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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. EnVZ 22/14
  4. vom
  5. 23. September 2014
  6. in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
  7. -2-
  8. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014
  9. durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden
  10. Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
  11. beschlossen:
  12. Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden nicht erstattet.
  13. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf
  14. 50.000 € festgesetzt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Antragsgegner trägt nach § 90 EnWG die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde. Durch deren Rücknahme hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller, auf deren Verpflichtungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung ergangen ist, anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom
  18. 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach
  19. Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Landesregulierungsbehörde ist nicht geboten.
  20. -3-
  21. 2
  22. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
  23. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
  24. Limperg
  25. Raum
  26. Grüneberg
  27. Kirchhoff
  28. Bacher
  29. Vorinstanz:
  30. KG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 W 16/13 EnWG -