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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 171/10
  4. vom
  5. 30. Juli 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
  10. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
  11. beschlossen:
  12. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Das Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2015 ist als Gegenvorstellung
  16. gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2015 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl.
  17. BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris). Anlass zu einer Änderung des auf 148.500 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.
  18. 2
  19. Die Klägerin hat den Streitwert für das Verfahren in der Klageschrift „vorläufig geschätzt“ mit 250.000 € angegeben. Nachdem sie in erster Instanz keine
  20. abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, hat das Landgericht den Streitwert
  21. auf 250.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat den Hauptantrag als unzulässig
  22. abgewiesen und die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt. Da gegen dieses Urteil allein die Beklagten Berufung eingelegt haben, hat das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens entsprechend der Kostenquote in erster Instanz auf zwei Drittel von 250.000 €, gerundet 165.000 €, festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Kostenquote in zweiter Instanz hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 den Streitwert für die allein von den Beklagten
  23. eingelegte Revision auf 148.500 € bestimmt.
  24. -3-
  25. 3
  26. Die Klägerin hat vor dem 7. Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht, das Oberlandesgericht
  27. und den Bundesgerichtshof erhoben. Erst nachdem der Senat mit Beschluss
  28. vom 7. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das
  29. Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom 12. Februar 2015 wirksam zurückgenommen hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 eine
  30. Streitwertfestsetzung auf nicht unter 500.000 € begehrt. Nachdem die ursprüngliche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und diese mehr
  31. als sechseinhalb Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, besteht kein Anlass zu einer Streitwertheraufsetzung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.
  32. 4
  33. Im Übrigen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr wirtschaftliches Interesse daran, dass gerade die Beklagten die durch das Berufungsurteil untersagten Internet-Glücksspiele unterlassen, mehr als 148.500 € beträgt.
  34. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Klägerin auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen als auch die Vielzahl
  35. -4-
  36. der Anbieter illegaler Internet-Glücksspiele zu berücksichtigen. Maßgeblich ist,
  37. welches legale Geschäft in Nordrhein-Westfalen der Klägerin durch die illegalen
  38. Internet-Glücksspiele der Beklagten entgeht.
  39. Büscher
  40. Schaffert
  41. Schwonke
  42. Kirchhoff
  43. Richter am BGH Feddersen ist
  44. im Urlaub und daher gehindert
  45. zu unterschreiben.
  46. Büscher
  47. Vorinstanzen:
  48. LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2009 - 31 O 552/08 OLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2010 - 6 U 196/09 -