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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 15/14
  4. vom
  5. 3. April 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die
  9. Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin
  10. Dr. Schwonke
  11. beschlossen:
  12. Der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beklagten - aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen
  13. nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere
  14. Prozesskostensicherheit in Höhe von 18.500 € zu stellen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. I. Die Klägerin, ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen, nimmt die
  18. Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft,
  19. Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Kosten für ein Abschlussschreiben in Anspruch.
  20. 2
  21. Auf die Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin mit
  22. Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 27.500 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in
  23. dieser Höhe im Wege einer Prozessbürgschaft vom 30. Juli 2013 geleistet.
  24. 3
  25. Im Revisionsverfahren beantragt die Beklagte, der Klägerin aufzugeben,
  26. eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 46.000 € zu erbringen. Zur Begründung macht sie geltend, die von der Klägerin in Form einer Bürgschaft gestellte
  27. -3-
  28. Sicherheit sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden. Mit Blick auf die in der Revisionsinstanz weiter anfallenden
  29. Kosten sei eine Erhöhung der Sicherheit geboten. Da die Beklagte bereits den
  30. Betrag von 16.743,70 € für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der
  31. Klägerin erstattet habe und ihr an eigenen außergerichtlichen Kosten einschließlich der Revisionsinstanz 28.874,57 € entstanden seien oder noch entstehen würden, seien Gesamtkosten in Höhe von zumindest 45.618,27 € abzudecken.
  32. 4
  33. Die Klägerin macht geltend, von dem geltend gemachten Betrag sei die
  34. bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 27.500 € in Abzug zu
  35. bringen.
  36. 5
  37. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der weiteren Sicherheit von 18.500 € ist von den bislang festgesetzten Kosten und den
  38. nach einem Streitwert von 125.000 € möglichen Anwalts- und Gerichtskosten
  39. für die dritte Instanz in Höhe von 13.392,40 € auszugehen.
  40. -4-
  41. 6
  42. Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag von 45.618,27 €. Prozesskostensicherheit ist danach in Höhe von insgesamt 46.000 € zu leisten, von denen
  43. der Betrag von 27.500 € abzusetzen ist. In dieser Höhe hat die Klägerin bereits
  44. Prozesskostensicherheit durch eine Prozessbürgschaft geleistet.
  45. Büscher
  46. Pokrant
  47. Richter am BGH Dr. Kirchhoff
  48. ist urlaubsbedingt verhindert
  49. zu unterschreiben.
  50. Pokrant
  51. Löffler
  52. Schwonke
  53. Vorinstanzen:
  54. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2a O 25/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2013 - I-20 U 162/12 -