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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZA 4/15
  4. vom
  5. 12. November 2015
  6. in dem Verfahren
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff,
  10. Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die
  16. beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
  17. Satz 1 ZPO).
  18. 2
  19. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn
  20. -3-
  21. sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1
  22. Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
  23. Büscher
  24. Kirchhoff
  25. Schwonke
  26. Löffler
  27. Feddersen
  28. Vorinstanzen:
  29. AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.09.2014 - 231 C 107/14 LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2015 - 15 T 17/14 -