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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZA 4/18
  4. vom
  5. 22. Januar 2019
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2019:220119BIZA4.18.0
  8. -2-
  9. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2019 durch
  10. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin
  11. Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter
  14. Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die
  18. beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
  19. Satz 1 ZPO).
  20. 2
  21. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den
  22. Beschluss des Kammergerichts vom 7. November 2018 ist unzulässig. Die
  23. Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der
  24. - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577
  25. Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist
  26. nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein
  27. Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht
  28. -3-
  29. von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016
  30. - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2,
  31. jeweils mwN).
  32. Koch
  33. Löffler
  34. Feddersen
  35. Vorinstanzen:
  36. LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2018 - 15 O 294/18 KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2018 - 24 W 70/18 -
  37. Schwonke
  38. Schmaltz