Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

231 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 30/06
  4. vom
  5. 15. Januar 2009
  6. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
  7. betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 52 292
  8. Nachschlagewerk:
  9. BGHZ
  10. :
  11. BGHR
  12. :
  13. ja
  14. nein
  15. ja
  16. STREETBALL
  17. MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
  18. Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
  19. über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke
  20. zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu stellen als sonst.
  21. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2009 - I ZB 30/06 - Bundespatentgericht
  22. -2-
  23. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den
  24. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
  25. Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
  26. beschlossen:
  27. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 7. März
  28. 2006 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
  29. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
  30. festgesetzt.
  31. Gründe:
  32. 1
  33. I. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
  34. die Anmeldung der Wortmarke
  35. STREETBALL
  36. für die Waren "Sportschuhe und Sportbekleidung" zurückgewiesen.
  37. 2
  38. Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben.
  39. 3
  40. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde.
  41. -3-
  42. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Eintragung der an-
  43. 4
  44. gemeldeten Marke die Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
  45. nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2
  46. Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
  47. Die Bezeichnung "STREETBALL" entbehre zum maßgeblichen Zeitpunkt der
  48. 5
  49. Entscheidung über die Eintragung als Angabe hinsichtlich der Sportart, für welche
  50. Schuhe und Bekleidung geeignet sein könnten, für die beanspruchten Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen falle auch unter das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließe Marken von der
  51. Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestünden, die zur
  52. Bezeichnung der Bestimmung der Waren dienen könnten. Der Löschungsantrag gegen die seit dem 21. April 1992 für die Waren "Bekleidungsstücke einschließlich
  53. Turn- und Sportbekleidungsstücke, Schuhwaren, einschließlich Sport- und Freizeitschuhe, Kopfbedeckungen" eingetragenen wortgleichen Marke Nr. 2 010 980 sei nur
  54. deshalb zurückgewiesen worden, weil nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar
  55. gewesen sei, dass diese Marke bereits 1992, also im Zeitpunkt ihrer Eintragung,
  56. schutzunfähig gewesen sei. Die Anmelderin habe für eine Verkehrsdurchsetzung des
  57. Zeichens aufgrund der Voreintragung nichts vorgebracht.
  58. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde
  59. 6
  60. haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der
  61. Eintragung des Zeichens "STREETBALL" für die Waren "Sportschuhe und Sportbekleidung" die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
  62. 7
  63. 1. Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3
  64. Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils
  65. -4-
  66. zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06 P, GRUR 2008, 608 Tz. 54
  67. - Eurohypo/HABM; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 46/05, GRUR 2008, 1000 Tz. 20
  68. = WRP 2008, 1432 - Käse in Blütenform II). An das Vorliegen der Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen
  69. Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 =
  70. WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR
  71. 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.).
  72. 8
  73. 2. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren
  74. oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. 7.10.2004
  75. - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite; Urt. v.
  76. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 Tz. 23 - Nichols; Urt.
  77. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005,
  78. 1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers
  79. der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004
  80. - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR
  81. Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1
  82. MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das
  83. die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit
  84. von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005,
  85. 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v.
  86. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard,
  87. m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
  88. gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Feh-
  89. -5-
  90. len jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für die Beurteilung der
  91. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist unerheblich, wer die
  92. Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475
  93. - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995,
  94. 732, 734 - Füllkörper).
  95. 9
  96. a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden
  97. Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu
  98. versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGHZ 167,
  99. 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände
  100. beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt
  101. eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt
  102. wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in
  103. der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten
  104. Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95,
  105. GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS).
  106. 10
  107. b) Das Bundespatentgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung der
  108. Markenstelle angenommen, bei der Bezeichnung "STREETBALL" handele es sich
  109. um die Angabe der Sportart, für die Schuhe und Bekleidung geeignet sein könnten.
  110. Die Markenstelle hat dazu ausgeführt, das Wort "STREETBALL" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe verstanden, nämlich
  111. -6-
  112. als Bezeichnung einer mittlerweile allgemein bekannten Basketball-Variante. In Verbindung mit den beanspruchten Waren stelle sich der Begriff "STREETBALL" in der
  113. Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als unmittelbar beschreibende, sachliche
  114. Angabe dar, die auf deren Bestimmung und Verwendungszweck hinweise. Denn die
  115. Waren könnten für Streetball besonders gut geeignet sein und speziell auf die Erfordernisse dieser Sportart, etwa in funktioneller oder modischer Hinsicht, ausgerichtet
  116. sein. Dabei sei zu bedenken, dass heutzutage fast jede Sportart einen eigenen, funktionellen Bekleidungsstil nach sich ziehe. Im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter des Ausdrucks "STREETBALL" werde dieser
  117. nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
  118. 11
  119. c) Die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten
  120. Marke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  121. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, wendet sich ohne Erfolg gegen
  122. die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung.
  123. 12
  124. aa) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe keine
  125. hinreichenden Feststellungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen getroffen, ist
  126. unbegründet. Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft sind die beteiligten Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der Waren, für die die Marke beansprucht wird, in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind (vgl. Ströbele
  127. in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 61 m.w.N.). Das Bundespatentgericht
  128. ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kreis der Verkehrsteilnehmer, die als
  129. Abnehmer der Waren "Sportschuhe und Sportbekleidung" in Betracht kommen, nicht
  130. auf bestimmte Teile der Bevölkerung beschränkt ist. Das lässt einen Rechtsfehler
  131. nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass zu den mit den
  132. beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreisen die gesamte Bevölkerung
  133. -7-
  134. zählt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob
  135. Teile der Bevölkerung mit der Bezeichnung "STREETBALL" nach wie vor nichts anfangen können. Es ist vielmehr auf die Sicht eines normal informierten, angemessen
  136. aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Aus der
  137. Feststellung der Markenstelle in ihren Beschlüssen vom 14. Oktober 2004 und vom
  138. 16. Dezember 2004, Streetball sei mittlerweile allgemein bekannt, die sich das Bundespatentgericht durch Bezugnahme in dem angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat, folgt hinreichend, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher mit
  139. dem Begriff "STREETBALL" die so bezeichnete, dem Basketball verwandte Sportart
  140. verbindet. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Anmelderin habe vorgetragen, nur ganz wenige, spezielle Verkehrskreise, die nicht ins Gewicht fielen, wüssten, was Streetball sei, zeigt sie nicht auf, dass die aufgrund eigener Sachkunde und
  141. Lebenserfahrung getroffene gegenteilige tatrichterliche Feststellung, Streetball sei
  142. mittlerweile allgemein bekannt, auf Verfahrensfehlern beruht.
  143. 13
  144. bb) Der tatrichterlichen Feststellung, die Bezeichnung "STREETBALL" werde
  145. für "Sportschuhe und Sportbekleidung" beschreibend in dem Sinne verstanden, dass
  146. die so gekennzeichneten Waren für die Ausübung der gleichnamigen Sportart bestimmt seien, steht nicht entgegen, dass es nach dem Vorbringen der Anmelderin
  147. (gegenwärtig noch) keine Spezialbekleidung oder Spezialschuhe für Streetball gibt.
  148. Das vom Bundespatentgericht angenommene Verkehrsverständnis ergibt sich hinreichend schon aus der - in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung getroffenen und
  149. insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - tatrichterlichen Feststellung, dass fast jede Sportart einen eigenen Bekleidungsstil nach sich zieht. Versteht
  150. der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "STREETBALL" als Angabe des Verwendungszwecks der so bezeichneten Waren, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dann liegt darin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu der Ware. Der Begriff
  151. "STREETBALL" ist, soweit er als Hinweis auf den Verwendungszweck der damit ge-
  152. -8-
  153. kennzeichneten Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke verstanden wird, auch
  154. nicht deshalb unterscheidungskräftig, weil er, wie die Rechtsbeschwerde geltend
  155. macht, insoweit mehrdeutig sei. Es ist für das Verständnis des Verkehrs, "STREETBALL" bezeichne nur den Verwendungszweck, nämlich die Bestimmung der betreffenden Waren, bei der Ausübung der so bezeichneten Sportart getragen zu werden,
  156. ohne Belang, ob sich diese Bestimmung aus funktionellen, modischen oder sonstigen Gründen ergibt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Verkehr, wie sie geltend macht, mit Streetball jedenfalls auch lediglich diffuse Vorstellungen von Jugendlichkeit und Dynamik verbindet.
  157. 14
  158. cc) Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Eintragung der Marke "STREETBALL" im Jahre 1992 für dieselben Waren nicht der Annahme entgegensteht, diese Bezeichnung entbehre "derzeit", d.h. zum Zeitpunkt der
  159. Entscheidung über die nunmehr vorgenommene Anmeldung, für diese Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Der Beurteilung ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt
  160. der Entscheidung über die Eintragung zugrunde zu legen (zum Wegfall eines am
  161. Anmeldetag gegebenen Schutzhindernisses im Zeitpunkt der Eintragung vgl. § 37
  162. Abs. 2 MarkenG). Ist das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung gegeben, so ist die Eintragung zwingend zu versagen. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien nicht zu berücksichtigen, wenn ohnehin schon für den Anmelder ein identisches Zeichen eingetragen sei und deshalb
  163. ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, jedenfalls seien dann an das Vorliegen der Unterscheidungskraft noch geringere Anforderungen zu stellen als ohnehin schon, kann
  164. schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beurteilung, ob der Eintragung einer
  165. Marke die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen,
  166. unabhängig von der Person des Anmelders vorzunehmen ist.
  167. -9-
  168. 15
  169. 3. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, die Marke "STREETBALL" sei
  170. auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie
  171. zur Bezeichnung der Bestimmung der angemeldeten Waren dienen könne, ist aus
  172. den dargelegten Gründen gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die
  173. Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine weitergehenden Rügen.
  174. 16
  175. IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2
  176. Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.
  177. Bornkamm
  178. Büscher
  179. Bergmann
  180. Schaffert
  181. Koch
  182. Vorinstanz:
  183. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2006 - 27 W(pat) 39/05 -