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315 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. EnVR 49/09
  4. Verkündet am:
  5. 5. Oktober 2010
  6. Bürk
  7. Justizhauptsekretärin
  8. als Urkundsbeamtin
  9. der Geschäftsstelle
  10. in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
  11. -2-
  12. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2010 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
  13. Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und
  14. Dr. Bacher
  15. beschlossen:
  16. Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der
  17. Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 2009 dahin
  18. abgeändert,
  19. dass
  20. im
  21. Hinblick
  22. auf
  23. die
  24. Rechnungsposition
  25. "Umlaufvermögen" die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen wird. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird
  26. zurückgewiesen.
  27. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen werden unter
  28. Aufhebung der Kostenentscheidung des vorgenannten Beschlusses
  29. zu ¾
  30. der
  31. Antragstellerin
  32. und
  33. zu ¼
  34. der
  35. Bun-
  36. desnetzagentur auferlegt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  37. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 160.000 €
  38. festgesetzt.
  39. -3-
  40. Gründe:
  41. I.
  42. 1
  43. Die Antragstellerin betreibt ein Gasnetz. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 stellte sie bei der Bundesnetzagentur, die insoweit für die Landesregulierungsbehörde Schleswig-Holstein handelte, einen Antrag auf Genehmigung
  44. von Entgelten für den Gasnetzzugang. Mit Bescheid vom 11. April 2007 genehmigte die Bundesnetzagentur - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - für den Zeitraum bis 31. März 2008 niedrigere als die beantragten
  45. Höchstpreise. Sie nahm dabei Kürzungen bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, der Eigenkapitalverzinsung und der kalkulatorischen
  46. Gewerbesteuer vor.
  47. 2
  48. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Antragstellerin unter
  49. Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Dies greift die Bundesnetzagentur mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde an.
  50. II.
  51. 3
  52. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt im Hinblick auf
  53. die Rechnungsposition "Umlaufvermögen" zur Änderung der Entscheidung des
  54. Beschwerdegerichts und zur Zurückweisung der Beschwerde. Im Übrigen bleibt
  55. die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
  56. -4-
  57. 1. Berechnung der Tagesneuwerte bei der kalkulatorischen Abschreibung
  58. 4
  59. Die Rechtsbeschwerde ist erfolglos, soweit sie sich gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts wendet, dass bei der Bestimmung der Tagesneuwertindizes im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen bei der Anlagengruppe Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen nicht nur die WIBERAReihen 245 und 246 heranzuziehen seien, sondern auch die Indexreihe 024
  60. berücksichtigt werden müsse.
  61. 5
  62. a) Das Beschwerdegericht führt hierzu aus, dass der methodische Ansatz der Bundesnetzagentur dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei. Die
  63. Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GasNEV sehe eine Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf Tagesneuwerte unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes
  64. vor, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamts beruhten. Die Vorschrift eröffne der Regulierungsbehörde eine gewisse Einschätzungsprärogative, wie die Indexreihen zu konkretisieren seien. Danach sei weder zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Werte der WIBERA-Indexreihen als Obergrenze der zulässigen Indexierung verwende, noch, dass sie im Hinblick auf die nicht ausreichende Berücksichtigung der gestiegenen Arbeitsproduktivität geringere Abschläge vorgenommen habe.
  65. 6
  66. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei aber insofern fehlerhaft, als
  67. sie bei ihrer Feststellung nur die WIBERA-Reihen 245 und 246 über Rohrnetze,
  68. nicht auch die Indexreihe 024 über Gas- und Wasserhaushaltsanschlüsse herangezogen habe. Wie die Antragstellerin unwidersprochen und substantiiert
  69. dargelegt habe, würden die ausgeführten Hausanschlüsse tatsächlich einen
  70. erheblichen Anteil an der in Rede stehenden Anlagengruppe ausmachen. Die
  71. -5-
  72. Herstellung solcher Anschlüsse verlange - wie ebenfalls unstreitig sei - in
  73. größerem Umfang als die Rohrverlegung zeitaufwendige manuelle Arbeiten.
  74. Außerdem würden anders als bei der Rohrverlegung Armaturen und Formstahlerzeugnisse verarbeitet. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei es deshalb sachgerecht, auch die Indexreihe 024, in die ein vergleichsweise höherer
  75. Lohnanteil und im Gegensatz zu den Reihen 245 und 246 auch Anteile für
  76. Armaturen und Formstahlerzeugnisse eingegangen seien, für die Anlagengruppe Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen in den zu bildenden Mischindex einzubeziehen.
  77. 7
  78. b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben erfolglos.
  79. 8
  80. aa) Entgegen der von der Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung kommt der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung der insoweit maßgeblichen Preisindizes, die nach
  81. § 6 Abs. 3 Satz 2 GasNEV aus den Index-Reihen des Statistischen Bundesamtes entwickelt werden müssen, kein Beurteilungsspielraum zu. Wie der Bundesgerichtshof bereits zur Höhe des Fremdkapitalzinssatzes gemäß § 7 Abs. 1
  82. Satz 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 GasNEV ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom
  83. 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395, Rn. 50 ff. - Rheinhessische
  84. Energie), eröffnet die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe der Regulierungsbehörde nicht schon einen gerichtlicher Überprüfung nur begrenzt zugänglichen Beurteilungsspielraum. Die von der Rechtsprechung hierfür verlangten engen Voraussetzungen (vgl. BGH, aaO) liegen nicht vor. Vielmehr sind
  85. Preisindizes für die Ermittlung der Tagesneuwerte hinreichend bestimmbar und
  86. können in ihren tatsächlichen Voraussetzungen gegebenenfalls durch Sachverständige geklärt werden.
  87. -6-
  88. 9
  89. bb) Soweit die Bundesnetzagentur beanstandet, das Beschwerdegericht
  90. hätte ihr nicht aufgeben dürfen, bei der zur Feststellung der Tagesneuwerte
  91. vorzunehmenden Mittelung auch die Indexreihe 024 zu berücksichtigen, zeigt
  92. sie keine Rechtsfehler auf.
  93. 10
  94. Die Einbeziehung der Indexreihe 024 "Gas- und Wasserhausanschlüsse"
  95. in die arithmetische Mittelung bewirkt, dass dem Lohnkostenanteil der abzuschreibenden Anlagengruppe "Rohrleitungen/Hausanschlüsse" bei der Feststellung der Tagesneuwerte ein höheres Gewicht eingeräumt und ein in der Reihe
  96. 245 nicht berücksichtigter Anteil für Armaturen und Stahlrohr- sowie
  97. Formstahlerzeugnisse bei der Indizierung gesondert erfasst wird. Ob der hohe
  98. Anteil von Hausanschlüssen bei der Anwendung der WIBERA-Reihen 245 und
  99. 246 ausreichend abgebildet wird oder ob es dazu der Berücksichtigung auch
  100. der Reihe 024 bedarf, unterliegt der Bewertung des Tatrichters, der im Falle der
  101. Berücksichtigung der Reihe 024 auch zu bestimmen hat, mit welchem Gewicht
  102. sie zu erfolgen hat, um eine sachgerechte Indizierung zu gewährleisten. Ob die
  103. stärkere Gewichtung für den konkreten Betrieb der Antragstellerin im Hinblick
  104. auf seine Anlagenstruktur sachlich gerechtfertigt ist, unterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Sie kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt
  105. überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BVerwGE 65, 68 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98,
  106. NJW 1999, 3481, 3482; HK-ZPO/Kayser, 3. Aufl., § 546 Rn. 9).
  107. 11
  108. Ein
  109. solcher
  110. Fehler
  111. ist
  112. nicht
  113. erkennbar
  114. und
  115. wird
  116. von
  117. der
  118. Rechtsbeschwerdeführerin auch nicht dadurch aufgezeigt, dass sie die
  119. tatrichterliche Bewertung des Oberlandesgerichts als nicht sachgerecht
  120. bezeichnet. Vielmehr hat das Beschwerdegericht schlüssig und nachvollziehbar
  121. dargelegt, dass insbesondere aufgrund der unstreitig großen Zahl der Hausan-
  122. -7-
  123. schlüsse in größerem Umfang zeitaufwendige manuelle Arbeiten anfallen. Der
  124. damit verbundene höhere Lohnaufwand kann dann die Einbeziehung der Indexreihe 024 rechtfertigen. Ebenso setzt sich das Beschwerdegericht mit dem Einwand der Bundesnetzagentur auseinander, wonach auf diese Weise eine
  125. übermäßige Doppelberücksichtigung des Anschlussnetzes erfolgen würde. Es
  126. tritt dem plausibel mit der Begründung entgegen, dass in den Indexreihen 245
  127. und 246 die Hausanschlüsse im Hinblick auf den Lohnfaktor wie auch im Hinblick auf ihre spezifischen Materialkomponenten unterrepräsentiert seien.
  128. 12
  129. Das Vorbringen der Bundesnetzagentur enthält im Wesentlichen detailreiche Ausführungen zu den einzelnen Indexreihen. Soweit ihr Vorbringen hierzu in den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts keine Grundlage findet, ist es im Rechtsbeschwerdeverfahren unbehelflich. Im Übrigen sind
  130. die Ausführungen der Bundesnetzagentur nicht geeignet, einen Rechtsfehler
  131. darzustellen. Sie erschöpfen sich im Allgemeinen und setzen sich nicht mit den
  132. vom Beschwerdegericht aufgeführten Spezifika des Netzes der Antragstellerin
  133. auseinander.
  134. 2. Umlaufvermögen
  135. 13
  136. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit das Beschwerdegericht den
  137. Ansatz der Bundesnetzagentur beanstandet und ihr aufgegeben hat, solche
  138. passive Bilanzpositionen, für die eine Verrechnung mit Aktiva hätte stattfinden
  139. können, nicht im Rahmen des Abzugskapitals zu berücksichtigen.
  140. 14
  141. a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass die Bundesnetzagentur berechtigt gewesen sei, die Höhe des Umlaufvermögens (Forderungen
  142. und Kasse) zu überprüfen und nach Maßgabe der Betriebsnotwendigkeit zu
  143. korrigieren. Ihre hierfür auf der Grundlage von Statistiken der Deutschen Bundesbank zu den durchschnittlichen Verhältnissen deutscher Unternehmen ge-
  144. -8-
  145. bildeten Benchmarks seien sachgerecht. Damit sei der Kassenbestand auf 1/12
  146. und der Forderungsbestand auf 3/12 eines Jahresumsatzes zu beschränken.
  147. Hier hätten jedoch nicht allein die Positionen auf der Aktivseite gekürzt werden
  148. dürfen, ohne auf die korrespondierenden Positionen auf der Passivseite Rücksicht zu nehmen. Dies gelte jedenfalls, soweit Positionen der Aktiv- und Passivseite miteinander hätten verrechnet werden können. Betroffen seien die Positionen: Forderungen aus der Netznutzung (1,4 Mio. €) und kreditorische Debitoren (300.000 €), Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde
  149. (714.000 € bzw. 8.000 €) sowie Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten
  150. (653.000 € bzw. 59.000 €).
  151. 15
  152. Die Verrechnung hätte dazu geführt, dass sich zugleich das Abzugskapital verringert hätte. Da das Umlaufvermögen bei dem von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Berechnungsansatz aus dem Jahresumsatz ermittelt werde, bliebe dieses ungeachtet der Verrechnung gleich. Um solchen allein auf der
  153. bilanziellen Darstellung beruhenden Ungerechtigkeiten zu begegnen, dürfe es
  154. nicht zu einer Berücksichtigung der passivischen Bilanzpositionen im Rahmen
  155. des Abzugskapitals kommen.
  156. 16
  157. b) Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der
  158. Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte
  159. des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen. Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat
  160. der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 23a EnWG
  161. darzulegen und zu beweisen (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08,
  162. RdE 2010, 25 Rn. 42 ff. - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; BGH, Beschluss vom 3.März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 7 ff. - SWU-Netze).
  163. 17
  164. Ebenso hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Kürzung des Wertansatzes des Umlaufvermögens nicht zu einer Kürzung der Posi-
  165. -9-
  166. tion "Abzugskapital" führt. Was als Abzugskapital anzusehen ist, ergibt sich
  167. vielmehr abschließend aus § 7 Abs. 2 GasNEV (BGH, aaO Rn. 32 - SWUNetze). Dies gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch für
  168. bilanziell miteinander in Zusammenhang stehende Positionen. Solche bilanztechnischen Fragen spielen im Rahmen der kalkulatorischen Bestimmung des
  169. zu verzinsenden Eigenkapitals keine Rolle (BGH, aaO Rn. 45 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).
  170. 18
  171. Da dem Netzbetreiber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die Darlegung
  172. der Betriebsnotwendigkeit obliegt, hat die Zubilligung von 3/12 des Jahresumsatzes für ihn lediglich die Bedeutung, dass seine Nachweispflicht bis zu dieser
  173. Grenze erleichtert ist. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (BGH, aaO
  174. Rn. 23 ff. - SWU-Netze), wirkt sich der Ansatz von 3/12 des Jahresumsatzes als
  175. Forderungsbestand im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1
  176. Satz 2 Nr. 4 GasNEV für den Netzbetreiber im Ergebnis in der Weise aus, dass
  177. er insoweit von einer Darlegung der Betriebsnotwendigkeit enthoben ist, weil
  178. die Regulierungsbehörde bis zu dieser Grenze einen entsprechenden Vortrag
  179. nicht für erforderlich hält.
  180. 19
  181. Hierdurch ist der Netzbetreiber nicht beschwert. Ein höherer Forderungsbestand ist dann anzuerkennen, wenn er die Betriebsnotwendigkeit nachweist. Dies hat die Antragstellerin, die bereits im Verwaltungsverfahren und
  182. später noch im Beschwerdeverfahren hierauf hingewiesen wurde, nicht getan.
  183. Ihr Vortrag erschöpft sich in bilanziellen Erwägungen und allgemeinen Ausführungen zu den von der Bundesnetzagentur anhand der Durchschnittswerte der
  184. Deutschen Bundesbank gebildeten Grenzwerten. Dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus.
  185. - 10 -
  186. 3. Anlagen im Bau
  187. 20
  188. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zuerkennung dieser Kostenposition wendet, die von der Antragstellerin erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurde.
  189. 21
  190. a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass die Berücksichtigungsfähigkeit eines solchen Ansatzes durch den Bundesgerichtshof in seinem
  191. Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 39/07, RdE 2008, 323 ff. - Vattenfall)
  192. festgestellt worden sei. Der Antragstellerin sei auch nicht verwehrt, diese Position im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, um ihren ansonsten teilweise unbegründeten Antrag "aufzufüllen". Bei einer Neubescheidung sei dieser
  193. Punkt auf jeden Fall mit einzubeziehen.
  194. 22
  195. b) Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Da es keine gesetzliche angeordnete Präklusionsvorschrift gibt, war das Beschwerdegericht nicht gehalten, den Vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt zu lassen.
  196. 23
  197. Dies steht nicht im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof an mehreren Stellen hervorgehobenen Mitwirkungspflicht des Antragstellers nach
  198. § 23a Abs. 3 EnWG. Danach hat der Antragsteller alle für die Prüfung seines
  199. Antrags erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen (BGH,
  200. Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 76/07, Rn. 28; BGH, aaO Rn. 32 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar). Hieraus folgt aber nicht, dass im gerichtlichen Verfahren unstreitige Kostenpositionen nicht noch berücksichtigt werden
  201. können. Die Antragstellerin hat - entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur - ihren ursprünglichen Genehmigungsantrag nicht erweitert. Vielmehr
  202. wurde die Rechnungsposition "Anlagen im Bau" lediglich als weiteres Begründungselement für den bislang gestellten Genehmigungsantrag ins gerichtliche
  203. Verfahren eingeführt.
  204. - 11 -
  205. 24
  206. Bezüglich der "Anlagen im Bau" kommt noch hinzu, dass die Bundesnetzagentur diese zunächst bei der Kalkulation der Netzentgelte für nicht berücksichtigungsfähig erachtet hat. Sie hatte die Position - wie der Vorsitzende
  207. der zuständigen Beschlussabteilung in der mündlichen Verhandlung vor dem
  208. Senat betont hat - vielmehr gar nicht in ihrem Antragsformular vorgesehen.
  209. Auch vor diesem Hintergrund kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die "Anlagen im Bau" erst geltend gemacht hat, nachdem der
  210. Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14. August 2008 ihre Ansetzbarkeit
  211. gebilligt hatte (BGH, aaO Rn. 39 ff. - Vattenfall).
  212. - 12 -
  213. III.
  214. 25
  215. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Da die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Position "Umlaufvermögen" erfolgreich war, ändert der Senat die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts entsprechend
  216. ab. Hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens erscheint eine Kostenaufhebung angemessen.
  217. Tolksdorf
  218. Raum
  219. Grüneberg
  220. Strohn
  221. Bacher
  222. Vorinstanz:
  223. OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2009 - 16 Kart 1/09 -