. Die Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht hält
  386. somit rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil erweist sich
  387. auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
  388. 43
  389. Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzungsform. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher konkretisierten
  390. Formulierung, der Beklagten zu untersagen „das Computerspiel „Alone in the
  391. Dark“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für
  392. das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen“, knüpft der Unterlassungsantrag der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der Beklagten an. In
  393. Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der
  394. in erster Instanz erfolgreichen Klägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO
  395. Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf
  396. den Tatbeitrag der Beklagten als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien
  397. mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern, bezieht.
  398. 44
  399. 6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der Beklagten Gelegenheit zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer
  400. Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfmaßnahmen für die Beklagte und deren Verletzung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
  401. 45
  402. III. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat noch
  403. auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu
  404. - 18 -
  405. getroffen, ob das Spiel der Klägerin durch einen Kopierschutz gesichert ist und
  406. wie dann gegebenenfalls der Anspruch der Käufer auf eine Sicherungskopie
  407. gemäß § 69d Abs. 2 UrhG erfüllt wird. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz
  408. nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer in nach § 69d Abs. 2 UrhG zulässiger Weise eine Sicherungskopie des Spiels „Alone in the Dark“ - für die Beklagte nicht erkennbar - ausschließlich für ihre persönliche Verwendung auf Servern
  409. der Beklagten speichern. Selbst wenn die Beklagte aber nach Einsatz von
  410. Wortfilter und manueller Kontrolle der Treffer in einzelnen Fällen legale Sicherungskopien des Spiels löschen müsste, würde ihr dies die Erfüllung der Prüfpflicht nicht unzumutbar machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern
  411. vertraglich durch entsprechende Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die
  412. Löschung der Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne weiteres in anderer Weise für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können.
  413. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise auch die legale
  414. Nutzung des Angebots der Beklagten in geringem Umfang eingeschränkt wird.
  415. - 19 -
  416. Eine solche Einschränkung wäre aber im Interesse eines wirksamen Schutzes
  417. des Urheberrechts hinzunehmen, solange das Geschäftsmodell der Beklagten
  418. dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird.
  419. Bornkamm
  420. Büscher
  421. Kirchhoff
  422. Schaffert
  423. Löffler
  424. Vorinstanzen:
  425. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2010 - 12 O 40/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2010 - I-20 U 59/10 -