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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 109/10
  4. vom
  5. 18. Oktober 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
  10. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil
  13. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht
  14. durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
  15. einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
  16. ZPO).
  17. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme derjenigen der Nebenintervenientin, die diese selbst zu
  18. tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
  19. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin hergestellte elektrische Gebäckpresse über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten
  20. Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008
  21. - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 20 = WRP 2008, 1510
  22. - ICON; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011,
  23. -3-
  24. 134 Rn. 67 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher). Von diesen
  25. Grundsätzen ist das Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen. Bei
  26. der Prüfung, ob das Erzeugnis der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Berufungsgericht zwar auf die landgerichtlichen
  27. Feststellungen Bezug genommen, mit denen dieses eine Eigenart
  28. des Klagemusters begründet hat. Daraus folgt aber nicht, dass
  29. das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Rechtsbegriff
  30. ausgegangen oder einen falschen Maßstab seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Vielmehr dient die Wiedergabe der landgerichtlichen Entscheidung der Beschreibung derjenigen Merkmale, die
  31. das Erzeugnis der Klägerin und dessen wettbewerbliche Eigenart
  32. ausmachen.
  33. Aus Rechtsgründen nicht zutreffend ist allerdings die Annahme
  34. des Berufungsgerichts, das Anforderungsniveau für die Feststellung einer wettbewerblichen Eigenart liege in der Regel unterhalb
  35. derjenigen einer geschmacksmusterrechtlichen Schutzfähigkeit.
  36. Da sich die Voraussetzungen der Eigenart nach § 2 Abs. 3 GeschmMG und Art. 6 Abs. 1 GGV einerseits und der wettbewerblichen Eigenart nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen
  37. Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 UWG nicht decken, lassen
  38. sich allgemeine Aussagen zu einem Rangverhältnis zwischen geschmacksmusterrechtlicher und wettbewerblicher Eigenart nicht
  39. treffen. Dafür, dass das Berufungsgericht durch den unzutreffenden Ansatz zu einem falschen Ergebnis gelangt ist, ist aber nichts
  40. ersichtlich. Vielmehr ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das
  41. Erzeugnis der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart,
  42. nicht zu beanstanden.
  43. -4-
  44. Daran ändert auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde
  45. nichts, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen getroffen,
  46. dass der Verkehr dazu neige, auf dem Markt für Gebäckpressen
  47. der Formgestaltung einer Ware einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Bei Haushaltsgeräten seien für den Verbraucher nicht
  48. deren Ästhetik oder Design, sondern ihre Praktikabilität und
  49. Handhabbarkeit für die Kaufentscheidung wesentlich. Diese Produkte ordne der Verkehr deshalb nicht nach ihrer äußeren Form
  50. einem Hersteller zu.
  51. In der von der Nichtzulassungsbeschwerde angenommenen Allgemeinheit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr bei Haushaltsgeräten mit ihrem Design keine Herkunftsvorstellungen verbindet. Entscheidend ist vielmehr auch hier, ob es
  52. sich um "Allerweltserzeugnisse" oder "Dutzendware" handelt, bei
  53. denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses
  54. keinen Wert legt, oder ob die Produkte bestimmte Merkmale aufweisen, anhand deren das Publikum auf die betriebliche Herkunft
  55. schließt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 270/03,
  56. GRUR 2007, 339 Rn. 26 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern). Von
  57. diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen.
  58. -5-
  59. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
  60. Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  61. Streitwert: 350.000 €
  62. Bornkamm
  63. Büscher
  64. Kirchhoff
  65. Schaffert
  66. Koch
  67. Vorinstanzen:
  68. LG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2005 - 308 O 182/04 OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2010 - 5 U 96/05 -