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331 lines
19 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. VERSÄUMNISURTEIL
  4. I ZR 183/14
  5. Verkündet am:
  6. 10. März 2016
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Stirnlampen
  19. UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1
  20. a) Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht
  21. aufgegeben hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995,
  22. 697, 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER).
  23. b) Wenn ein Unterlassungsanspruch als Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1
  24. Satz 1 UWG oder als vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG
  25. in Betracht kommt, bestimmt sich die Frage, ob es sich um einen Streitgegenstand oder um
  26. zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, nach den allgemeinen Regeln. Es kommt daher bei einem einheitlichen Klageantrag darauf an, ob es sich um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere den Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte
  27. handelt.
  28. c) Die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr liegt
  29. regelmäßig nicht vor, wenn ein Wettbewerber seinen bislang in wettbewerbswidriger Weise
  30. betriebenen Handel unter Hinweis auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit seinem
  31. bisherigen Lieferanten sowie darauf ausgesetzt hat, dass er an neuen Produkten arbeite,
  32. und zwischen dieser Mitteilung und der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der Wettbewerber wieder auf dem Markt aufgetreten
  33. ist oder nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen dafür getroffen hat.
  34. BGH, Versäumnisurteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14 - OLG Frankfurt am Main
  35. LG Frankfurt am Main
  36. ECLI:DE:BGH:2016:100316UIZR183.14.0
  37. -2-
  38. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
  39. Richter
  40. Prof. Dr. Schaffert,
  41. Prof. Dr. Koch,
  42. Dr. Löffler
  43. und
  44. die
  45. Richterin
  46. Dr. Schwonke
  47. für Recht erkannt:
  48. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
  49. des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
  50. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für
  51. Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2013 abgeändert.
  52. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
  53. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  54. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  55. Von Rechts wegen
  56. Tatbestand:
  57. 1
  58. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt einen Onlineshop, über den sie seit Oktober 2012 Stirnlampen zum Preis zwischen 11 €
  59. und 29 € vertrieb. Am 26. Oktober 2012 stellte sie beim Aufruf der Homepage
  60. des Beklagten fest, dass dieser seinen über das Internet betriebenen Handel
  61. -3-
  62. mit Stirnlampen zum Preis zwischen 209 € und 249 € nach einem Hinweis vom
  63. 30. September 2011 wegen der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit seinem bisherigen Lieferanten ausgesetzt hatte und an neuen Produkten arbeitete,
  64. deren Entwicklung noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Zudem enthielt
  65. die Homepage eine Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht der Kunden
  66. und Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten.
  67. 2
  68. Die Klägerin hat den Beklagten mit der am 4. März 2013 erhobenen Klage auf Unterlassung der Verwendung der Belehrung und der Klausel über die
  69. Haftungsbeschränkung sowie auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch
  70. genommen.
  71. 3
  72. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Unterlassungsantrags verurteilt, es zu unterlassen,
  73. im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern bei dem Fernabsatz von Stirnlampen im Internet
  74. a) in rechtlich unzutreffender Weise über das gesetzliche Rückgaberecht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 2 BGB zu belehren,
  75. indem im Rahmen der Rückgabebelehrung auf gesetzliche Bestimmungen
  76. verwiesen wird, die nicht mehr in Kraft sind oder aber einen anderen Inhalt
  77. haben als von dem Beklagten angegeben, wenn dies geschieht wie auf dem
  78. als Anlage K 1 beigefügten Screenshot der Rückgabebelehrung vom 26. Oktober 2012,
  79. b) in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern zu vereinbaren, dass für den Verkauf von Sachen Haftungsbeschränkungen gelten,
  80. sofern nicht ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vorliegt, ohne
  81. verständlich zu erläutern, worum es sich bei diesen Pflichten handelt.
  82. 4
  83. 5
  84. Darüber hinaus hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 507,50 € verurteilt.
  85. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des
  86. von ihr geltend gemachten Unterlassungsantrags im Hinblick darauf für erledigt
  87. -4-
  88. erklärt, dass sie mittlerweile nicht mehr mit Stirnlampen handelte. Der Beklagte
  89. hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
  90. 6
  91. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe
  92. von 457,47 € als begründet angesehen und die Berufung des Beklagten im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt
  93. hat (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2014, 1011 = WRP 2014, 1229).
  94. 7
  95. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, über sein Rechtsmittel durch
  96. Versäumnisurteil zu entscheiden.
  97. Entscheidungsgründe:
  98. 8
  99. I. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten dessen Verurteilung zur Zahlung eingeschränkt und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Zur
  100. Begründung hat es ausgeführt:
  101. 9
  102. Der Klägerin hätten bei Eintritt der Rechtshängigkeit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (in
  103. der Fassung, in der diese Bestimmungen in der Zeit vom 30. Dezember 2008
  104. bis zum 9. Dezember 2015 gegolten haben; im Weiteren: UWG 2008) in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2, § 312c Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Die
  105. Klägerin sei als Mitbewerberin befugt gewesen, gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche wegen der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße geltend
  106. zu machen. Der Annahme des für die Aktivlegitimation erforderlichen konkreten
  107. -5-
  108. Wettbewerbsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass die Klägerin bis zum
  109. 30. September 2011, an dem die die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung des Beklagten geendet habe, noch keine Mitbewerberin gewesen sei. Der Unterlassungsanspruch sei auf die Unterbindung eines bestimmten Verhaltens in der Zukunft gerichtet. Für die Aktivlegitimation des Unterlassungsgläubigers reiche es daher aus, dass dieser zum Zeitpunkt der künftig drohenden Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
  110. mit dem Unterlassungsschuldner stehe. Dies sei hier der Fall gewesen.
  111. 10
  112. II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung
  113. (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13,
  114. TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN).
  115. 11
  116. III. Die gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage auch in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht diese als begründet angesehen hat. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Streitsache hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht
  117. stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin
  118. hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Verstöße des Beklagten bei dessen
  119. im September 2011 beendeten Angebot von Stirnlampen anspruchsbefugt war
  120. und dass sich der Rechtsstreit deshalb in dieser Hinsicht in der Hauptsache
  121. durch die Einstellung des Vertriebs von Stirnlampen durch die Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens erledigt hat (dazu unter III 1 und 2). Aus diesem
  122. Grund ist der von der Klägerin mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ebenfalls nicht begründet (dazu unter III 3). Danach kann dahinstehen, ob - wie die Revision weiterhin rügt - es
  123. -6-
  124. zwischen den Parteien schon deshalb an einem für die mit der Klage geltend
  125. gemachten Ansprüche erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis gefehlt
  126. hat, weil die beiderseits angebotenen Lampen wegen ihrer unterschiedlichen
  127. Bauart, ihres unterschiedlichen Verwendungszwecks und ihrer unterschiedlichen Preise nicht untereinander austauschbar waren.
  128. 12
  129. 1. Die Erklärung der Klägerin, hinsichtlich des Unterlassungsantrags habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, stellte, da der Beklagte sich
  130. dieser Erklärung nicht angeschlossen hat, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung mit dem Ziel dar, festzustellen, dass sich die Hauptsache
  131. nachträglich erledigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98,
  132. GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung).
  133. Dieser Antrag wäre begründet gewesen, wenn die von der Klägerin erhobene
  134. Unterlassungsklage zunächst zulässig und begründet gewesen wäre und durch
  135. ein nachfolgend eingetretenes Ereignis entweder unzulässig oder unbegründet
  136. geworden wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014
  137. - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 18 mwN).
  138. 13
  139. 2. Der Klägerin standen die auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche nicht zu, da die Klägerin während der Verletzungshandlungen nicht Mitbewerberin des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8
  140. Abs. 3 Nr. 1 UWG war. Zwischen den Parteien bestand im maßgeblichen Zeitraum kein konkretes Wettbewerbsverhältnis (dazu unter III 2 a und b). Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG wegen Erstbegehungsgefahr
  141. bestand ebenfalls nicht (dazu unter III 2 c).
  142. 14
  143. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die eine Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlungen bis zum 30. September
  144. 2011 andauerten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine Lieferbereitschaft des Beklagten bestanden. Nachfolgende Verletzungshandlungen, die in der Verwendung der beanstandeten Belehrung und der Klausel über Haftungsbeschrän-
  145. -7-
  146. kungen beim Fernabsatz von Stirnlampen im Internet bestanden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das nimmt die Revision als für sie günstig hin.
  147. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
  148. 15
  149. b) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die aufgrund der bis zum 30. September 2011 andauernden Verletzungshandlungen
  150. begründete Wiederholungsgefahr noch im Oktober 2012 fortbestand, als die
  151. Klägerin den Handel mit Stirnlampen aufnahm. Nach Ansicht des Berufungsgerichts reicht es im Hinblick darauf, dass der Unterlassungsanspruch auf die Unterbindung eines zukünftigen Verhaltens gerichtet ist, für die Aktivlegitimation
  152. des Unterlassungsgläubigers aus, dass dieser zum Zeitpunkt einer drohenden
  153. Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Unterlassungsschuldner steht. Dem kann nicht zugestimmt werden.
  154. 16
  155. aa) Der Senat hat unter der Geltung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
  156. gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, die bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat, entschieden, dass ein Mitbewerber einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen kann, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen hatte und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht
  157. aufgegeben hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697,
  158. 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER). An dieser Rechtsprechung ist auch
  159. bei der Anwendung des seit dem 8. Juli 2004 geltenden § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
  160. festzuhalten (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8
  161. Rn. 3.29; Großkomm.UWG/Paal, 2. Aufl., § 8 D Rn. 207; MünchKomm.UWG/
  162. Ottofülling, 2. Aufl., § 8 Rn. 342 f.; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 238;
  163. Teplitzky/Kessen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl.,
  164. Kap. 10 Rn. 4; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 18
  165. Rn. 14). Der klagende Mitbewerber muss in seinen wettbewerbsrechtlichen In-
  166. -8-
  167. teressen verletzt sein. Das ist nur der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Verletzungshandlung Mitbewerber ist.
  168. 17
  169. bb) Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, inwieweit Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auch ein Unternehmer ist, der sich - als potentieller Mitbewerber - gerade anschickt, auf einem
  170. bestimmten Markt tätig zu werden (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm aaO
  171. § 2 Rn. 104 und Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 3.29).
  172. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann davon im
  173. Streitfall nicht ausgegangen werden.
  174. 18
  175. cc) Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sache lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Erwägung begründen,
  176. während der Zeit, während der die durch die begangene Verletzungshandlung
  177. begründete Wiederholungsgefahr fortbestehe, habe auch ein neu hinzugetretener Mitbewerber ein schützenswertes Interesse daran, weitere kerngleiche Verletzungshandlungen zu unterbinden. Dem steht entgegen, dass der Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG nicht allein
  178. an die Gefahr weiterer Wettbewerbsverstöße, sondern auch an einen begangenen Wettbewerbsverstoß anknüpft, der diese Gefahr begründet hat. Das Fortbestehen der durch die Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr stellt eine der Voraussetzungen dar, unter denen ein Verletzungsunterlassungsanspruch besteht. Das Fehlen dieser Gefahr steht daher dem entsprechenden Anspruch zwingend entgegen; ihr Vorliegen allein rechtfertigt aber
  179. diesen Anspruch noch nicht. Eine Gleichbehandlung des nachträglich hinzugekommenen Mitbewerbers mit den bereits zur Zeit der Verletzungshandlung tätig
  180. gewesenen Mitbewerbern ist schon deshalb nicht geboten, weil diese anders
  181. als der neu hinzugekommene Mitbewerber durch das unzulässige Verhalten
  182. des Wettbewerbers in ihren wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt worden
  183. sind.
  184. -9-
  185. 19
  186. c) Die Revision des Beklagten ist auch nicht deshalb zurückzuweisen,
  187. weil hinsichtlich der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen
  188. eine Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG bestanden hat
  189. und die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung sich daher nach § 561
  190. ZPO als im Ergebnis richtig darstellt.
  191. 20
  192. aa) Wenn ein Unterlassungsanspruch als Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG oder als vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG in Betracht kommt, bestimmt sich die
  193. Frage, ob es sich um einen Streitgegenstand oder um zwei verschiedene
  194. Streitgegenstände handelt, nach den allgemeinen Regeln. Ist - wie im Streitfall dem Unterlassungsantrag nicht zu entnehmen, ob es sich um einen Verletzungsunterlassungsanspruch oder einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch handelt, kommt es auf den Klagegrund, das heißt darauf an, ob es sich
  195. um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere den Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte handelt (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41 = WRP 2016, 213 - Amplidect/ampliteq). Im Streitfall liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Dieser
  196. besteht in der Lieferung von Stirnlampen im Internet aufgrund der beanstandeten Klauseln der Homepage des Beklagten.
  197. 21
  198. bb) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ
  199. 201, 344 Rn. 35 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 23. Oktober 2014
  200. - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 17 = WRP 2015, 717 - Keksstangen; Urteil
  201. vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 63 = WRP 2015,
  202. 739 - Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 4/14, GRUR
  203. 2015, 1108 Rn. 53 = WRP 2015, 1367 - Green-IT). Dabei muss sich die Erstbe-
  204. - 10 -
  205. gehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (BGH, GRUR 2015, 603
  206. Rn. 17 - Keksstangen, mwN).
  207. 22
  208. cc) Solche Anhaltspunkte lagen im Streitfall weder im Zeitpunkt der Klageerhebung im März 2013 noch nachfolgend während des Zeitraums vor, während dessen die Klägerin Stirnlampen vertrieben hat. Zwar befanden sich seinerzeit die Belehrung über das Rückgaberecht der Kunden und die Allgemeinen
  209. Geschäftsbedingungen mit der Haftungsregelung noch auf der Homepage des
  210. Beklagten. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seiner Mitteilung vom 30. September 2011 darauf hingewiesen hat, dass er den Handel
  211. mit Stirnlampen im Hinblick auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit
  212. seinem bisherigen Lieferanten ausgesetzt habe und an neuen Produkten arbeite, deren Entwicklung einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Weiterhin ist in
  213. Rechnung zu stellen, dass zwischen dieser Mitteilung und der Erhebung der
  214. vorliegenden Klage nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der
  215. Beklagte wieder auf dem Markt mit Stirnlampen aufgetreten ist oder nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen dafür getroffen hat. Danach kann
  216. nicht angenommen werden, dass im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden
  217. Klage oder nachfolgend bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihrerseits
  218. den Handel mit Stirnlampen eingestellt hat, ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzungen
  219. bestanden.
  220. 23
  221. 3. Da der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustand, war die Abmahnung unberechtigt und begründete keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2
  222. UWG.
  223. - 11 -
  224. 24
  225. IV. Das mit der Revision angefochtene Urteil kann danach in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat,
  226. keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
  227. insgesamt abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
  228. 25
  229. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
  230. hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
  231. - 12 -
  232. Rechtsbehelfsbelehrung:
  233. Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu.
  234. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei
  235. dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift
  236. einzulegen.
  237. Büscher
  238. Schaffert
  239. Löffler
  240. Koch
  241. Schwonke
  242. Vorinstanzen:
  243. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.10.2013 - 3-6 O 9/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.07.2014 - 6 U 240/13 -