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271 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. EnVR 24/16
  4. Verkündet am:
  5. 20. Juni 2017
  6. Bürk
  7. Amtsinspektorin
  8. als Urkundsbeamtin
  9. der Geschäftsstelle
  10. in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
  11. Nachschlagewerk:
  12. ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. Netzentgeltbefreiung III
  18. EnWG § 118 Abs. 6
  19. Der Anspruch auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des
  20. § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung.
  21. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16 - OLG Düsseldorf
  22. ECLI:DE:BGH:2017:200617BENVR24.16.0
  23. -2-
  24. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
  25. 20. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
  26. beschlossen:
  27. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des
  28. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.
  29. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Antragstellerin
  30. auferlegt.
  31. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
  32. -3-
  33. Gründe:
  34. I.
  35. 1
  36. Die Beteiligten streiten um den Umfang der Netzentgeltbefreiung für Energiespeicher nach § 118 Abs. 6 EnWG.
  37. 2
  38. Die
  39. Antragstellerin
  40. betreibt
  41. in
  42. G.
  43. ein
  44. Pumpspeicherkraft-
  45. werk, das an das Übertragungsnetz der weiteren Beteiligten angeschlossen ist. Aus
  46. diesem Netz bezieht die Antragstellerin im Pumpbetrieb Strom, während im Turbinenbetrieb das Pumpspeicherkraftwerk Strom in das Netz einspeist. Mit Datum vom
  47. 20. Januar/10. Februar 2014 trafen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte eine
  48. Zusatzvereinbarung über den Netzzugang des Pumpspeicherkraftwerks zum Übertragungsnetz, die - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - unter anderem
  49. eine Freistellung von den Netzentgelten für den Bezug der zu speichernden Energie
  50. einschließlich der Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung und der gesetzlichen
  51. Umlagen beinhaltete. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur nach § 118 Abs. 6 Satz 2 und 5 EnWG die Genehmigung dieser Vereinbarung.
  52. 3
  53. Mit Beschluss vom 9. März 2015 genehmigte die Bundesnetzagentur die
  54. Vereinbarung. In der Beschlussbegründung wurde die Netzentgeltbefreiung auf den
  55. Arbeits- und Leistungspreis als Komponenten des Netzentgelts beschränkt; den weitergehenden Befreiungsantrag lehnte die Bundesnetzagentur in Nummer 5 des Beschlusstenors ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das
  56. Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der
  57. vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren
  58. weiterverfolgt, dass die Netzentgeltbefreiung auch die Entgelte für Messung und
  59. Messstellenbetrieb und die gesetzlichen Umlagen umfasse.
  60. -4-
  61. II.
  62. 4
  63. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
  64. 5
  65. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE
  66. 2016, 253), soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
  67. 6
  68. Die Bundesnetzagentur habe es in Tenornummer 5 zu Recht abgelehnt, dem
  69. Antrag auf Freistellung von den über den Arbeits- und Leistungspreis hinausgehenden Entgeltkomponenten zu entsprechen. Die gesetzlichen Umlagen, d.h. die
  70. KWKG-Umlage, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG und die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 der
  71. Verordnung über Vereinbarungen über abschaltbare Lasten (im Folgenden: AbLaV),
  72. die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung
  73. und die Abrechnung zählten nicht zu den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des
  74. § 118 Abs. 6 EnWG. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der "Entgelte für den
  75. Netzzugang" stelle keinen Oberbegriff dar, sondern sei ein Synonym zu dem - als
  76. Abkürzung benützten - Begriff der "Netzentgelte". Nach dem eindeutigen Wortlaut
  77. des § 17 Abs. 2 StromNEV setze sich das Netzentgelt pro Entnahmestelle nur aus
  78. dem Jahresleistungs- und dem Arbeitspreis zusammen.
  79. 7
  80. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015
  81. geltenden Fassung, der qua Verweisung auch für die anderen gesetzlichen Umlagen
  82. gelte, wie auch aus demjenigen des § 26 Abs. 1 KWKG in der geltenden Fassung
  83. ergebe sich nichts anderes. Danach sei die KWKG-Umlage "bei der Berechnung der
  84. Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen" (§ 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG aF) bzw. "bei
  85. der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen" (§ 26 Abs. 1
  86. KWKG). Die Formulierung dieser Vorschriften lege nahe, dass es sich bei der Umlage um eine zusätzlich zum eigentlichen Netzentgelt zu erhebende Entgeltkomponen-
  87. -5-
  88. te handele. Regelungsgegenstand dieser Normen sei ausschließlich der Belastungsausgleich einer speziellen gesetzlichen Umlage, nicht dagegen die Zusammensetzung und Rechtsnatur des Netzentgelts. Es werde damit lediglich klargestellt, dass
  89. diese Kosten gegenüber dem Letztverbraucher zusammen mit dem Netzentgelt geltend gemacht werden könnten. Gegen eine Einbeziehung der Umlagen spreche zudem, dass bei Einführung der Netzentgeltbefreiung für neu zu errichtende Pumpspeicherkraftwerke die KWKG-Umlage bereits existiert habe und deshalb eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber die Freistellung auch auf die Umlage hätte erstrecken wollen.
  90. 8
  91. Diese Erwägungen würden gleichermaßen für die Konzessionsabgaben gelten. Auch § 4 Abs. 1 KAV treffe im Hinblick auf die Rechtsnatur dieser Kosten keine
  92. von § 17 Abs. 2 StromNEV abweichende Bestimmung. Schließlich seien auch die
  93. Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung nach dem
  94. eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 7 StromNEV kein Bestandteil des Netzentgelts.
  95. 9
  96. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang nach § 118 Abs. 6 EnWG die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung
  97. nicht umfasst.
  98. 10
  99. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann als Entgelt für den Netzzugang im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG nach allgemeinen Grundsätzen nur eine Leistung angesehen werden, die der Netznutzer erbringt oder die
  100. jedenfalls auf Veranlassung des Netznutzers als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Netzes erbracht wird (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR
  101. 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 19 - Netzentgeltbefreiung I).
  102. 11
  103. Des Weiteren hat der Senat bereits entschieden, dass die in § 19 Abs. 2
  104. Satz 6 StromNEV in der zum 4. August 2011 in Kraft gesetzten Fassung (nunmehr:
  105. -6-
  106. § 19 Abs. 2 Satz 13 StromNEV) vorgesehene Erstattungsleistung diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen nehmen diese Leistung
  107. nicht in Anspruch und erbringen die Erstattungsleistung nicht auf Veranlassung des
  108. Nutzers. Die Erstattung dient vielmehr dem Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber
  109. seine Leistungen gegenüber bestimmten Netznutzern unentgeltlich erbringen muss,
  110. und zwar dergestalt, dass das entgangene Entgelt im wirtschaftlichen Ergebnis von
  111. Dritten zu tragen ist. Dies hat zwar zur Folge, dass die Erstattungsleistung auch auf
  112. Verbraucher umgelegt wird, die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV von den Netzentgelten befreit sind, und damit der vom Netzentgelt befreite Verbraucher in gewissem Umfang Zahlungen erbringen muss, die mit der Nutzung des Netzes durch ihn
  113. in Verbindung stehen. Daraus folgt aber nicht, dass die Umlage als Gegenleistung
  114. für die Netznutzung anzusehen ist. Sie stellt vielmehr eine zusätzliche Abgabe dar,
  115. die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von
  116. Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  117. 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 19 f. - Netzentgeltbefreiung I und
  118. vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 23 - Netzentgeltbefreiung II).
  119. 12
  120. b) Diese Grundsätze gelten für den Befreiungstatbestand des § 118 Abs. 6
  121. EnWG gleichermaßen. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Entgelte für
  122. den Netzzugang ist ebenso auszulegen wie in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG.
  123. 13
  124. aa) Gesetzliche Umlagen, wie die Umlage nach § 26 KWKG (früher: § 9
  125. Abs. 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung), die Umlage
  126. nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG und
  127. die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, dienen lediglich dazu, entweder Mindererlöse des Netzbetreibers aus dem Netzbetrieb zu kompensieren (so z.B.
  128. die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV) oder die Kosten für geleistete Zahlungen
  129. an Dritte an die Letztverbraucher weiterzureichen (so die KWKG-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG oder die Umlage für abschaltbare Lasten nach
  130. § 18 AbLaV). Deren Vereinnahmung erfolgt somit lediglich anlässlich der Erhebung
  131. -7-
  132. von Netzentgelten, nicht indes für die Netznutzung (Missling, IR 2016, 184, 185).
  133. Entsprechendes gilt - was durch deren besondere Erwähnung in § 40 Abs. 2 Satz 1
  134. Nr. 7 EnWG unterstrichen wird - für die Konzessionsabgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung. Bei den Entgelten für den Messstellenbetrieb, die Messung und
  135. die Abrechnung handelt es sich - was die besonderen Vorschriften über den Messstellenbetrieb gemäß §§ 21 b ff. EnWG in der bis zum 1. September 2016 geltenden
  136. Fassung (nunmehr: §§ 1 ff. MsbG) und § 17 Abs. 7 StromNEV belegen - ohnehin um
  137. von den Netzentgelten zu unterscheidende gesonderte Entgelte
  138. (Stappert/
  139. Vallone/Groß, RdE 2015, 62, 68; Weitner, ET 2016, Heft 11, 94, 96).
  140. 14
  141. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt nichts anderes
  142. daraus, dass die gesetzlichen Umlagen und Konzessionsabgaben "bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen" sind (§ 26 Abs. 1 KWKG;
  143. ähnlich § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG aF), "als Aufschlag auf die Netzentgelte" anteilig auf
  144. die Letztverbraucher umzulegen sind (§ 17 f Abs. 5 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 2
  145. Satz 15 StromNEV, § 18 Abs. 1 Satz 2 AbLaV) oder "in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen" sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KAV). Diese
  146. Regelungen betreffen lediglich die Offenlegung und Abrechnung dieser zusätzlichen
  147. Abgaben, ohne deren Rechtsnatur zu ändern oder sie gar zu einem integralen Bestandteil der Netzentgelte zu machen. Für Konzessionsabgaben und die Entgelte für
  148. den Messstellenbetrieb sowie die Messung wird dies durch § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
  149. EnWG belegt. Für die Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV bestimmt § 18 Abs. 3 Satz 2
  150. AbLaV ausdrücklich, dass diese "Umlage" mit den Netzentgelten zusammen erhoben
  151. werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ARegV,
  152. wonach Kosten aus gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten und aus Konzessionsabgaben als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, so dass
  153. diese nach § 7 ARegV in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1 zu dieser
  154. Vorschrift in die Erlösobergrenze und somit nach § 17 Abs. 1 ARegV in die Netzentgelte einfließen. Dies dient lediglich der Vereinfachung der Berechnung.
  155. -8-
  156. 15
  157. cc) Schließlich spricht auch die Gesetzessystematik dafür, dass gesetzliche
  158. Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung von der Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 Satz 2
  159. EnWG nicht erfasst werden. Denn Regelungen zu den Voraussetzungen und dem
  160. Umfang einer Befreiung oder Beschränkung der gesetzlichen Umlagen oder Konzessionsabgaben sind in den einzelnen Spezialgesetzen normiert. Dies lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, dass insoweit eine - konkurrierende - Anwendung
  161. des § 118 Abs. 6 Satz 2 EnWG ausgeschlossen sein soll. Vielmehr regelt diese Vorschrift lediglich die Befreiung von den Netzentgelten im eigentlichen Sinn.
  162. 16
  163. Eine Begrenzung der KWKG-Umlage sehen §§ 27 bis 27 c KWKG, unter
  164. anderem in § 27 b KWKG für Stromspeicher, vor. Für die Offshore-Haftungsumlage
  165. bestimmt § 17 f Abs. 5 EnWG gestaffelte Höchstwerte für einzelne Gruppen von
  166. Letztverbrauchern, nicht dagegen eine vollständige Befreiung von der Umlage. Eine
  167. Befreiung für Energiespeicher ist - wenn auch nicht unmittelbar - dagegen nach der
  168. Konzessionsabgabenverordnung möglich. Nach § 2 Abs. 4 KAV dürfen Konzessionsabgaben für die Lieferung an solche Sondervertragskunden nicht erhoben werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig bei (neuen) Stromspeichern
  169. erfüllt sein (vgl. Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62, 68).
  170. 17
  171. dd) Anders als die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Sinn und
  172. Zweck der Vorschrift meint, ist § 118 Abs. 6 Satz 2 EnWG auch nicht erweiternd dahin auszulegen, dass der Befreiungstatbestand neben den Netzentgelten im eigentlichen Sinne auch gesetzliche Umlagen und Konzessionsabgaben sowie die Entgelte
  173. für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung erfasst. Erst recht
  174. kommt - mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke - eine analoge Anwendung
  175. dieser Norm nicht in Betracht.
  176. -9-
  177. 18
  178. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 118 Abs. 6 Satz 2 EnWG soll Investitionen
  179. in Umbau und Erweiterungsmaßnahmen anreizen, die den Nutzen von Pumpspeicherkraftwerken für das elektrische System erhöhen, um dadurch einen Beitrag zur
  180. Netzstabilität zu leisten und mehr überschüssige Energie, z.B. Strom aus volatiler
  181. Wind- oder Solarenergie, zu speichern (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 97). Diesem Anliegen des Gesetzgebers wird indes bereits durch die Befreiung von den Netzentgelten im eigentlichen Sinne Genüge getan. Ein weitergehender Anreiz ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels nicht geboten. Etwas anderes lässt sich auch
  182. den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Dem stünde im Übrigen auch entgegen,
  183. dass dem Gesetzgeber bei Änderung des § 118 Abs. 6 EnWG im Jahr 2011 (BGBl. I
  184. 2011, S. 1554, 1591; damals noch § 118 Abs. 7 EnWG) das Bestehen der KWKGUmlage und der Konzessionsabgaben bekannt war, ohne dies zum Anlass zu nehmen, die Netzentgeltbefreiung des § 118 Abs. 6 EnWG auf diese Abgaben zu erstrecken. Ganz im Gegenteil hat er - wie oben im Einzelnen dargelegt - die Modalitäten
  185. einer etwaigen vollständigen oder teilweisen Befreiung von diesen Entgelten in den
  186. Spezialgesetzen geregelt.
  187. - 10 -
  188. III.
  189. 19
  190. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.
  191. Limperg
  192. Raum
  193. Grüneberg
  194. Kirchhoff
  195. Bacher
  196. Vorinstanz:
  197. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2016 - VI-3 Kart 17/15 (V) -