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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZB 100/15
  4. vom
  5. 19. November 2015
  6. in Sachen
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch,
  10. Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
  11. beschlossen:
  12. Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
  13. Aachen vom 14. September 2015 an das Oberlandesgericht Köln
  14. abgegeben.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. I. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 5. August 2015 den
  18. Streitwert für die von der Klägerin gegen die beiden Beklagten beabsichtigte
  19. Klage auf 4.000 € festgesetzt und die Zustellung der Klageschrift von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 381 € abhängig gemacht. Die gegen die Festsetzung des Streitwertes und die Anordnung der Vorauszahlung gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen. Dagegen
  20. richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Beschwerde" und "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin.
  21. 2
  22. II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel
  23. der Klägerin nicht zuständig.
  24. -3-
  25. 3
  26. Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des
  27. in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß § 67 Abs. 1
  28. Satz 1 GKG die Beschwerde statt. Die Vorschriften des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis
  29. 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 GKG sind entsprechend anwendbar
  30. (§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach findet gegen die Beschwerdeentscheidung
  31. des Landgerichts hinsichtlich der Anordnung einer Vorauszahlung und der
  32. Festsetzung des Streitwerts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG allein die weitere Beschwerde
  33. zum Oberlandesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013
  34. - I ZB 77/12, juris Rn. 16). Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (BGH
  35. aaO juris Rn. 10).
  36. 4
  37. III. Das Rechtsmittel der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist deshalb
  38. in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist danach zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben, dem die Entscheidung
  39. -4-
  40. darüber vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde
  41. durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der
  42. Klägerin zu entscheiden.
  43. Büscher
  44. Koch
  45. Schwonke
  46. Löffler
  47. Feddersen
  48. Vorinstanzen:
  49. AG Aachen, Entscheidung vom 05.08.2015 - 101 C 287/15 LG Aachen, Entscheidung vom 14.09.2015 - 2 T 217/15 -