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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. ANERKENNTNISURTEIL
  4. I ZR 209/00
  5. Verkündet am:
  6. 3. April 2003
  7. Walz
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
  14. und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
  15. Dr. Schaffert
  16. dem Anerkenntnis gemäß
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
  19. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 aufgehoben.
  20. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für
  21. Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 10. November
  22. 1999 abgeändert.
  23. 1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der
  24. Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000
  25. 
  26. r-
  27. satzweise einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden
  28. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs
  29. Monaten untersagt,
  30. -3-
  31. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende
  32. Geschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden,
  33. insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf
  34. Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen anzubringen, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für
  35. auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
  36. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg sämtlicher mit der Kennzeichnung
  37. "T-InterConnect" versehenen Erzeugnisse und aller unter dieser
  38. Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller und Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer
  39. und Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
  40. und erbrachten Dienstleistungen.
  41. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denjenigen Umsatz zu geben, den die Beklagte unter Angabe der Bezeichnung "T-InterConnect" durch die in Ziffer 1 genannten
  42. -4-
  43. Handlungen erzielt hat, sowie Auskunft über den Umfang der
  44. mit der Bezeichnung "T-InterConnect" betriebenen Werbung zu
  45. erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren,
  46. Bundesländern und Werbeträgern.
  47. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
  48. Von Rechts wegen
  49. Ullmann
  50. v. Ungern-Sternberg
  51. Büscher
  52. Starck
  53. Schaffert