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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 33/02
  4. vom
  5. 10. April 2003
  6. in der Rechtsbeschwerdesache
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
  10. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
  13. des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 2002 aufgehoben.
  14. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
  15. des
  16. Landgerichts
  17. Stuttgart
  18. vom
  19. 19. Dezember 2001 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses
  20. vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
  21. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10.
  22. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
  23. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 256,92
  24. festgesetzt.
  25. -3-
  26. Gründe:
  27. I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht nach einer Abmahnung
  28. durch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes eine Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf Erlaß
  29. einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beim
  30. Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
  31. nahm die Antragstellerin noch vor dem vom Landgericht anberaumten Termin
  32. zur mündlichen Verhandlung zurück.
  33. Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Festsetzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das
  34. Landgericht hat nur eine 5/10-Gebühr nach dem Streitwert des Verfügungsverfahrens sowie eine 10/10-Gebühr für den Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO
  35. aus dem Kostenstreitwert festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin
  36. hat das Beschwerdegericht die Kostenfestsetzung geändert und die zu erstattenden Kosten in Höhe der 10/10-Gebühr festgesetzt. Mit der zugelassenen
  37. Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen eine höhere als die
  38. vom Landgericht vorgenommene Gebührenfestsetzung.
  39. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
  40. 1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für die Einreichung der
  41. Schutzschrift in Höhe einer vollen Prozeßgebühr jedenfalls dann für erstattungsfähig angesehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schutzschrift nicht
  42. -4-
  43. nur einen Antrag auf Terminsbestimmung, sondern einen Antrag auf Abweisung des Verfügungsantrags enthält.
  44. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  45. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin
  46. nur solche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen entstanden sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig
  47. waren. Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben
  48. Prozeßgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).
  49. a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender
  50. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht,
  51. auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine
  52. mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003
  53. - I ZB 23/02, WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).
  54. b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist
  55. nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) geschuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruch
  56. aber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt
  57. einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in § 32
  58. Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in einer vor-
  59. -5-
  60. sorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. - Kosten einer
  61. Schutzschrift).
  62. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Satz 1 ZPO.
  63. Ullmann
  64. Starck
  65. Büscher
  66. Bornkamm
  67. Schaffert