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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 186/99
  4. vom
  5. 13. April 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
  10. beschlossen:
  11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
  12. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1999 wird
  13. nicht angenommen.
  14. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, das
  15. Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und
  16. verletze das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, greift nicht
  17. durch. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil
  18. vom 15. Oktober 1998 (I ZR 120/96, GRUR 1999, 418 = WRP
  19. 1999, 211 - Möbelklassiker) zu den Akten gegeben. Die Klägerin
  20. hatte deshalb ungeachtet der Einführung des Senatsvorsitzenden,
  21. auf die die Revision sich beruft, ausreichend Gelegenheit, zu der
  22. dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung Stellung zu nehmen und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
  23. ihr tatsächliches Vorbringen dementsprechend zu ergänzen. Eine
  24. Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör wäre zudem für die ergangene Entscheidung nicht kausal, weil sich aus
  25. dem Vorbringen der Revisionsbegründung keine hinreichende
  26. -3-
  27. Grundlage für die Annahme einer Störerhaftung der Beklagten entnehmen läßt.
  28. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
  29. ZPO).
  30. Streitwert: 75.000 DM
  31. Erdmann
  32. v. Ungern-Sternberg
  33. Pokrant
  34. Starck
  35. Büscher