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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZA 8/12
  4. vom
  5. 2. Oktober 2012
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
  10. Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Schuldners, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte
  13. gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
  14. Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  15. Gründe:
  16. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b
  17. Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde, die sich nach dem Wortlaut seines Antrags gegen den Beschluss
  18. des Beschwerdegerichts vom 19. Juli 2012 richten soll, wäre unstatthaft, weil
  19. die Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4
  20. Satz 4 ZPO). Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel entgegen der Antragsfassung unmittelbar gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16. Mai 2012
  21. -3-
  22. richten sollte, wäre die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur im Fall ihrer - vorliegend nicht ausgesprochenen - Zulassung
  23. durch das Beschwerdegericht statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
  24. Bornkamm
  25. Pokrant
  26. Schaffert
  27. Büscher
  28. Kirchhoff
  29. Vorinstanz:
  30. LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.07.2012 - 5 T 282/12 -