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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. EnVR 33/10
  4. vom
  5. 14. Januar 2013
  6. in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
  7. -2-
  8. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2013 durch den
  9. Vorsitzenden
  10. Richter
  11. Prof.
  12. Dr. Bornkamm
  13. und
  14. die
  15. Richter
  16. Dr. Raum,
  17. Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
  18. beschlossen:
  19. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.
  20. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
  21. festgesetzt.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie
  25. sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht daher der Billigkeit,
  26. die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Gericht vor der Rücknahme noch
  27. keine Sachprüfung durchgeführt hat und keine Umstände hervortreten, die im
  28. Rahmen von Billigkeitserwägungen eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06,
  29. WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknah-
  30. -3-
  31. me). Solche besonderen Umstände liegen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht in der (teilweisen) Einigung über die Kosten in einem zwischen den
  32. Beteiligten geführten weiteren Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung
  33. von Erlösobergrenzen. Zwar hat dort die Antragstellerin bei der Annahme des
  34. Angebots auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - die Kosten waren dort gegeneinander aufgehoben worden - die Erwartung geäußert, die außergerichtlichen Kosten würden im hiesigen Verfahren entsprechend behandelt.
  35. Dass die Bundesnetzagentur ein dahingehendes Vertrauen zurechenbar veranlasst hat, ist indessen nicht ersichtlich.
  36. 2
  37. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf
  38. 50.000 € festgesetzt.
  39. Bornkamm
  40. Raum
  41. Grüneberg
  42. Kirchhoff
  43. Bacher
  44. Vorinstanz:
  45. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2010 - VI-3 Kart 76/09 (V) -